Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; niederländische Freiheitsentziehung 1:1 auf Strafe anzurechnen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 616/89
Datum
16.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet. Zugleich ergänzt der Senat den Strafausspruch: Eine in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung ist 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§51 Abs.4 Satz2 StGB). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrelevanten Rechtsfehler vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch ergänzen und nachholen, inwieweit ausländische Freiheitsentziehungen nach §51 Abs.4 Satz2 StGB anzurechnen sind.

3

Bei Freiheitsentziehungen in den Niederlanden kommt regelmäßig der Maßstab 1 (ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tag Freiheitsstrafe) für die Anrechnung nach §51 Abs.4 Satz2 StGB in Betracht.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Revisionsführer zu tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 21. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Gas-Wasser-Installateur Michael E. C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1964 in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. September 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Strafausspruch wie folgt ergänzt: Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab 1 in Betracht (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Juli 1987 – 5 StR 297/87 – und vom 26. April 1988 – 5 StR 163/88).

HerrmannFuhrmannHager
SchusterHorstkotte

Zitiert von (1)