Revision: Änderung des Schuldspruchs wegen Verabredung und Anrechnung ausländischer Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 267/91
- Datum
- 02.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Sachverhaltsfeststellung keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Versuch, aber für eine Verabredung zur Begehung der Tat, kann der Schuldspruch entsprechend in Verabredung (§30 StGB) geändert werden.
Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Würdigung bedarf keiner Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sichergestellt ist, dass die Strafzumessung nicht durch die geänderte rechtliche Einordnung zum Nachteil beeinflusst wurde.
Die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach §51 Abs.4 StGB kann durch das Revisionsgericht vorgenommen werden; als Maßstab kommt grundsätzlich die Eins-zu-Eins-Anrechnung in Betracht.
Vom Revisionsgericht vorgenommene Änderungen von Schuldsprüchen und Strafaussprüchen sind gemäß §357 StPO auch auf Mitangeklagte zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 8. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1991 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 1991 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten [REDACTED], [REDACTED] und █████ im Fall II.3. der Urteilsgründe wegen Verabredung (§ 30 StGB) der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt sind, in den Strafaussprüchen gegen die drei Angeklagten dahin ergänzt, dass ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [REDACTED] wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:
„a) Nach den auch hier geltenden Grundsätzen von BGHSt 36, 249 kann der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Der Angeklagte und seine Mittäter haben, nachdem sie sich bereits in Emmen des Haschischs entledigt, bemerkt hatten, dass sie von der Polizei verfolgt wurden. Das Rauschgift sollte jedoch erst bei Ter ██████████ über die Grenze geschafft werden; bis dahin waren noch einige Kilometer zu überwinden.
Die Feststellungen ergeben aber, dass der Angeklagte und seine Mittäter verabredet hatten, das Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern, weil sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung der Einsatzstrafe, weil auszuschließen ist, dass sich die Annahme eines schon versuchten, lediglich verabredeten Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf die Strafhöhe zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Das Landgericht hat die Strafe nicht dem Strafrahmen wegen versuchter unerlaubter Einfuhr, sondern rechtsfehlerfrei wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen, weil es den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG gemildert hatte. Bei den konkreten Strafzumessungserwägungen hat es auf das Tatbild, nicht auf die rechtliche Bewertung abgehoben.
b) Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) kann der Senat nachholen; es kommt nur der Maßstab eins zu eins in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 1990 – 5 StR 121/90 mit Hinweis auf die st. Rspr.).“
Dem stimmt der Senat zu.
Die Änderung des Schuldspruchs und die Ergänzung des Strafausspruchs sind nach § 357 StPO auf die Mitangeklagten [REDACTED] und ███████, die nicht Revision eingelegt haben, zu erstrecken.
[REDACTED]
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| Rebitzki | Schäfer |