Unverlangte Zusendung sexualisierter Werbeschrift als mögliche Beleidigung – Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 18/57
- Datum
- 19.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die unverlangte Zusendung einer Werbeschrift, die ausführlich über das geschlechtliche Leben berichtet und Verhütungs‑ bzw. reizsteigernde Mittel anpreist, kann eine Kundgabe der Missachtung der Empfänger und damit den äußeren Tatbestand der Beleidigung (§185 StGB) erfüllen.
Ist die äußere Tatseite einer Beleidigung gegeben, hat das Gericht auch die innere Tatseite (insbesondere kundgebende Gesinnung/Vorsatz) festzustellen; unterbleiben diese Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Wenn dieselben Handlungen Gegenstand von Verfahren bei verschiedenen Gerichten sind, führt in der Regel das zuerst anhängige Gericht das Verfahren; das andere Gericht hat das Verfahren einzustellen, wobei höhere Zuständigkeiten zu berücksichtigen sind.
Sind neben der Beleidigungserforschung auch Verstöße gegen spezialgesetzliche Werbeverbote oder die Tatbestände des §184 Abs.1 Nr.1, 3 oder 3a StGB geltend, hat die Strafkammer diese Fragen in der neuen Verhandlung gesondert festzustellen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. September 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die verwitwete ███ die Kauffrau Beate R., geboren ████ 1919, geborene Kaus, in █████, Ostpreußen, wegen Beleidigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, in der Zeit von Mai bis November 1955, fortgesetzt handelnd, mehr als 6 ihr unbekannte Personen durch die unverlangte Zusendung der Werbeschrift *"Stimmt in unserer Ehe alles?"* beleidigt zu haben.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, indem sie die Sachbeschwerde erhebt. Sie hält die in der Anklage vertretene Ansicht aufrecht, in der unverlangten Zusendung der Werbeschrift liege die Kundgebung einer Mißachtung der Empfänger. Außerdem sieht sie mehrere Vorschriften der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September 1941 (RGBl. I 587) durch das Vorgehen der Angeklagten als verletzt an.
Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt, hält weiterhin das Urteil auch deshalb für rechtlich fehlerhaft, weil nicht geprüft worden sei, ob sich die Angeklagte durch das Anpreisen verschiedener Bücher in der Werbeschrift gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB vergangen habe.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Strafkammer verneint schon die äußere Tatseite des § 185 StGB, und zwar unter Berufung auf das in einem anderen Verfahren gegen die Angeklagte ergangene Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 1955 – 5 StR 12/55 –, das teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil in BGHSt 8, 125 veröffentlicht ist.
Darin hatte dieser Senat eine Revision der Staatsanwaltschaft verworfen, die gegen ein die Angeklagte ebenfalls freisprechendes Urteil eines anderen Landgerichts gerichtet war. Gegenstand jenes Strafverfahrens bildete auch die Zusendung einer Broschüre, die zwar einen anderen Titel als die hier infrage stehende Werbeschrift führte, inhaltlich aber fast wörtlich mit ihr übereinstimmte und die die Angeklagte unter ähnlichen äußeren Umständen einer größeren Anzahl ihr gleichfalls unbekannter Personen zugeschickt hatte. Nur das auf der ersten Seite befindliche Vorwort dieser mit einem kleinen Papiersiegel verklebten Broschüre wich insofern von dem Vorwort der neuen Werbeschrift ab, als der an dem Inhalt der Schrift nicht interessierte Empfänger gebeten wurde, *"dieses Heftchen ungeöffnet zu vernichten"*. Im Hinblick auf die in dem Vorwort enthaltene Bitte hat der 5. Strafsenat in seinem Urteil die Kundgabe einer Mißachtung der Empfänger verneint. Zudem hat er den Inhalt der Broschüre nicht als ehrverletzend betrachtet.
Der erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht und sieht in der unverlangten Zusendung der Werbeschrift eine Kundgebung der Mißachtung der Empfänger, die auch nicht dadurch ausgeräumt wird, daß ihnen in einem Vorwort anheimgestellt ist, die Schrift zu lesen oder ungelesen zu vernichten. Auf seine Vorlage hat der Große Senat für Strafsachen durch Beschluß vom 18. November 1957 (BGHSt 11, 67) die Auffassung des erkennenden Senats bestätigt und ausgesprochen, daß in der unverlangten Zusendung einer Werbeschrift, in der eingehende Ausführungen über das geschlechtliche Leben enthalten sind und Maßnahmen zur Verhütung der Empfängnis und zur künstlichen Steigerung des geschlechtlichen Reizes sowie Bücher solchen Inhalts angepriesen werden, eine Beleidigung liegen kann. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht ist daher entgegen der Annahme der Strafkammer der äußere Tatbestand des § 185 StGB als durch das Vorgehen der Angeklagten erfüllt anzusehen. Gründe, die dieser Auffassung für den vorliegenden Fall entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit sie den Sachverhalt nicht nur zur äußeren, sondern auch zur inneren Tatseite des § 185 StGB prüfen kann, was sie bisher von ihrem Standpunkt aus zu Recht unterlassen hat. Hierbei werden die Ausführungen des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen im Abschnitt II 3 zu beachten sein.
2. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ferner Gelegenheit haben, den Sachverhalt auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten zu erörtern und zu würdigen, auf die die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision und ergänzend der Generalbundesanwalt hingewiesen haben. Da die Strafkammer eine dahingehende Prüfung bislang nicht vorgenommen hat, ist es nicht geboten, schon jetzt zu diesen Fragen im einzelnen Stellung zu nehmen. Nur folgendes sei bemerkt:
a) Die Tatsache, daß bei dem Amtsgericht in Flensburg ein Strafverfahren wegen Übertretung der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vom 29. September 1941 gegen die Angeklagte schwebt, steht der Durchführung der hier zu entscheidenden Strafsache nicht entgegen. Allerdings ist abweichend von der gelegentlich vertretenen Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer dieselbe Tat Gegenstand zweier Verfahren bei verschiedenen Gerichten, da der Angeklagten die Zuwiderhandlungen, deren sie in der Strafsache vor dem Amtsgericht in Flensburg beschuldigt wird, auch hier zur Last gelegt werden. Die Strafkammer hat zwar das Vorgehen der Angeklagten bislang nur unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung geprüft, die nach dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses in der Zusendung der Werbeschrift liegt. Darin sehen jedoch die Revision und die bei dem Amtsgericht in Flensburg erhobene Anklage zugleich die Übertretungen der Polizeiverordnung vom 29. September 1941. Da diese durch die fortlaufende Zusendung der Werbeschriften fortgesetzt begangen waren, würden dazu alle Handlungen der Angeklagten gehören, wegen deren sie in Aachen und in Flensburg angeklagt worden ist. Infolgedessen ist dieselbe Tat bei zwei Gerichten rechtshängig. In einem solchen Falle hat aber schon in der Regel dasjenige Gericht das Verfahren durchzuführen, bei dem es zuerst anhängig geworden ist, während das andere Gericht das bei ihm schwebende Verfahren einzustellen hat (BGHSt 5, 381, 384). Zudem hat gegenüber dem Amtsgericht in Flensburg das Landgericht in Aachen die höhere Zuständigkeit, so daß es auch aus diesem Grunde zur Durchführung des Verfahrens berufen ist (BGH NJW 1953, 273).
b) Ob und inwieweit durch das Angebot der verschiedenen Mittel und Präparate in der Werbeschrift die Vorschriften der Polizeiverordnung vom 29. September 1941 verletzt worden sind, wird eingehender rechtlicher Prüfung sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht bedürfen. In dieser Richtung schon jetzt nähere Hinweise zu geben, ist noch nicht möglich, da die Strafkammer hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat. Es wird daher nur zu der Frage, ob und in welchem Umfang jene Verordnung noch geltendes Recht ist, auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs verwiesen, die bisher dazu ergangen sind: BGHSt 5, 12; 8, 360; 11, 85 sowie NJW 1957, 720, wobei zu dem letzten bemerkt wird, daß er die Entscheidung auf den seitens der Verteidigung angeführten Vorlagebeschluß des Kammergerichts vom 28. November 1956 stützt.
c) Im Zusammenhang mit der Prüfung etwaiger Übertretungen der Polizeiverordnung vom 29. September 1941 wird die Strafkammer den Sachverhalt auch dahin klären und würdigen müssen, ob in dem Anpreisen gewisser Mittel und Präparate ein Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 und 3a StGB liegt. Diese Vorschriften bleiben nach § 6 Abs. 3 der Polizeiverordnung vom 29. September 1941 von deren Bestimmungen unberührt.
Ebenso wird zu prüfen sein, ob durch die Zusendung der Werbeschrift als solche oder — nur — durch die Anpreisung gewisser darin aufgeführter Bücher die Merkmale des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind.
Sollte die Strafkammer einen oder mehrere der Tatbestände des § 184 Abs. 1 StGB, und zwar der Nr. 1, 3 oder 3a für gegeben erachten, so braucht sie sich bei ihrer Anwendung durch das Urteil des 5. Strafsenats vom 19. Juli 1955 nicht gehindert zu sehen. Dieser Senat hat nämlich in jener Entscheidung die Frage der Anwendbarkeit des § 184 StGB nur kurz erwähnt und hat deshalb auf die Anfrage des erkennenden Senats zum Ausdruck gebracht, daß die damalige Verneinung der Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 3a StGB einer etwaigen Verurteilung der Angeklagten aus diesen Vorschriften im jetzigen Verfahren nicht ohne weiteres entgegenstehen würde.
| Scharpenseel | Baldus | Menges | |||
| Busch | Schalscha |