Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anrechnung niederländischer Freiheitsentziehung 1:1 festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 121/90
Datum
10.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg wird als unbegründet verworfen. Der Senat ergänzt den Strafausspruch dahingehend, dass eine in den Niederlanden verbüßte Freiheitsentziehung Tag für Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (1:1). Der Maßstab nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB konnte vom Senat nachgeholt werden. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen; die Ergänzung wurde auch einem Mitverurteilten erstreckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nachholen, wenn sie in der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt.

2

Bei Freiheitsentziehung in den Niederlanden ist nach ständiger Rechtsprechung ein Tag ausländischer Freiheitsentziehung einem Tag deutscher Freiheitsstrafe gleichzustellen (1:1), sofern keine besonderen Umstände einen anderen Maßstab erfordern.

3

Eine Revision, die keine durchgreifenden Rechtsfehler darlegt, ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

4

Eine ergänzende Festsetzung zur Anrechnung ausländischer Haft kann zugunsten eines Mitverurteilten erstreckt werden, auch wenn dieser keine Revision eingelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. Norman █ – G – dort geboren am ██

2. Michael Ralph Monnesand aus ████, geboren am 2. ██ ███, zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch bei ihm und bei dem Verurteilten ██████ wie folgt ergänzt: Ein Tag der in den Niederlanden ██████ verbüßten Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab eins zu eins in Betracht (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss des Senats vom 16. Januar 1990 – 5 StR 616/89).

Die Ergänzung des ███████████████ war auch auf den früheren Mitangeklagten █ zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat ██ ███ ██████

[Unterschriften]

LaufhütteSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann

Zitiert (1)

Zitiert von (2)