Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung: Schöffenwahl und Besetzungsrüge verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/86
Datum
24.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen Totschlags und beanstandet Verfahrensfehler bei der Schöffenwahl sowie die Nichtverteilung von Schöffenplätzen auf den Bezirk einer auswärtigen Strafkammer. Der BGH hält Schweigen im Wahlausschuss für zulässige Zustimmung und stellt fest, dass § 77 Abs.2 GVG den Bezirk der auswärtigen Kammer nicht automatisch ausnimmt. Die fehlerhafte Zuweisung ist zwar gegeben, wiegt aber nicht schwer und begründet keine vorschriftswidrige Besetzung. Die Revision wird verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustimmung zur Schöffenwahl kann durch Unterlassen von Einwendungen (Schweigen) wirksam erklärt werden; das Gesetz verlangt nicht zwingend ein aktives Zustimmungszeichen.

2

§ 77 Abs. 2 GVG verpflichtet zur Verteilung der für die Strafkammern erforderlichen Hauptschöffen auf die Amtsgerichtsbezirke des Landgerichtsbezirks; der Bezirk einer auswärtigen Strafkammer ist nicht generell auszunehmen.

3

Nicht jeder Fehler bei der Schöffenheranziehung führt zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO; nur schwerwiegende oder wesentlich gewichtige Fehler rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

4

Der Präsident des Landgerichts verfügt bei der Zuweisung von Schöffenplätzen über ein pflichtgemäßes Ermessen; er kann etwa Einwohnerzahl, erwartete Verfahrenshäufigkeit oder andere sachdienliche Gesichtspunkte berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 29. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████ Gerald L., geboren am ████ 1952 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 29. November 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Nebenklägern die durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

Soweit die Ablehnung des beantragten weiteren Sachverständigenbeweises bemängelt wird, ist die Revision unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die bereits in der Hauptverhandlung erhobene und vom Schwurgericht zurückgewiesene Rüge, das Gericht sei mit den im Amtsgerichtsbezirk Bremen wohnenden Hauptschöffen ███ und █████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

1. Insoweit macht die Revision zunächst geltend, beide Schöffen seien vom Wahlausschuss beim Amtsgericht Bremen nicht gültig gewählt worden, weil bei dem gesamten Wahlvorgang Schweigen zu einem Vorschlag als Zustimmung „fingiert“ worden sei. Diese Beanstandung geht fehl. Nach der Stellungnahme des Wahlausschussvorsitzenden war sich der Ausschuss einig, dass Zustimmung zu einem Vorschlag durch das Unterlassen von Einwänden erteilt werde. Diese Verfahrensweise war zulässig. Das Gesetz schreibt für die Schöffwahl nicht vor, dass die Zustimmung nur durch ein aktives Handeln erklärt werden könne. Die Handhabung des Bremer Wahlausschusses begegnet auch nicht deswegen Bedenken, weil bei ihr Irrtümer vorkommen können. Wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt, sind hiergegen auch andere Wahlverfahren nicht gefeit.

2. a) Mit Recht bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Präsident des Landgerichts die Schöffenplätze bei den Bremer Strafkammern nicht auf den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven mit verteilt hat, weil bei diesem Amtsgericht eine gemäß § 78 Abs. 1 GVG gebildete auswärtige Strafkammer besteht.

Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Zahl der für die Strafkammern beim Landgericht (§ 60 GVG) erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke zu verteilen. Dass hierbei der örtliche Bereich der bei einem Amtsgericht bestehenden Strafkammer auszunehmen ist, ordnet das Gesetz nicht an. Aus § 78 Abs. 1 GVG folgt keine Einschränkung des § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG. In jener Vorschrift wird lediglich ergänzend bestimmt, wie die Haupt- und Hilfsschöffen für die auswärtige Strafkammer gewählt und ausgelost werden müssen.

Eine Ausgrenzung des Bezirks der auswärtigen Kammer folgt auch nicht aus anderem Grund.

Allerdings ist, worauf der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Ansicht abhebt, diese Strafkammer im Verhältnis zu den anderen in bestimmten Beziehungen als selbständiger Gerichtskörper anzusehen. Das gilt indes nur, soweit örtliche Zuständigkeit in Frage kommt (RGSt 17, 230; 15, 159, 160; BGH bei Dallinger in MDR 1958, 566; BGHSt 18, 176, 177). Im Übrigen ist die auswärtige Kammer Teil des Landgerichts (BGHSt 18, 176, 177). Ihr Bezirk ist bei der Verteilung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG entgegen der Ansicht des Schwurgerichts auch nicht deshalb auszunehmen, weil sonst das mit ihrer Bildung verfolgte Ziel verfehlt würde und außerdem die Bevölkerung dieses Bezirks bei der Strafrechtsprechung überrepräsentiert wäre. Letzteres lässt sich durch eine den gegebenen Verhältnissen entsprechende Zuweisung der Schöffenplätze vermeiden. Dabei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichtspräsidenten überlassen, wie er die Anzahl der Schöffen für jeden einzelnen Amtsgerichtsbezirk bestimmt. Er kann dabei die Anzahl der Gerichtseingesessenen zum Maßstab nehmen oder die Zahl der Schöffen nach den aus dem Amtsgerichtsbezirk erfahrungsgemäß zu erwartenden Strafverfahren bestimmen, er kann aber auch andere sachdienliche Gesichtspunkte heranziehen. Die Last einer großen Entfernung zum Landgerichtssitz bleibt dann immer noch einem Großteil der im Bezirk der auswärtigen Kammer wohnenden Hauptschöffen abgenommen.

Hiernach war die Schöffenzuweisung an die Strafkammern in der Stadt Bremen fehlerhaft.

b) Das begründet jedoch nicht die Revision.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass nicht jeder Fehler bei der Schöffenheranziehung zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO führt (u.a. BGHSt 25, 66, 26; 206, 208 ff.; 27, 105, 107; 29, 283, 287 f.; 33, 290, 292 ff.). Aus dem Fehler, der hier dem Landgerichtspräsidenten unterlaufen ist, lässt sich eine vorschriftswidrige Besetzung nicht herleiten, denn dieser Fehler wiegt nicht schwer (vgl. BGHSt 29, 283, 287 f.).

Das Gesetz weicht von dem in § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG aufgestellten Grundsatz einer flächendeckenden Repräsentation der Bevölkerung bei der Strafrechtsprechung der Gerichte, deren Jurisdiktion sie untersteht, mehrfach ab. So sind nach § 77 Abs. 2 Satz 2 GVG die Hilfsschöffen für die Strafkammern am Landgericht nur aus dem örtlichen Bereich des Amtsgerichts zu wählen, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Ferner sind die Schöffen der für den gesamten Bezirk eines Oberlandesgerichts zuständigen Staatsschutzkammer (§ 74a GVG) oder einer gemäß §§ 77 Abs. 3, 74 GVG für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuständigen anderen Spezialkammer nach § 77 Abs. 2 Satz 3 GVG nur aus dem Bezirk des Landgerichts heranzuziehen, bei dem die Kammer besteht. Das genannte Prinzip ist daher entgegen der Ansicht von Wagner in JR 1981, 170, 171 nicht von elementarer Bedeutung. Überdies wäre es durch eine gesetzesentsprechende Schöffenzuweisung an die stadtbremischen Strafkammern nicht unbedingt gewahrt worden.

Nach einer dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten waren von diesen Kammern in der vorangegangenen Wahlperiode jährlich 595 bis 675 Verfahren zu bearbeiten. Hiervon kamen höchstens sechs Verfahren aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven. Eine wesentliche Änderung dieses Zahlenverhältnisses war nicht zu erwarten. Demnach hätten dem Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven nur einige wenige der für die stadtbremischen Strafkammern erforderlichen 116 Schöffenplätze zugewiesen werden müssen. Dass die hierauf gewählten Schöffen gerade für die Strafkammern, deren sachliche Zuständigkeit Verfahren aus dem Bremerhavener Bezirk erfasst, ausgelost worden wären, ist sehr unwahrscheinlich.

Nach alledem wiegt der gerügte Fehler bei der Schöffenplatzverteilung nicht schwer. Er hat daher nicht zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Schwurgerichts geführt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Sinne von Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Der Verfahrensfehler beruht nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern auf dem verständlichen Rechtsirrtum, dass angesichts des verschwindend geringen Anteils von Verfahren aus dem Bremerhavener Bezirk an den für die stadtbremischen Strafkammern anfallenden Sachen eine Zuweisung von Schöffen aus jenem Bezirk nicht geboten sei, weil sie der Zielsetzung des § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht Genüge tun könne.

II. Die mit der Sachbeschwerde erhobenen Einzelbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet. Auch die umfassende Überprüfung des Urteils deckt sachlichrechtliche Fehler nicht auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

FleischmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki

Zitiert von (2)