Revision verworfen; niederländische Freiheitsentziehung 1:1 auf Strafe anzurechnen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 616/89
- Datum
- 16.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrelevanten Rechtsfehler vorliegen.
Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch ergänzen und nachholen, inwieweit ausländische Freiheitsentziehungen nach §51 Abs.4 Satz2 StGB anzurechnen sind.
Bei Freiheitsentziehungen in den Niederlanden kommt regelmäßig der Maßstab 1 (ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tag Freiheitsstrafe) für die Anrechnung nach §51 Abs.4 Satz2 StGB in Betracht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Revisionsführer zu tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 21. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Gas-Wasser-Installateur Michael E. C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1964 in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. September 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Strafausspruch wie folgt ergänzt: Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab 1 in Betracht (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Juli 1987 – 5 StR 297/87 – und vom 26. April 1988 – 5 StR 163/88).
| Herrmann | Fuhrmann | Hager | |||
| Schuster | Horstkotte |