Revision: Schuldspruch auf versuchte schwere Brandstiftung abgeändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 329/87
- Datum
- 28.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollendete Brandstiftung setzt voraus, dass durch das Feuer Teile des Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so erfasst werden, dass ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist.
Einrichtungsteile, die dem Inventar des Betriebs dienen und nicht in dauerhafter, baulicher Weise mit dem Gebäude verbunden sind, gehören regelmäßig nicht zu den wesentlichen Teilen des Gebäudes und begründen keine vollendete Brandstiftung.
Eine zuvor als Einrichtungsgegenstand zu qualifizierende Sache kann nur dann als wesentlicher Gebäudeteil angesehen werden, wenn sie dauerhaft und fest mit dem Bau verbunden ist (z.B. vermauert oder fest eingebaut).
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben, damit die Strafe unter Berücksichtigung des geänderten Schuldspruchs neu bemessen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d.OPf., 27. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 329/87 in der Strafsache gegen den Gastwirt Hermann C. aus ████, geboren am 9.5.1956 in M.C., wegen schwerer Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. Juli 1987 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27. April 1987 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt wird; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen lediglich eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§§ 306 Nr. 2, 22 StGB).
Vollendete Brandstiftung liegt nur vor, wenn Teile eines Gebäudes, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist (BGHSt 7, 37; 18, 363). Als wesentlicher Teil eines Gebäudes sind z.B. die Flurtreppe (BGH, Beschl. vom 9. Mai 1978 – 5 StR 31/78), die Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220), die Wohnungstür (BGHSt 7, 37) und der Holzfußboden (OLG Hamburg NJW 1953, 117) angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal (BGHSt 16, 109), Schränke (BGH, Beschl. vom 27. März 1981 – 2 StR 94/81) oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1981, 220).
Die „fest installierte“, mit Sperrholzplatten versehene Theke gehört nicht zu den wesentlichen Teilen des Gebäudes, sondern, wie andere Einrichtungsgegenstände auch, zum Inventar der Bar. Sie dient der Ausstattung des Innenraums für die speziellen Zwecke des Barbetriebs. Für den Gebrauch des Gebäudes kommt ihr nur unwesentliche Bedeutung zu. Etwas anderes würde nur gelten, wenn sie z.B. fest in den Boden des Anbaus vermauert worden wäre. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof einen fest eingebauten, von verputztem Mauerwerk umgebenen Beichtstuhl in einer Kirche als Teil des Gebäudes angesehen (Urt. vom 23. Juli 1985 – 5 StR 125/85). So liegen die Dinge hier jedoch ersichtlich nicht, sodass eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung nicht in Betracht kommt.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils muss demgemäß dahin abgeändert werden, dass der Angeklagte nur der versuchten schweren Brandstiftung schuldig ist.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, damit die Strafe aufgrund des geänderten Schuldspruchs neu zugemessen werden kann.
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