BGH: Strafzumessung bei Totschlag – legitime Rechtswahrnehmung nicht strafschärfend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 120/86
- Datum
- 13.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unvollständige Bezirksliste im Schöffenwahlverfahren führt nicht ohne Weiteres zur Ungültigkeit der Wahl der ordnungsgemäß vorgeschlagenen und gewählten Schöffen und begründet nicht stets eine vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung.
Das Unterlassen der öffentlichen Auflegung einer gemeindlichen Vorschlagsliste berührt die Gültigkeit der Schöffenwahl regelmäßig nicht, wenn weder der betroffene Schöffe aus dieser Liste stammt noch ersichtlich ist, dass der Verfahrensfehler das Wahlergebnis beeinflussen konnte.
Bei der Strafrahmenwahl und Strafzumessung darf einem Angeklagten die zulässige Wahrnehmung eigener Rechte und Interessen nicht als strafrechtlich relevanter Vorwurf angelastet werden, auch wenn ein anderes Verhalten aus außerstrafrechtlicher Sicht zweckmäßiger gewesen wäre.
Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einer objektiv unzutreffenden Bewertung tatvorausgehender Konfliktumstände oder des Opferverhaltens beruhen und dadurch die Gewichtung von Milderungsgründen verfälschen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 120/86
in der Strafsache gegen ██, den Schösser Reinhard, geboren am █████████ 1949 in ███████, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr. B. Maier, Goydke, Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, ███████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C_____ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. November 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer erachtet den absoluten Revisionsgrund der fehlerhaften Gerichtsbesetzung gemäß § 338 Nr. 1 StPO als gegeben. Mit seiner – nicht präkludierten – Rüge macht er geltend, dass der vom Schöffenwahlausschuss bei dem Amtsgericht ██████████ gewählte Schöffe Wilhelm █████ mitwirkte, obwohl in der jener Wahl zugrundeliegenden Bezirksliste die Vorschlagsliste der zum Amtsgerichtsbezirk gehörenden Gemeinde ███ gefehlt hatte und die Vorschlagsliste der Gemeinde ██████████████ nicht gemäß § 36 Abs. 3 GVG aufgelegt worden war.
1. Der durch den Akteninhalt bestätigte ausreichende Sachvortrag des Beschwerdeführers und die vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen haben ergeben:
Die Schöffenwahl durch den Wahlausschuss bei dem Amtsgericht ██████████ fand am 21. September 1984 statt. Zum Bezirk des Amtsgerichts gehören zehn Gemeinden, darunter die Gemeinden ██████, die den Schöffen Kr_____ vorgeschlagen hatte, ████ und ███████████.
Der Bürgermeister der Gemeinde ██ hatte mit Schreiben vom 2. Juli 1984 an das Amtsgericht ███ unter dem Betreff „Wahl der Jugendschöffen dort. Aufstellung der Vorschlagslisten durch den Jugendwohlfahrtsausschuss des Landkreises ██████“ mitgeteilt, der Magistrat habe „4 Personen für die Vorschlagsliste namhaft gemacht“. Es seien „jeweils 2 weibliche und 2 männliche Personen in den Vordruck über die Vorschläge für die Aufstellung der Liste der Jugendsöchffen aufgenommen worden“. Dem Schreiben waren zwei Listen beigefügt, die unter der Überschrift „Vorschlag der Personen für die Aufstellung der Liste der Jugendschöffen“ die Namen von zwei Frauen und zwei Männern enthielten.
Die Namen dieser vier Personen waren auch in den vom Jugendwohlfahrtsausschuss am 16. Juni 1984 aufgestellten und dem Amtsgericht mit Schreiben des Kreisausschusses des Landkreises ██████ vom 2. Juli 1984 übersandten „vorschlagslisten der Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk ██ ███ für den Zeitraum von 1.1.1985 bis 31.12. 1988“ enthalten.
In der Sitzung vom 21. September 1984 wählte der Schöffenwahlausschuss zunächst 16 Hauptschöffen für das Schöffengericht und sechs Hauptschöffen für die Strafkammern bei dem Landgericht, danach einen Jugendhauptschöffen für die Jugend- und Jugendschutzkammer bei dem Landgericht sowie schließlich 14 Jugendhauptschöffen für das gemeinsame Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht ███████, darunter – aus der Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsausschusses – eine der beiden von der Gemeinde ███████████ vorgeschlagenen Frauen.
Zum Ablauf der Schöffenwahl hat sich der damalige Vorsitzende in einer vom Senat veranlassten dienstlichen Erklärung wie folgt geäußert: „Vorausschicken muss ich, dass ich zu den aufgeworfenen Fragen nur spekulative Äußerungen abgeben kann, weil ich mich an Einzelheiten der Wahl der Schöffen vom 21.9.1984 heute nicht mehr erinnern kann. Da die Gemeinden selbst Vorschläge für die Wahl der Jugendschöffen nur über den Jugendwohlfahrtsausschuss des Landkreises einreichen können, bin ich vermutlich davon ausgegangen, dass die Vorschläge der Stadt ███████████, die dem Amtsgericht in ███ durch Schreiben der Stadt ██ ██ vom 2.7.1984, hier eingegangen am 3.7.1984, mitgeteilt wurden, die Vorschläge für die Liste der Erwachsenenschöffen betreffen sollten. Die Vorschlagsliste der Stadt ███████████ lag meines Wissens jedenfalls bei der Wahl der Erwachsenenschöffen für das Schöffengericht in ██ und das Landgericht ██████ am 21.9.1984 vor. Das Wahlverfahren lief an jenem Tag wie folgt ab: Von mir, meinem Stellvertreter und aus der Mitte der Vertrauensleute wurden namentliche Vorschläge zur Wahl der Erwachsenenschöffen unterbreitet. Ich habe dann in den von den Gemeinden eingereichten Listen überprüft, ob die vorgeschlagene Person auch von den gemeindlichen Gremien ordnungsgemäß vorgeschlagen und noch wählbar war. Danach wurde jeweils über den Vorschlag abgestimmt. Abschließend kann ich sagen: Da die Liste der Stadt ███████ auch meines Wissens bei der Wahl der Erwachsenenschöffen vorlag, hätte eine dort genannte Person durchaus gewählt werden können, wenn sie von den versammelten Vertrauensleuten vorgeschlagen worden wäre.“
2. a) Aus den gesamten Umständen ergibt sich zunächst unzweifelhaft, dass das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde ██████████ vom 2. Juli 1984 lediglich die Mitteilung darüber enthielt, welche Personen dem Jugendwohlfahrtsausschuss zur Aufnahme in dessen Vorschlagsliste für Jugendschöffen benannt worden waren. Daran ändert es nichts, dass der Bürgermeister der Gemeinde ██████████ dem Direktor des Amtsgerichts ████████ auf dessen spätere Anfrage mit Schreiben vom 9. September 1985 mitgeteilt hat, die seinerzeit benannten vier Personen seien versehentlich als „Jugend“-Schöffen bezeichnet worden; der Vorschlag habe sich auf Erwachsenenschöffen bezogen. Tatsächlich war die Auskunft vom 9. September 1985 falsch. Weiter steht damit fest, dass die Gemeinde █████████ keine Vorschlagsliste für (Erwachsenen-) Schöffen übersandt hatte, und die Bezirksliste, aus welcher der Wahlausschuss die Schöffen wählte, insoweit unvollständig war.
b) Der genannte Fehler lag in dem vom Gericht zu verantwortenden Bereich, da der gemäß § 39 GVG zuständige Richter zur Prüfung, ob von jeder Gemeinde eine Vorschlagsliste vorliegt, und im Falle des Fehlens einer solchen Liste zu deren Anforderung verpflichtet ist (vgl. BGHSt 33, 290).
Gleichwohl war die Strafkammer mit dem Schöffen █████ nicht vorschriftswidrig besetzt. Dieser Schöffe war ordnungsgemäß vorgeschlagen und durch den richtig besetzten Wahlausschuss gewählt worden. Der Wahlvorgang als solcher entsprach dem Gesetz; ihm haftete kein Fehler an.
a) Allerdings kann sich das Fehlen der Vorschlagsliste der Gemeinde ██████████ auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Vorliegen auch jener Liste aus ihr ein Schöffe gewählt worden und deswegen ein anderer – möglicherweise der Schöffe ███ – nicht zum Zuge gekommen wäre.
Nachtäglich können insoweit keine Feststellungen getroffen werden. Deshalb ist nur die grundsätzliche Entscheidung möglich, ob der Fehler die von diesem Ausschuss vorgenommene Wahl von Hauptschöffen insgesamt ungültig machte, oder ob er diese Wirkung nicht hatte, damit auch die Gültigkeit der Wahl des Schöffen █████ nicht berührte.
Der 1. Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 33, 290 im letztgenannten Sinne entschieden. Die Ansicht, dass Fehler in der einer Wahl zugrundeliegenden Namensliste nur die Wahl der zu Unrecht einbezogenen Personen ungültig machen kann, dagegen diejenige der ordnungsgemäß vorgeschlagenen Personen nicht in Frage stellt, liegt auch den Urteilen des 1. Strafsenats vom 29. Oktober 1974 (1 StR 475/74 – BGHSt 29, 268), vom 4. Dezember 1979 (1 StR 148/79 – BGHSt 29, 144) sowie des erkennenden Senats vom 19. Juni 1985 (BGHSt 33, 261) zugrunde.
Sie führt im vorliegenden Fall dazu, die Wahl des Schöffen █████ ebenfalls als gültig zu erachten.
Es kann offenbleiben, ob die Mitglieder des Wahlausschusses das Fehlen der Vorschlagsliste der Gemeinde ███████████ auf Grund irriger Beurteilung des Schreibens des Bürgermeisters vom 2. Juli 1984 übersehen oder bemerkt und z. B. aus Erwägungen, wie sie in BGHSt 33, 290, 294 wiedergegeben sind – hingenommen hatten. Eine beabsichtigte Manipulation der Bezirksliste, zumal eine solche, die das für die Vorschriften über den gesetzlichen Richter maßgebende Anliegen berühren könnte, liegt nicht vor. Verletzt sind vielmehr die Vorschriften, nach denen in der dem Wahlausschuss als Grundlage für die Wahl dienenden Bezirksliste die Bevölkerung auch nach Gebieten (Gemeinden) im Verhältnis der Einwohnerzahlen vertreten sein muss (§ 36 Abs. 4, § 39 GVG). Für die Wahl selbst enthält das Gesetz eine entsprechende Vorschrift nicht.
Zwar bedarf es keiner Erörterung, dass eine ausgewogene Berücksichtigung der Bevölkerung in regionaler Hinsicht auch bei der Wahl erstrebenswert ist. Ihre Gültigkeit würde aber durch eine unvollkommene Beachtung dieses Grundsatzes nicht in Frage gestellt. Selbst das für die Wahl in § 42 Abs. 2 GVG ausdrücklich wiederholte größere Anliegen, alle Gruppen der Bevölkerung „nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung“ angemessen zu berücksichtigen, ist nur als Sollvorschrift ausgestaltet. Im Übrigen zeigt sich die Unmöglichkeit einer konsequenten Einhaltung dieser Grundsätze gerade im vorliegenden Fall schon darin, dass aus den von zehn Gemeinden einzureichenden Vorschlägen nur sechs Hauptschöffen zu wählen waren.
Damit erscheinen die Auswirkungen des Fehlens nicht als derart schwerwiegend, dass sie zu der Folgerung zwingen, die vorgenommene Wahl von Hauptschöffen als ungültig anzusehen und zu wiederholen (vgl. BGHSt 29, 283, 287; 33, 261, 268; BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 – 5 StR 114/86 – zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Das Letztere gilt in verstärktem Maße im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer weiter gerügten Fehler, dass die Gemeinde ██████████████ ihre Vorschlagsliste nicht aufgelegt hatte und der gemäß §§ 39, 40 Abs. 2 GVG zuständige Richter insoweit keine Abhilfe geschaffen hat. Der Schöffe Kr_____ ist von der Gemeinde █████ vorgeschlagen worden; diese hatte ihre Vorschlagsliste ordnungsgemäß aufgelegt. Inwiefern seine Wahl durch die von der Gemeinde ███ begangene, nur ihre Vorschlagsliste betreffende Unterlassung beeinflusst worden sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. BGHSt 33, 290; BGH, Urteil vom 29. September 1964 – 1 StR 280/64 – Beschluss vom 30. Januar 1986 – 2 StR 749/85).
II. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
B. Die Sachrüge
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat, auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers, zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die Strafkammer hat die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Angeklagten und dem später getöteten Filialleiter ██ ███ im einzelnen aufgezeigt (s. insbesondere UA Bl. 8 bis 18, 33 bis 38). Als Ursachen für die sich zunehmend verschärfenden Spannungen hat sie zum einen das kompromisslose, fanatische, von „Sendungsbewusstsein“ erfüllte Vorgehen des Angeklagten bei der Wahrnehmung von Arbeitnehmerbelangen (UA S. 8, 42), zum anderen das Bemühen der Firmenleitung, dem von ihr als Störer empfundenen Angeklagten das Leben schwer zu machen und ihn 12, 40, auf die eine oder andere Art loszuwerden (UA Bl. 39, 40), genannt. Einen Rechtsmissbrauch oder auch nur die Verfolgung einer entsprechenden Absicht durch den Angeklagten hat sie nicht dargetan. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass der Angeklagte, wenn auch in unbequemer Form, ihm und seinen Kollegen zustehende Rechte verfocht (UA Bl. 8 f.) und sich gegen solche Maßnahmen der Firmenleitung wendete, die „nachvollziehbar und verständlich“ von ihm als ungerechte Behandlung empfunden wurden und seinen Hass heranwachsen lieBen (UA Bl. 41).
Das gilt auch für die zur Tat führenden Vorgänge. Das Gericht hat es als wahrscheinlich bezeichnet, dass der Angeklagte der Firma die Verlängerung seiner ursprünglich bis 23. November 1984 gemeldeten Arbeitsunfähigkeit am 15. November 1984 und damit rechtzeitig gemeldet hatte. Danach waren die anschließenden Schwierigkeiten nicht vom Angeklagten zu vertreten und auch das Abmahnschreiben Leonhardts vom 4. Dezember 1984 unangebracht.
Diesem Sachverhalt wird es nicht gerecht, wenn die Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens und der Strafzumessung im einzelnen die in knapper Form dargestellten Milderungsgründe mit umfangreichen Hinweisen darauf abschwächt, der Angeklagte habe den aussichtslosen, nervenaufreibenden Kampf gegen die Firma halsstarrig fortgesetzt, statt sich entsprechend dem Rat seiner Ehefrau und des Rechtsekretärs der Gewerkschaft kompromissbereit zu zeigen. Aus der Tatsache, dass er seine – ihm auch von seiner Ehefrau und dem Rechtsberater nicht abgesprochene – Rechtsposition behauptete, durfte das Gericht keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf machen. Daran ändert es nichts, dass die Befolgung der ihm erteilten Ratschläge unter gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglicherweise „vernünftiger“ gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass er schon vor der entscheidenden Auseinandersetzung vom 6. Dezember 1984 mit einer ihn zur Gewalttat führenden Eskalation seiner psychischen Verfassung hatte rechnen müssen, liegen nicht vor.
Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Bewertung, ███████ habe sich „ganz normal (verhalten), indem er nur die Richtigkeit seines zuvor abgefassten Schreibens bestätigte“ (UA Bl. 40, 42). Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen war seine Auffassung objektiv unzutreffend; der Angeklagte musste einen für ihn günstigeren Ausgang des Gesprächs nicht von vornherein als aussichtslos ansehen.
Damit ist der Strafausspruch aufzuheben.
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