GjS § 6: „offensichtlich schwere“ Jugendgefährdung erfordert erhebliche Einwirkung auf Jugendliche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 12/55
- Datum
- 19.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 GjS setzt eine über das bei jugendgefährdenden Schriften übliche Maß deutlich hinausgehende, „offensichtlich“ schwere Gefährdungswirkung voraus, die für einen am Jugendschutz orientierten Leser ohne ernsthafte Zweifel erkennbar sein muss.
Für die Beurteilung der „offensichtlich schweren“ Jugendgefährdung nach § 6 Abs. 1 GjS ist nicht allein der Inhalt der Schrift maßgeblich; entscheidend ist auch der Grad ihrer Einwirkung, der voraussetzt, dass die Schrift Jugendlichen tatsächlich in erheblichem Umfang zugänglich ist.
Eine Verbreitung, die sich an erwachsene Empfänger richtet und die Schrift zusätzlich durch Umschläge/Siegel gegen unbefugte Einsicht sichert, begründet regelmäßig keine augenscheinlich erhebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Jugendliche im Sinne des § 6 GjS.
§ 6 GjS dient als Ausnahmevorschrift dazu, in besonders dringlichen Fällen ohne vorherige Indizierung sofort strafrechtlich einschreiten zu können; deshalb ist der Tatbestand eng auf eindeutig erkennbare schwere Gefährdungsfälle zu begrenzen.
Die unaufgeforderte Zusendung einer nicht i.S.d. § 184 StGB unzüchtigen sexualbezogenen Werbeschrift kann nur ausnahmsweise eine Beleidigung (§ 185 StGB) darstellen; maßgeblich ist der äußere Sinn für den unbefangenen Durchschnittsempfänger unter Berücksichtigung allgemeiner Anschauungen von Sitte und Anstand.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 12. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Geschäftsinhaberin Beate ███████████████████████████ ███ ███████ █████ geboren am ████████ 1919 in Y_____, Ostpreußen, wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 12. Oktober 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist Inhaberin eines Versandgeschäfts und vertreibt seit dem Jahre 1947 hauptsächlich für den Gebrauch beim Geschlechtsverkehr bestimmte Artikel sowie solches Schrifttum, das sich mit sexuellen Fragen befasst.
Seit dem Sommer 1953 versandte sie zur geschäftlichen Werbung monatlich 20 bis 30.000 Exemplare einer Werbeschrift mit der Überschrift „Durch einen glücklichen Zufall“ an ihr unbekannte männliche Erwachsene. Diese Werbeschriften befanden sich etwa zu einem Drittel in verschlossenen Briefumschlägen, im Übrigen als Drucksachen in sogenannten Scheinverschlussumschlägen. Jede Werbeschrift war zunächst deshalb unzugänglich, weil ein besonderes Papiersiegel aufgerissen werden musste. Außen auf der Werbeschrift war in auffälliger Weise auf den Inhalt und Zweck der Werbeschrift hingewiesen und dem Empfänger anheimgestellt worden, die Werbeschrift gegebenenfalls ungelesen zu vernichten.
In der Schrift selbst wurden geschlechtliche Anregungs- und Stärkungsmittel, Spezial- und Reizpräservative und andere Hilfsmittel für den Geschlechtsverkehr sowie Bücher mit geschlechtsbezogenem Inhalt angepriesen.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist die Angeklagte beschuldigt worden, Schriften, die Jugendliche offensichtlich schwer gefährden, durch Versendung außerhalb von Geschäftsräumen verbreitet und damit gegen die Vorschriften der §§ 6, 4, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (GjS) verstoßen zu haben.
Das Landgericht sieht die Einlassung der Angeklagten als nicht widerlegt an. Diese hatte sich damit verteidigt, weder der beanstandete Prospekt selbst noch die im Einzelnen darin angebotenen Bücher seien bisher in die Liste der nach dem Gesetz vom 9. Juni 1953 als jugendgefährdend anzusehenden Schriften aufgenommen worden. Bei der Versendung als offene Drucksache sei es wegen der von ihr bestimmten Auswahl der Empfänger so gut wie ausgeschlossen gewesen, dass ihre Prospekte unmittelbar in die Hände Jugendlicher hätten gelangen können. Auf Grund der von ihr erfolgten Bestimmung der Berufsgruppen bei der Auswahl der Anschriften vornehmlich Akademiker und andere Angehörige der höheren Gesellschaftsschichten habe sie, wenngleich ihr auch Beruf und Familienstand des Empfängers im Einzelnen nicht bekannt gewesen seien, doch davon ausgehen können, dass als Empfänger nur Erwachsene in Betracht gekommen seien; außerdem habe sie ihre Sendungen ausschließlich Männern zugeschickt.
Die Strafkammer hat die Angeklagte freigesprochen.
Das Landgericht hat angenommen, die Werbeschrift sei zwar im Sinne des § GjS geeignet gewesen, Jugendliche zu gefährden, jedoch seien die für die Anwendung des § 6 Abs. GjS erforderlichen weiteren Tatbestandsmerkmale einer offensichtlich schweren sittlichen Gefährdung Jugendlicher nicht gegeben.
Hierzu hat es ausgeführt, es kämen allenfalls die auf Seite 7 der Werbeschrift enthaltene Anpreisung der Präservative und die Besprechung auf Seite 3 „Männer, die geistig schaffen“ für eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer schweren sittlichen Jugendgefährdung in Betracht. Obwohl diese Abschnitte sich in aller Offenheit mit der Gestaltung des Geschlechtsverkehrs und der Heilung der dabei auftretenden Mängel befassten, könnten sie die gesamte sittliche Entwicklung Jugendlicher dennoch nicht über das bei jugendgefährdenden Schriften übliche Maß hinaus beeinträchtigen. Das Verständnis der in diesen Anpreisungen beschriebenen Vorgänge sei ohne eine erhebliche Erfahrung auf geschlechtlichem Gebiete nicht möglich. Deshalb böten diese Artikel den unbefangenen, nicht über diese Erfahrung verfügenden Jugendlichen keine Gelegenheit, ihre Phantasie in einer Weise, die das bei der Behandlung derartiger Dinge übliche Maß überschreite, zu entfalten oder zu verderben. Geschlechtlich aber bereits „aufgeklärte“ Jugendliche würden durch deren Lektüre wiederum nicht mehr gefährdet als notwendigerweise durch jede andere jugendgefährdende Schrift (UA S. 16).
Mit zutreffender Begründung hat die Strafkammer auch das Vorliegen einer offensichtlich schweren Jugendgefährdung verneint. Sie beruft sich im Übrigen für ihre Meinung darauf, dass die Gefahr, Jugendliche könnten durch das Lesen der Schrift in ihrer sittlichen Haltung schwer geschädigt werden, nicht unverkennbar und augenscheinlich sei (UA S. 17).
Gegen dieses freisprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie u. a. mit folgenden sachlich-rechtlichen Erwägungen begründet:
Die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft die einzelnen Abschnitte der Werbeschrift für sich gewertet, anstatt sie als Ganzes zu beurteilen. Auch seien die Darlegungen des Urteils über die Wirkungen der Werbeschrift auf unerfahrene bzw. schon etwas erfahrene Jugendliche rechtlich bedenklich. Ein gewisses Wissen um geschlechtliche Dinge sei in der heutigen Zeit jedem Jugendlichen eigen. Durch die Erläuterung beispielsweise der verschiedenen Spezialpräservative werde die Phantasie solcher Jugendlicher angeregt. Sie würden dazu gedrängt, ihr Wissen um diese Dinge auf jede nur mögliche Weise zu erweitern. Dadurch könnten sie schweren Schaden erleiden. Aber auch bereits aufgeklärte Jugendliche würden durch die Werbeschrift über Dinge unterrichtet, die die Grenzen der Perversion des Geschlechtsverkehrs schon überschritten. Außerdem könne die gedrängte Inhaltsangabe der angepriesenen Bücher die Lüsternheit in Pubertätsalter befindlicher junger Menschen in besonders starkem Maße auslösen. Dies gelte vor allem für den Roman „Liebesspiel mit Variationen“, der nach der Anpreisung „das sexuelle Liebesverhältnis eines Mannes zu nicht weniger als elf Frauen zum Inhalt“ habe.
Die schwere Jugendgefährdung sei auch eine offensichtliche, weil „eine große Zahl der Jugendlichen zwischen 14 und 15 Jahren erfahrungsgemäß in starken seelischen Spannungen lebten, soweit das Gebiet der Sexualität betroffen“ sei. Jede derartige „Belehrung“, wie der Prospekt sie in den angeführten Stellen dem Jugendlichen biete, führe bei einer großen Anzahl derart junger Menschen ohne Zweifel zu einer Beschäftigung mit diesen Dingen und zwar in einer Richtung, die eine schwere Gefährdung mit sich bringe.
Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Einzelbeanstandungen noch mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
I.
Mit Recht hat die Strafkammer zunächst geprüft, ob die von der Angeklagten vertriebene Werbeschrift geeignet ist, Jugendliche „offensichtlich sittlich schwer“ zu gefährden. Denn erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann die Frage erörtert werden, ob die Art des Vertriebs dieser Werbeschrift gegen die Vorschriften des § 4 GjS oder des § 5 Abs. 2 GjS verstößt. Im vorliegenden Falle liegt nämlich die sonst für die Anwendung der §§ 3 bis 5 GjS vorgesehene allgemeine Voraussetzung, dass die Aufnahme der Schrift in die Liste der Bundesprüfstelle bekannt gemacht ist, nicht vor. Unter diesen Umständen kommt es zunächst auf die Tatbestandsmerkmale des § 6 GjS an.
1.) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 GjS ist neu. Sie war im Reichsgesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 (RGBl. 1926, Teil I, S. 505) nicht enthalten. Ihre Bedeutung kann daher – soweit ersichtlich – mit Hilfe der Rechtsprechung oberer Gerichte noch nicht ermittelt werden.
Jedenfalls handelt es sich aber, wie auf der Hand liegt, bei dem Merkmal der „offensichtlich schweren“ Jugendgefährdung um einen Begriff, der nicht für alle Fälle gleichmäßig, sondern lediglich von Fall zu Fall bestimmt werden kann.
a) Eine ungefähre Abgrenzung ergibt sich jedoch aus der Gegenüberstellung der Vorschrift mit den Bestimmungen der §§ 1 und 2 GjS und den dort verwendeten Begriffen.
§ 1 Abs. 1 bildet den Grundtatbestand des GjS. Er stellt es darauf ab, dass Jugendliche vor allem durch unsittliche Schriften „sittlich gefährdet“ werden könnten. Hierunter versteht das Landgericht einen Zustand, der auf eine Beeinträchtigung und Verwischung allgemein gültiger sittlicher Grundanschauungen und Begriffe abziele und damit zwar nicht unbedingt, aber doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung führen werde (UA S. 14).
Diese Auslegung ist – wie auch die Revision einräumt – rechtlich bedenkenfrei; sie entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung. Der Bundesgerichtshof hat – allerdings in einer Entscheidung zu § 170d StGB – zum Begriff der Gefährdung des sittlichen Wohls eines Kindes ebenfalls dargelegt, das Gesetz verstehe darunter nicht schon jede Möglichkeit, dass das Kind einen sittlichen Schaden erleiden könne; es verlange vielmehr einen Zustand, der nach den obwaltenden Umständen, vornehmlich bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage nach menschlicher Erfahrung die Möglichkeit einer Verwahrlosung nahelege (BGHSt 3, 257/258).
Es ist mithin davon auszugehen, dass Gefährdung mehr bedeutet als eine bloße Möglichkeit, aber weniger, als eine sichere Schädigung des Jugendlichen.
Nach dieser Auslegung wird die untere Grenze also keineswegs allein dadurch überschritten, dass eine Schrift geschlechtsbezogene Vorgänge behandelt. Solche schriftlichen Darstellungen müssten noch nicht unter allen Umständen geeignet sein, „Jugendliche sittlich zu gefährden“.
Anderenfalls würden beispielsweise Schriften, die zwar geschlechtliche Dinge behandeln, jedoch (in nicht anstößiger Weise) den Zweck verfolgen, Eltern und Erzieher bei der wünschenswerten, rechtzeitigen Aufklärung der Jugendlichen zu unterstützen, ebenfalls als jugendgefährdend anzusehen sein, obwohl sie gerade dieser Gefährdung entgegenwirken sollen.
b) Gegenüber dem Grundtatbestand des § 1 GjS enthält nun § 6 GjS als das Gegenstück zu den in § 2 GjS behandelten Fällen geringer Bedeutung eine Abstufung nach oben. Er betrifft, wie auch die Revision anerkennt, mit seinem Merkmal der offensichtlich sittlich schweren Jugendgefährdung Fälle einer gesteigerten Gefährdungswirkung.
2.) Die Strafkammer hat – wie sich schon aus den bisherigen Ausführungen ergibt – mit Recht hervorgehoben, die Anwendung des § 6 Abs. GjS erfordere eine über das bei jugendgefährdenden Schriften üblicherweise vorhandene Ausmaß nicht unerheblich hinausgehende Gefährdung.
a) Eine solche Begriffsauslegung berechtigt nicht zu dem Vorwurf, das Landgericht habe damit gemeint, nur pornographische Schriften könnten als offensichtlich schwer gefährdend angesehen werden.
Für eine solche Ansicht des Tatgerichts ergibt sich im Übrigen auch aus anderen Teilen der Entscheidungsgründe nichts. Der Hinweis auf „pornographische Schmutzschriften“ erfolgt im Urteil nur beispielsweise („etwa“ vgl. UA S. 17). Diese Wendung berechtigt daher nicht zu der Annahme, das Landgericht sei der Rechtsmeinung gewesen, die Vorschrift des § 6 Abs. GjS habe nur „extreme Fälle“ im Auge (so LG München in JR 1954 S. 33 u. Riedel in Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1954, 128); eine solche Rechtsansicht wäre allerdings nicht unbedenklich.
b) Immerhin ist daran festzuhalten, dass den Schriften – auch wenn sie nicht pornographisch sind – ein besonders großer, sichtbarer Gefährdungsgrad innewohnen muss, wenn sie als „offensichtlich schwer“ gefährdend angesehen werden sollen.
Dafür sprechen auch noch weitere Erwägungen: In Rede steht hier die Anwendung von strafrechtlichen Vorschriften (§ 21 GjS), die sogar schon fahrlässig verletzt werden können. In den üblichen Fällen der §§ 3 bis 5 GjS sind nun die strafrechtlichen Folgen an eine klare tatbestandliche Voraussetzung gebunden. Es muss die „Aufnahme der Schrift in die Liste bekanntgemacht sein“, ehe der dann erfolgte, jeweilige Verstoß strafbar ist. Diese jedermann erkennbare und daher einem Streit nicht zugängliche Voraussetzung fehlt in § 6 GjS. Unter diesen Umständen muss der Begriff der offensichtlich schweren Gefährdung auf solche Verstöße beschränkt bleiben, bei denen – nach der Beurteilung eines für Jugenderziehung und Jugendschutz aufgeschlossenen Lesers – ernsthafte Zweifel über die der erheblichen Gefahr innewohnende Schrift nicht bestehen können (vgl. das zum amtlichen Abdruck bestimmte Urteil 1 StR 172/55 vom 14. Juli 1955). Anderenfalls würden sich die strafrechtlichen Grenzen zu sehr verwischen.
Dabei ist allerdings zuzugeben, dass im vorliegenden Falle nicht schon deshalb von Zweifeln gesprochen werden darf, weil die angefochtene Entscheidung eine offensichtlich schwere Gefährdung ablehnt. Das wäre ein Kreisschluss, weil diese Meinung ja gerade der Prüfung unterliegt.
3.) Berechtigte Zweifel darüber, ob bei dem festgestellten Sachverhalt das Merkmal der offensichtlich sittlich schweren Jugendgefährdung erfüllt ist, ergeben sich jedoch aus folgenden Gesichtspunkten.
a) Für die Revision zuzugeben ist, spricht vieles dafür, dass die Neigung der Werbeschrift, Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, allein nach ihrem Inhalt beurteilt, zu bejahen wäre. Die darin enthaltenen Darstellungen über die Vorgänge beim Geschlechtsverkehr und die Erläuterungen der verschiedenen Spezialpräservative sind für den Durchschnittsjugendlichen, der den Prospekt in die Hand bekommt, nicht so unverständlich wie der Tatrichter annimmt; sie sind zwar durchweg in einem nicht anstößigen, nüchternen Ton gehalten und betreffen auch keine widernatürliche geschlechtliche Betätigung. Vielmehr wird die Verwendung der angepriesenen Mittel sogar von Ärzten empfohlen, um im Wege einer sonst nicht möglichen Befriedigung der Frau Störungen körperlicher Art und des Gemüts zu vermeiden. Das schließe jedoch nicht aus, dass Jugendliche durch derartige, ihre Lüsternheit und sexuelle Neugier anstachelnde Hinweise auf die Möglichkeiten zur Steigerung des Geschlechtsgenusses in erhöhtem Maße der Gefahr einer sittlichen Fehlentwicklung ausgesetzt würden.
Ob das Landgericht den jugendgefährdenden Charakter der Werbeschrift in Hinblick auf ihren Inhalt zu Recht verneint hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn auf den Inhalt allein kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
b) Maßgebender Gesichtspunkt dafür, ob die Werbeschrift eine offensichtlich schwere Jugendgefährdung auslöst, ist vielmehr der Grad ihrer Einwirkung auf Jugendliche. Das folgt aus dem Begriff der Gefährdung. Er setzt voraus, dass die jugendgefährdende Schrift Jugendlichen zugänglich ist. Denn sonst kann selbst durch eine ihrem Inhalte nach grob unzüchtige Schrift eine sittliche Gefährdung Jugendlicher nicht eintreten.
Das Gesetz geht davon aus, dass eine im Buch- und Zeitungshandel erhältliche, ihrem Inhalt nach jugendgefährdende Schrift regelmäßig auch Jugendlichen zur Kenntnis gelangt. Für diesen Regelfall sieht es die Aufnahme der Schrift in die Liste der Bundesprüfstelle vor, nach deren Bekanntmachung dann die alsdann eintretenden Vertriebsbeschränkungen Jugendlichen den Zutritt zu der Schrift weitgehend nehmen. Sinn des § 6 Abs. 1 GjS ist es, in Ausnahmefällen, in denen dieses Aufnahmeverfahren den Schutz der Jugend vor dem Einfluss der jeweiligen Schrift nicht mit der nötigen Schnelligkeit gewährleistet, ein sofortiges Einschreiten durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen (Amtliche Begründung, BT-Drucksache Nr. 1101, 13; Potrykus, Komm. zum GjS, Aufl. 1954, S. 210). Ein Bedürfnis für die Anwendung dieser den strafrechtlichen Schutz erweiternden Ausnahmebestimmung besteht jedoch unabhängig von dem mehr oder weniger jugendgefährdenden Inhalt der betreffenden Schrift nur bei einer augenscheinlich nicht unerheblichen Einwirkung auf Jugendliche. Davon hat sich auch der Gesetzgeber leiten lassen. Das ergibt sich aus der Amtlichen Begründung zu § 6 GjS. Danach war bei der Schaffung der Vorschrift „namentlich an Fälle gedacht, in denen Zeitschriften oder Broschüren durch anreißerische erotische Bilder auf der Außenseite die Kauflustigen zu animieren suchen“. In diesen Fällen besteht aber die offensichtlich schwere Jugendgefährdung gerade in der erkennbar erheblichen Einwirkungsmöglichkeit auf Jugendliche.
In die gleiche Richtung weist § 6 Abs. 2 GjS, der dieselbe rechtliche Behandlung bei der Bildwerbung für Nacktkultur vorschreibt. Auch hier liegt der Grund in der Auffälligkeit der Werbung und der leichten Erreichbarkeit für die Jugend.
Aus alledem ist allerdings nicht zu folgern, dass der für die Anwendung des § 6 Abs. 1 GjS maßgebliche Grad der Einwirkung der jugendgefährdenden Schrift sich nach der Anzahl der Jugendlichen richtet, die von ihr Kenntnis nehmen können. Vielmehr kann auch die Zugänglichmachung einer inhaltlich schwer jugendgefährdenden Schrift an eine verhältnismäßig kleine Gruppe Jugendlicher eine augenscheinlich erhebliche Gefährdungswirkung herbeiführen und unter den Tatbestand des § 6 Abs. 1 fallen.
c) Bei der Werbeschrift der Angeklagten, mag sie ihrem Inhalte nach als jugendgefährdend oder schwer jugendgefährdend anzusehen sein, fehlt es jedoch nach den Feststellungen des Urteils jedenfalls an einem erkennbar erheblichen Grad der Einwirkung auf Jugendliche.
Zwar hat die Angeklagte die Werbeschriften seit dem Sommer 1953 in der hohen Anzahl von 20 bis 30.000 Stück pro Monat versandt (UA 2). Die Versendung erfolgte jedoch an (männliche) Erwachsene, und zwar zu einem Drittel in verschlossenen Umschlägen, zu zwei Dritteln in Scheinverschlussumschlägen als Drucksache mit in sich verschlossenem Inhalt. Bei diesem Sachverhalt bestand kein hinreichender Anhalt dafür, eine augenscheinlich so erhebliche Einwirkung auf Jugendliche anzunehmen, wie sie der Begriff der offensichtlich schweren sittlichen Gefährdung nach den vorstehenden Darlegungen erfordert. Denn es ist nicht zu verkennen, dass sich Jugendliche die Einsicht in die übersandten Werbeschreiben in der Regel nur dadurch verschaffen konnten, dass sie sich die Briefe ihrer Väter oder sonstigen erwachsenen männlichen Angehörigen aneigneten und ihren in jedem Falle nochmals in sich verschlossenen Inhalt öffneten.
Solche Übergriffe bilden jedoch vereinzelte Ausnahmefälle, die für die Beurteilung des Einwirkungsgrades der jugendgefährdenden Werbeschrift außer Betracht bleiben müssen.
Unter diesen Umständen kommt es auf die übrigen Erwägungen der Revision nicht mehr an und erweist sich die Auffassung des Landgerichts, eine Bestrafung der Angeklagten nach § 21 GjS entfalle, weil es am Tatbestand des § 6 GjS fehle, im Ergebnis als zutreffend.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt auch zu keinem anderen Straftatbestand, den der Tatrichter bei der Rechtsanwendung etwa übersehen hatte.
Da die §§ 184 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 3a StGB offensichtlich ausscheiden, käme, soweit nach dem Inhalt der Sachakten vereinzelte Empfänger Strafantrag wegen Beleidigung gestellt haben, allenfalls die Vorschrift des § 185 StGB in Betracht.
In Grundsätzen besteht die rechtliche Möglichkeit, dass in der Zusendung einer Werbeschrift, auch wenn sie wie die vorliegende keine unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, eine ehrverletzende Missachtungskundgebung gegenüber dem Empfänger liegen kann. Es kommt auch nicht so sehr auf Zweck und Absicht des Absenders dabei an. Entscheidend ist vielmehr der äußere Sinn, den die unaufgeforderte Zusendung der Werbeschrift für den unbefangenen Betrachter bei Berücksichtigung allgemeiner Anschauungen von Sitte und Anstand hat (vgl. BGH in 3 StR 307/52 vom 25.6.1953).
Danach liegt hier keine Beleidigung vor.
1.) Zunächst ist insoweit zu beachten, dass den Empfängern (durch drucktechnisch besonders hervorgehobenen Hinweis auf der Titelseite) anheimgestellt worden war, die Werbeschrift zu lesen oder ungelesen zu vernichten, wobei auf Art und Inhalt ausreichend hingewiesen worden war. Die Zumutung, eine solche Entscheidung zu treffen, kann nur im Ausnahmefall – dessen Voraussetzungen hier fehlen – eine Missachtungskundgebung sein.
Dem Wortlaut der Aufschrift ist aber nichts Anstößiges zu entnehmen, so dass ihm keine Ehrverletzung innewohnen kann.
2.) Hiervon abgesehen ist die Werbeschrift auch inhaltlich nicht geeignet, als Kundgebung einer Missachtung angesehen zu werden.
In Betracht käme insoweit allenfalls die Anpreisung von Spezialpräservativen. Wie erwähnt, werden diese aber in bestimmten Fällen sogar von Ärzten verordnet. Dann aber ist die Werbung für solche Dinge keine Ehrenkränkung.
Der Gesichtspunkt, dass unter den Empfängern einige sein könnten, die auf Grund ihres Berufes oder ihrer weltanschaulichen Einstellung die Verwendung derartiger Hilfsmittel unter allen Umständen ablehnen würden, kann nicht entscheidend sein. Denn maßgebend ist insoweit der Anstands- und Sittenbegriff des unbefangenen Durchschnittsempfängers und nicht die Anschauung einzelner Kreise (so BGH in 4 StR 113/53 vom 25.3.1954).
Die Revision musste daher in vollem Umfange erfolglos bleiben.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.
| Dr. Koffka | Schmidt | Börker | |||
| Dr. Rotberg | Siemer |