Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Beleidigung durch Überlassen unzüchtiger Schrift
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 307/52
- Datum
- 25.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Beleidigung (§185 StGB) erfordert Vorsatz; hierzu gehört das Bewusstsein, dass die Handlung geeignet ist, die Ehre eines anderen zu verletzen.
Nur Tatsachen, die der Tatrichter sicher festgestellt hat, dürfen Grundlage einer Verurteilung sein; ist lediglich ein Einzelfall bewiesen, darf nicht wegen fortgesetzter Beleidigung verurteilt werden (in dubio pro reo).
Das objektive Verstehen einer Kundgebung bestimmt, ob eine Äußerung oder Handlung Beleidigungscharakter hat; das Überlassen unzüchtiger Schriften an ein unbescholtenes minderjähriges Mädchen kann als Kundgebung der Missachtung und damit als Beleidigung gelten.
Eine etwaige Einwilligung des Betroffenen schließt die Beleidigung aus oder rechtfertigt sie nur, wenn sie zum Zeitpunkt der ehrverletzenden Kundgebung bereits vorlag.
Die Einziehung unzüchtiger Gegenstände nach §40 StGB ist zulässig, jedoch nicht notwendigerweise geboten; die Maßnahme bedarf einer gesonderten rechtlichen Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Former Friedrich ███ aus KC, dort geboren am ████ 1925, wegen Beleidigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. August 1951 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und das Roman-Heft „Tänzerinnen für Südamerika gesucht“ eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Beide rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Der Angeklagte gab der in seinem Haushalt als Kindermädchen beschäftigten, knapp 16 Jahre alten Ilse Bloß eine unzüchtige Schrift mit dem Titel „Tänzerinnen für Südamerika gesucht“ zum Lesen, deren besonders anstößige Stellen er unterstrichen hatte. Diese Feststellung liegt der Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zugrunde.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nur wegen Beleidigung und nicht wegen fortgesetzter Beleidigung verurteilt hat. Das hätte geschehen müssen, weil es selbst festgestellt habe, dass der Angeklagte der Ilse Bloß nicht nur in einem Falle, sondern mehrfach derartige Druckerzeugnisse zum Lesen überlassen habe.
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat zwar angenommen, dass der Angeklagte dem Mädchen gelegentlich solche Romane gegeben habe. Über Art und Inhalt anderer Erzeugnisse hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen treffen können. Es steht nur fest, dass der Angeklagte dem Mädchen den Roman „Tänzerinnen für Südamerika gesucht“ gegeben hat. Es konnte daher der Verurteilung des Angeklagten nur der eine Fall zugrunde gelegt werden, den der Tatrichter einwandfrei geklärt hat.
Dieses Verfahren entspricht den Grundsätzen, dass im Zweifel von der dem Angeklagten günstigsten Annahme auszugehen ist. Diese Erwägungen des Landgerichts können mit der Revision nicht angegriffen werden.
Dem Angeklagten waren weitere Beleidigungen der Ilse Bloß zur Last gelegt worden. Er und seine Ehefrau gehörten Anhänger der „Nacktkultur freier Lebensgestaltung e.V.“ in KC an. Als Ilse ███ im Jahre 1950 in seine Dienste trat, eröffnete er ihr dies. Daraufhin erklärte sie dem Angeklagten der Wahrheit zuwider, dass sie schon auf Sylt am Nacktbaden teilgenommen habe. In der Folgezeit veranlasste er sie, am Nacktbaden der Freikörperkulturanhänger im Hallenbad und in der Sauna teilzunehmen. Dieser Anregung kam sie nach; sie gewann sogar eigenes Interesse an diesen Bestrebungen. So las sie beim Angeklagten Zeitschriften der Freikörperkultur, in denen Aktbilder enthalten waren. Auf Veranlassung des Angeklagten und seiner Ehefrau entkleidete sie sich öfter in deren Gegenwart in der Wohnung und nahm dort Lichtbilder auf. Der Angeklagte forderte das Mädchen ferner auf, sich von ihm nackt fotografieren zu lassen. Sie willigte ein, und er machte insgesamt sechs Aufnahmen von ihr, die sie in unbekleidetem Zustand auf dem Gelände des Vereins, oder in seiner Wohnung, oder im Park von Wilhelmshöhe zeigten.
All dies war Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses und ist vom Landgericht auch so festgestellt worden.
Das Landgericht hat darin aber keine Beleidigungen gesehen. Es nimmt zunächst an, dass der Angeklagte die Anschauungen der Freikörperkultur in einer ernsthaften, anerkennenswerten Weise vertrete. In seinem Verhalten gegenüber der Ilse Bloß sei keine geschlechtliche Beziehung nachzuweisen. Es müsse ihm zugestanden werden, dass er die Aktaufnahmen von dem Mädchen nur aus ästhetischen Beweggründen gemacht habe. Nachdem sie sich durch ihre wahrheitswidrige Behauptung als Anhängerin des Nacktbades ausgegeben habe, habe es für ihn nahe gelegen, sie wie gleichgesinnte zu behandeln. Daher liege schon dem äußeren Tatbestand nach keine Beleidigung vor. Jedenfalls fehle es für den inneren Tatbestand an dem Bewusstsein, dass der Angeklagte durch sein Verhalten die Ilse Bloß in ihrer Ehre kränke.
Diese Feststellungen des Tatrichters tragen die Annahme, dass der Angeklagte ohne Vorsatz handelte und daher freizusprechen war. Rechtsfehler treten insoweit nicht zu Tage. Die Vorschrift des § 185 StGB erfordert vorsätzliches Handeln. Dazu gehört das Bewusstsein des Täters, dass seine Handlung geeignet ist, einen anderen in seiner Ehre zu kränken, seinen Anspruch auf Achtung zu verletzen (BGHSt 1, 291). Das Landgericht hat dargelegt, dass dem Angeklagten dieses Bewusstsein fehlte. Diese Feststellung steht im Einklang mit den übrigen Urteilsfeststellungen und widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Der Angeklagte hat das Mädchen auf Grund seiner Erzählungen für eine Gleichgesinnte angesehen. Infolge seiner eigenen Überzeugung, wie sie das Landgericht dargelegt hat, lag es ihm fern, dieses Verhalten des Mädchens als eine dessen Ehre verletzende Preisgabe seiner Schamhaftigkeit anzusehen. Nach seiner Vorstellung war es gar nicht möglich, das Mädchen durch solche Handlungen herabzuwürdigen. Er hatte daher nicht den Vorsatz, Ilse Bloß zu beleidigen. Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Beleidigung verurteilt.
Revision des Angeklagten:
2. Das Landgericht sieht dagegen eine Beleidigung darin, dass der Angeklagte der Ilse Bloß einen Roman mit unzüchtigem Inhalt zum Lesen gegeben hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Beleidigung ist jede Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung eines anderen. Ob eine Kundgebung eine Achtungsverletzung in sich schließt, richtet sich nach den besonderen Umständen, wobei Alter, Geschlecht und Unbescholtenheit des Betroffenen, aber auch der Zusammenhang der Äußerungen von Bedeutung sein können (RGSt 75, 179 [182] mit Nachw.). Entscheidend ist der objektive Sinn, den die Kundgebung für den unbefangenen Betrachter bei Berücksichtigung der allgemeinen Anschauungen von Sitte und Anstand hat.
Die im Urteil des Landgerichts wörtlich angeführten Stellen des Romans befassen sich mit geschlechtlichen Vorgängen, deren Darstellung das allgemeine Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Ein jugendliches Mädchen, das bewusst eine solche Schrift liest, handelt nach den herrschenden sittlichen Anschauungen anstößig. Deshalb enthält die Aufforderung an ein unbescholtenes minderjähriges Mädchen, derartige Schriften zu lesen, in aller Regel eine Kundgebung der Missachtung, weil der Täter damit zum Ausdruck bringt, dass er dem Mädchen eine solche anstößige Handlung zutraut (BGHSt 1, 288). Dass die angegriffene Person die Ehrenkränkung auch als solche empfindet, gehört nicht zum Tatbestand der Beleidigung (BGH NJW 1951, 368; RGSt 75, 179 [183]). All dies hat das Landgericht nicht verkannt.
Allerdings befasst es sich nicht mit der Frage, welche Bedeutung eine etwaige Einwilligung des Mädchens haben könnte. Dazu bot jedoch der Sachverhalt keinen Anlass. Die Einwilligung muss, um den Tatbestand der Beleidigung auszuschließen oder um sie zu rechtfertigen, im Zeitpunkt der ehrverletzenden Kundgebung vorliegen. Die Kundgebung bestand hier darin, dass der Angeklagte dem Mädchen den Roman mit der Aufforderung gab, ihn zu lesen. Zu dieser Zeit war ihm der Inhalt des Romans nicht bekannt. Dafür, dass es schon in diesem jugendlichen Alter mit der darin liegenden Ehrenkränkung einverstanden gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen war sich der Angeklagte bewusst, dass die Darstellungen des Romans unzüchtig waren und dass er die Ilse Bloß in ihrer Geschlechtsehre kränkte, wenn er ihn ihr zum Lesen überließ.
Der gesetzliche Vertreter der Ilse Bloß hat rechtzeitig Strafantrag gestellt.
Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von Fehlern. Die mangelnde Einsicht des Angeklagten, die das Landgericht strafschärfend wertet, weil es darin offensichtlich eine verfehlte Einstellung des Täters zu seiner Tat gesehen und hiernach seine persönliche Schuld bemessen hat (BGHSt 1, 105).
Die Einziehung der unzüchtigen Schrift, die nach den Feststellungen dem Angeklagten gehörte, war nach § 40 StGB zulässig. Dafür, dass das Landgericht die bloße Zulässigkeit dieser Maßnahme verkannt und angenommen hätte, sie sei zwingend vorgeschrieben, sind keine Anhaltspunkte gegeben.
Beide Revisionen erweisen sich demnach als unbegründet.
Die Bundesrichter Krauss, Dr. Koeniger und Dr. Baldus sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
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