Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Mordverurteilung wegen grausamer Tötung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 118/73
Datum
17.04.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Mordes an ihrer einjährigen Tochter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; ihre Revision rügte hauptsächlich Beweiswürdigung und Schuldfähigkeit. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt Feststellung von Tötungsvorsatz und Grausamkeit und lässt die frühere Unterlassungshandlung als Beweisanzeichen für gefühllose Gesinnung zu. Bloße Willensschwäche begründet keinen §51-StGB-Defekt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal der grausamen Tötung liegt vor, wenn dem Opfer durch die Tathandlung oder -unterlassung besonders starke körperliche oder seelische Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zugefügt werden.

2

Zur Feststellung des Tötungsvorsatzes reicht die Gesamtschau von Äußerungen des Täters und sonstigem Verhalten; scheinbare Widersprüche in Einzelfeststellungen stehen einer überzeugenden Überzeugungsbildung nicht entgegen, wenn sie sich aus der Gesamtwürdigung erklären lassen.

3

Vorangehendes Verhalten des Täters, das bereits vor der konkreten Tat zu erheblichen Leiden des Opfers führte, kann als Beweisanzeichen für eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung herangezogen werden, sofern der Vorsatz für die Tatzeit festgestellt ist.

4

Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung sind unzulässig, soweit sie lediglich behauptete Widersprüche vortragen, die durch eine verständige Auslegung der Entscheidungsgründe entfallen.

5

Willensschwäche und emotionale Unreife begründen nicht ohne weiteres eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §51 StGB; hierfür sind konkrete, substantiiert festgestellte Befunde erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Montiererin Renate ████ geborene ███ aus ████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 17. April 1973, an der ferner ████████████ haben, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ████ ███ ██████ als Verteidiger der Angeklagten und Justizangestellte ██ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. November 1972 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes an ihrer einjährigen Tochter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt mit ergänzenden Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Einzelbeanstandungen der Revision enthalten weitgehend unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die von ihr behaupteten Widersprüche bestehen in Wirklichkeit nicht. So ist es kein Widerspruch, wenn das Schwurgericht annimmt, die Angeklagte habe Bekannte und Lokale nicht aus Vergnügungssucht oder Alkoholsucht aufgesucht, sondern um der häuslichen Situation zu entfliehen (UA S. 26), und dann ausführt, durch ihre Lokalbesuche und anderen Besuche habe sie gezeigt, dass sie durchaus Aktivitäten entfalten könne, wenn es ihr um die Befriedigung auftretender Bedürfnisse gehe (UA S. 27). Es war ihr eben ein Bedürfnis, der häuslichen Situation zu entfliehen, die ihr „auf die Nerven fiel“ (UA S. 12).

2. Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz einwandfrei festgestellt. Es gründet seine Überzeugung, die Angeklagte habe sich „ca. eineinhalb Wochen vor dem Tod des Kindes“ entschlossen, Petra durch weiteren Entzug der Nahrung zu töten (UA S. 15), vor allem darauf, dass sie am 1. Oktober 1971 gegenüber der Kriminalbeamtin ███ erklärt hat, sie sei etwa eineinhalb Wochen vor Petras Ableben zu dem Ergebnis gekommen, dass Petras Tod „die beste Lösung“ sei, das Kind habe sterben sollen (UA S. 20). Dem steht nicht entgegen, dass das Schwurgericht mit dem ärztlichen Sachverständigen annimmt, während des Tatzeitraumes habe die Angeklagte „kaum über ihre Lage und die Folgen ihres Verhaltens kritisch nachgedacht“ (UA S. 26).

Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn das Schwurgericht feststellt, etwa zur gleichen Zeit, als die Angeklagte sich entschloss, Petra zu töten, sei der Zeugin ███████ aufgefallen, dass Petra erheblich dünner geworden und ziemlich entkräftet war (UA S. 14), während es an anderer Stelle darlegt, die Angeklagte habe den Tötungsentschluss „eineinhalb Wochen vor Petras Tod, zu einer Zeit, als das Kind noch bei Kräften war, gefasst“ (UA S. 30). Die Beobachtung der Zeugin ███████ beruhte ersichtlich auf einem Vergleich mit dem Zustand des Kindes im August 1971. Demgegenüber war Petra allerdings „ziemlich entkräftet“, denn sie hatte drei Pfund abgenommen. Trotzdem war sie noch so weit bei Kräften, dass sie während des Besuchs sehr viel weinte (UA S. 14), was sie bei zunehmender Entkräftung in den letzten acht Tagen vor ihrem Tod nicht mehr tat (UA S. 15 und 29).

3. Mit Recht hat das Schwurgericht auch das Mordmerkmal der grausamen Tötung bejaht. Grausam tötet, wer dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt (BGHSt 3, 180, 264). Indem die Angeklagte ihrer einjährigen Tochter etwa seit dem 21. September 1971 planmäßig zunehmend die Nahrung entzog und sie dadurch ca. eineinhalb Wochen lang aushungern und verdursten ließ, bereitete sie ihr besondere körperliche und seelische Qualen. Dass auch ein einjähriges Kind die Qualen des Verhungerns und Verdurstens als besondere körperliche und seelische Leiden empfindet, ist eine allgemeinkundige gesicherte Erkenntnis. Wie die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, hat die Angeklagte die Schmerzen und Qualen ihrer Tochter auch erkannt (UA S. 29). Das bedurfte bei dieser Angeklagten, die durchschnittlich intelligent ist (UA S. 26), zur Tatzeit 26 Jahre alt war und vor Petra schon zwei Kinder hatte, keiner näheren Begründung. Dem steht das vom Generalbundesanwalt herangezogene Urteil des Senats vom 16. Mai 1972 (5 StR 193/72) nicht entgegen. Es betraf eine zur Tatzeit erst 19-jährige unterdurchschnittlich begabte, geistig primitive Frau, die „selbst noch ein Kind“ war, und damit einen anderen Sachverhalt. Schließlich hat das Schwurgericht auch seine Annahme, die Angeklagte habe aus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung gehandelt, rechtsirrtumsfrei dargelegt. Soweit es diese Gesinnung daraus folgert, dass die Angeklagte ihre Tochter „mehrere Wochen lang, ohne sich ihrer zu erbarmen, in ganz erheblichem Umfange leiden“ ließ (UA S. 30), hat es allerdings auch verwertet, dass sie Petra schon seit Anfang September 1971 – also schon etwa drei Wochen, bevor sie sich zur Tötung entschloss – nicht ausreichend mit Nahrung und Flüssigkeit versorgte. Das ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar darf die grausame Tötung nur in solchen Handlungen oder Unterlassungen gefunden werden, die der Täter mit Tötungsvorsatz vorgenommen hat (BGH 1 StR 152/53 vom 14. April 1953). Das schließt aber nicht aus, als Beweisanzeichen für die gefühllose, unbarmherzige Gesinnung, die ihn bei der Tat beherrscht hat, auch sein vorangegangenes Verhalten zu berücksichtigen. Mehr hat das Schwurgericht nicht getan.

4. Auch die Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit sind frei von Rechtsirrtum. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Die Willensschwäche und die emotionale Unreife der Angeklagten, die das Schwurgericht im Anschluss an das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen festgestellt hat, sind nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen.

5. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

SarstedtSchmittSchuster
SchmidtFleischmann

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