Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Grausamkeit bei Tötung des Säuglings

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 193/72
Datum
21.01.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an eine andere Jugendkammer zurück. Zwar stellte das Gericht besondere körperliche und seelische Qualen durch planmäßiges Aushungern des Säuglings fest, doch fehlten hinreichende Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit der Angeklagten und zur gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung. Auch die Strafzumessung wurde kritisch hinsichtlich des Vorrangs erzieherischer Gesichtspunkte im Jugendstrafrecht bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer grausamen Tötung (§ 211 StGB) müssen zusammenfallen: (1) die durch Art, Stärke oder Dauer der Tat verursachten besonderen körperlichen oder seelischen Leiden des Opfers, (2) das Wissen und Wollen des Täters hinsichtlich dieser besonderen Qualen und (3) eine aus der Tat ersichtliche gefühllose, unbarmherzige Gesinnung.

2

Das Tatbestandselement der "besonderen Schmerzen" ist erfüllt, wenn die Ausführungsweise der Tat dem Opfer durch Art, Stärke oder Dauer besondere körperliche oder seelische Leiden zufügt; langandauerndes Aushungern kann diese Voraussetzung erfüllen.

3

Zur Feststellung, dass der Täter die besonderen Qualen des Opfers erkannt und gewollt hat, genügen nicht allgemeine Hinweise (z.B. das Schreien des Opfers), sondern es bedarf konkreter Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit und Wahrnehmung des Täters, insbesondere bei erheblichen Persönlichkeits- oder Intelligenzbesonderheiten.

4

Die Zuschreibung einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung erfordert ausdrückliche Würdigung der Gesamtpersönlichkeit, der Vorgeschichte, des Anlasses und der Beweggründe; aus dem bloßen Bewusstsein der harten Wirkungen der Tat lässt sich diese Gesinnung nicht ohne weiteres ableiten.

5

Bei der Strafzumessung für Heranwachsende/ Jugendliche ist in erster Linie das Wohl des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden (erzieherischer Zweck) zu berücksichtigen; die Höhe der Strafe darf nicht überwiegend nach der Schwere des Unrechts bemessen werden (vgl. § 17 JGG).

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau █████████ ███, geborene ██ ████ ███, geboren am █████████ 1951 in ██, zur Zeit in ██████████████████, wegen Mordes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Sion, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Horrmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Januar 1972 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision hat die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt und sich mit deren Einzelausführungen dagegen gewandt, dass die Jugendkammer die Angeklagte wegen Mordes nach § 211 StGB, begangen in der Form der grausamen Tötung, verurteilt hat. Außerdem wendet sich die Revision gegen die Strafzumessungsgründe.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Jugendkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint, dass die Angeklagte ihren Sohn Christian aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Das Gericht ist aber zu dem Ergebnis gekommen, die Angeklagte habe ihr Kind grausam getötet. Dagegen bestehen Bedenken.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 76, 298) zur Annahme einer grausamen Tötung stets verlangt, dass durch die Art, Stärke oder Dauer der Ausführungshandlung dem Opfer besondere körperliche oder seelische Schmerzen verursacht, dass der Täter die Umstände, welche diese besonderen Qualen bedingen, kennt und will, und dass seine Handlungsweise auf einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung beruht (BGHSt 3, 180; BGH 5 StR 568/52 vom 18. Dezember 1952; 5 StR 461/54 vom 12. Oktober 1954).

Von diesen drei Voraussetzungen ist hier nur die erste einwandfrei dargetan. Indem die Angeklagte ihrem gerade drei Monate alten Sohn Christian in der Zeit von Mitte März bis zum 9. April 1971 planmäßig zunehmend die Nahrung entzog und ihn dadurch mindestens drei Wochen lang aushungern und verdursten ließ, bereitete sie dem am 11. April 1971 an Auszehrung verstorbenen Kind besondere körperliche und seelische Qualen. Dass auch ein Kind im Säuglingsalter die Qualen des Verhungerns und Verdurstens als besondere körperliche und seelische Leiden empfindet, ist eine allgemeinkundige gesicherte Erkenntnis. Die von der Revision hiergegen vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.

2. Die Jugendkammer hat weiterhin ausgeführt, die Angeklagte habe die Schmerzen und Qualen des Kindes auch erkannt. „Wie das Kind gelitten hat“, so heißt es in den Urteilsgründen, „war der Angeklagten nur zu gut bewusst. Es schrie Tag und Nacht, zum Schluss konnte es nur noch wimmern.“

Dass die Angeklagte die besonderen Schmerzen ihres Opfers wirklich erkannt habe, geht aber daraus nicht mit Sicherheit hervor. Für eine durchschnittlich intelligente Mutter wird sich dies zwar in aller Regel von selbst verstehen. Die Angeklagte wird jedoch in den Urteilsgründen als eine „unterdurchschnittlich begabte, geistig primitive junge Frau von depressiver Charakterstruktur“ geschildert, die „infantil, mutlos“ und seinerzeit „selbst noch ein Kind“ war. Bei diesen vom Generalbundesanwalt mit Recht hervorgehobenen Besonderheiten in der Persönlichkeit der Angeklagten reicht der Hinweis des Urteils auf das ununterbrochene Schreien des Kindes nicht aus, um ihre Erkenntnis von dessen Qualen darzutun. Denn gerade bei einer Frau, wie die Angeklagte in den Urteilsgründen beschrieben wird, können falsche Vorstellungen aufkommen, ein erst drei Monate alter Säugling sei noch zu klein, um das Hungern und Dursten trotz seiner Schreie als besondere körperliche oder seelische Schmerzen zu empfinden. Kleinkinder schreien häufig auch ohne schwerwiegenden Anlass empfindlich.

Selbst wenn man die Erkenntnis der Angeklagten von dem Leiden ihres Kindes dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen wollte, müsste das Urteil aufgehoben werden. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes in der Form der grausamen Tötung kann nicht bestehen bleiben, weil es an ausreichenden Feststellungen darüber fehlt, dass die Angeklagte aus „unbarmherziger, gefühlloser Gesinnung“ gehandelt habe. Die Jugendkammer sagt das formelhaft mit diesen Worten, ohne auf wesentliche Umstände zu diesem Punkt einzugehen. Das erweckt den Verdacht, das Gericht habe nur auf die eigentliche Tatausführung abgestellt und es zum Nachweis der Grausamkeit für genügend erachtet, wenn sich der Täter der harten Wirkungen seiner Tat bewusst ist. Das reicht jedoch nicht aus. Vielmehr müssen diese darüber hinaus einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entspringen.

Mit Recht hat der Generalbundesanwalt bei der Entscheidung dieser Frage durch die Jugendkammer die Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit der bisher unbestraften jungen Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat sowie deren Anlass und Beweggründe vermisst. Hierbei war folgendes zu berücksichtigen: Ihr erstes Kind, die Tochter Daniela, hat die Angeklagte immer ordentlich versorgt. Obwohl ihr Ehemann sich ihr gegenüber sehr egoistisch verhielt, von seinem verhältnismäßig guten Verdienst viel für sich verbrauchte, ihr zu wenig Wirtschaftsgeld überließ und sie auch schlug, hat sie sich ein weiteres Kind gewünscht. Als Christian, das Opfer der Tat, geboren wurde, freute sie sich besonders darüber, dass es ein Junge war, und versorgte ihn etwa drei Monate lang ebenso ordnungsgemäß und sorgsam wie Daniela. Nur durch die Haltung ihres Ehemannes, der ihr die „vorschuldete Geburt“ von Anfang an vorwarf, den Jungen schlechthin ablehnte, seit dessen Existenz auch sie selbst zunehmend lieblos behandelte, sie einfach überging, immer häufiger willkürlich schlug und den ehelichen Verkehr einstellte, verfiel die Angeklagte schließlich in jene Verzweiflung, in der ihr nach einem von ihrem Ehemann verhinderten Selbstmordversuch die Beseitigung des Kindes als der einzig mögliche Ausweg zur Zurückgewinnung ihres Ehemannes und Wiederherstellung eines erträglichen Zusammenlebens mit ihm erschien. Das alles hat die Jugendkammer zwar nur bei der Entscheidung über die Frage nach „niedrigen Beweggründen“ der Tötung zugunsten der Angeklagten mitberücksichtigt. Bei der Prüfung des Mordmerkmals der Grausamkeit hat sie diese ganze zum Tatgeschehen führende Entwicklung hingegen außer Betracht gelassen und allein aus der objektiv grausamen Art der gewählten Tötung sowie aus dem ihre harten Wirkungen billigenden Vorsatz der Angeklagten deren gefühllose, unbarmherzige Gesinnung hergeleitet. Das ist nicht ausreichend. Das Urteil muss daher auf die von der Revision erhobene Sachrüge in vollem Umfang aufgehoben werden.

II.

Unter diesen Umständen brauchte auf die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe nicht eingegangen zu werden. Für die erneute Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Die Strafzumessungsgründe erwecken den Verdacht, dass die Jugendkammer die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie und ganz überwiegend nach der „Schwere der Tat“, also weder nach erzieherischen Gesichtspunkten noch nach dem Umfang der Schuld, sondern nach der Schwere des sachlichen Unrechts bemessen hat. Das ist rechtsirrig, denn auch bei der sogenannten reinen Schuldstrafe des § 17 Abs. 2 JGG ist für die Frage der Strafe in erster Linie das Wohl des Jugendlichen bzw. des ihm gleichstehenden Heranwachsenden maßgebend (BGHSt 19, 224, 226; 16, 264, 265).

Die Entscheidung entspricht den Anträgen der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittHorrmann
SionSchuster

Zitiert (2)

Zitiert von (1)