Treffer
BGH Urteil

Schwere Kuppelei (§ 181 StGB): Zumutbarkeit elterlichen Einschreitens bei fast erwachsenem Kind

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 114/56
Datum
15.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen (schwerer) Kuppelei verurteilt, weil sie den Geschlechtsverkehr des fast volljährigen Stief-/Sohnes mit seiner Partnerin in ihrer Wohnung duldeten. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die nach BGHSt 6, 46 regelmäßig erforderliche Prüfung unterlassen hatte, ob ein Einschreiten tatsächlich möglich und den Eltern zumutbar war. Dabei sind u.a. Alter und Selbständigkeit des Kindes, die Erfolgsaussichten eines Einschreitens sowie familiäre, wirtschaftliche und Schutzgründe (insb. ab Herbst 1954) zu würdigen. Zudem ist ggf. ein Verbotsirrtum zu prüfen; zur Bewährung weist der BGH auf die Bedeutung früherer Strafaussetzungen und fortgesetzter Handlungen hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist bei erwachsenen oder nahezu erwachsenen Kindern regelmäßig zu prüfen, ob den Eltern ein tatsächliches Einschreiten möglich und zumutbar war.

2

Ein ernsthaftes Verlöbnis steht der Annahme von Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach den Grundsätzen des Großen Senats (BGHSt 6, 46) grundsätzlich nicht entgegen.

3

Stiefeltern zählen zu den „Eltern“ im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

4

Ist ein Einschreiten gegen den Geschlechtsverkehr im elterlichen Haushalt zwar möglich, kann seine Zumutbarkeit insbesondere dadurch in Frage gestellt sein, dass die Beziehung als solche nicht unterbunden werden kann und ein Einschreiten erhebliche familiäre oder wirtschaftliche Folgen (bis hin zur Gefährdung der Ehe oder des Zusammenlebens) auslösen kann.

5

Ist die Zumutbarkeit des Einschreitens zu bejahen, ist ferner zu prüfen, ob die Handelnden einem (ggf. unvermeidbaren) Irrtum über das Unrecht ihres Verhaltens unterlagen (Verbotsirrtum).

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 9. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Dreher Wilhelm ██ aus ███, geboren am ███████ 1907 in ███, ███, geborene ███,

2.) die geschiedene Frau Lina █████ aus ███, geboren ███████ 1906 in ███,

wegen Kuppelei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████████ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Wilhelm und Lina ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9. Januar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen schwerer Kuppelei, von der Angeklagten Lina ██ in zwei Fällen begangen, verurteilt, und zwar den Angeklagten Wilhelm ██ zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die Angeklagte Lina ███ zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Monaten.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Angeklagten waren von 1952 bis Juni 1955 miteinander verheiratet. Aus einer früheren Ehe der Angeklagten Lina ██ stammt ein am ████ 1933 geborener Sohn Erwin ████. Bis zum Frühjahr 1954 wohnte Erwin ██ bei den Angeklagten. Das Verhältnis zwischen Stiefvater und Stiefsohn war gut.

Erwin ███ unterhielt seit 1952 ein Liebesverhältnis mit der 8 Jahre älteren Frau Edith ████, deren Ehe deshalb im Jahre 1953 geschieden wurde. Beide betrachteteten sich als verlobt. Die Strafkammer äußert Bedenken dagegen, dass Erwin ███████████ und Edith ██████████████ zur Eheschließung entschlossen waren, ohne dass sie aber offenbar die dahingehende Einlassung der Angeklagten als widerlegt ansieht.

1.) In der Zeit von 1953 bis Frühjahr 1954 übernachtete Edith ██ in der Wohnung der Angeklagten. Die beiden Angeklagten und der Zeuge ███ geben zu, dass es hierbei oft zum Geschlechtsverkehr zwischen ihm und Frau ███ gekommen ist und dass beide Angeklagten gewusst haben, insbesondere der Angeklagte ███ dadurch, dass er seinen Stiefsohn weckte, weil ███ mit Frau ███ in einem Bett schlief. Der Angeklagte ██ hat zwar widersprochen, hat jedoch, wie er einräumt, gegen die Übernachtungen der Frau ███ und ihr Zusammenschlafen mit seinem Stiefsohn nichts unternommen.

Im Frühjahr 1954 hatte sich Frau ███ mit dem Angeklagten ████████████████ überworfen. Sie bewohnte fortan nur noch ihr Zimmer in der █████████████ und zog zu der Frau ████.

2.) Im Herbst 1954 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den beiden Angeklagten; sie blieben jedoch in demselben Hause wohnen. Weil sich Frau ███ ihrem damaligen Ehemann bedroht fühlte, holte sie ihren Sohn Erwin in das Haus ███ zurück und duldete, dass Frau ███, welche ihr Zimmer in der ██ aufgab, mit ihren Sachen dort einzog. In der Folgezeit haben Erwin ███ und Frau ███ in einem Zimmer zusammen wie Eheleute gelebt und den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten beider Angeklagten bis zum Auszug des Erwin ██ eine Kuppelei. Beide hatten ihm in dieser Zeit Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr gewährt oder verschafft, indem sie die Übernachtung der Frau ███ bei ihrem Sohn oder Stiefsohn in einem Bett geduldet hätten und nicht ernstlich eingeschritten seien.

Eine weitere selbständige Kuppelei der Angeklagten Lina ██ sieht die Strafkammer darin, dass sie im Herbst 1954 ihren Sohn veranlasst habe, wieder in ihre Wohnung einzuziehen, und es geduldet habe, dass Frau ███ mit ihren Möbeln in das von ihrem Sohn bewohnte Zimmer einzog, worin beide fortan wie Eheleute zusammengelebt hätten.

Das Landgericht billigt den Angeklagten weitgehend mildernde Umstände zu, weil weder bei ███ noch bei Frau ████ ein schwerer sittlicher Schaden eingetreten sei, Erwin ███ auch zu Beginn der Handlungen schon nahe an der Volljährigkeit gewesen sei und das Verhältnis zu Frau ███ aus eigenem Entschluss begonnen habe.

Die Strafkammer lehnt Strafaussetzung zur Bewährung bei beiden Angeklagten nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB ab.

Wilhelm ██████ ist u. a. am 6.1.1954 wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen verurteilt worden, für die ihm Bewährungsfrist bewilligt ist; die Strafe ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen worden.

Lina ████ ist am 15. Dezember 1949 wegen Schwarzbrennens zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung bis zum 31. März 1954 ausgesetzt gewesen und am 2. Juni 1954 erlassen worden.

II.

1.) Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, dass die Angeklagten grundsätzlich verpflichtet waren, den Geschlechtsverkehr zwischen Erwin █████ und Frau ██ in ihrer Wohnung zu verhindern.

a) Ob das Landgericht die Einlassung der Angeklagten etwa für widerlegt ansieht, Erwin ██████ und Frau ███████ seien ernsthaft verlobt gewesen, lässt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Es geht aber mit Recht davon aus, dass ein etwaiges ernsthaftes Verlöbnis nach den vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen (BGHSt 6, 46) der Annahme einer Kuppelei im vorliegenden Fall nicht entgegenstände.

Mit der Frage, ob das für Frau █████████████ der ersten 10 Monate nach Auflösung ihrer früheren Ehe gemäß § EheG bestehende Ehehindernis dem Verhältnis den Charakter der Unzüchtigkeit genommen hat, brauchte sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Wilhelm ██, das Urteil schon deshalb nicht zu beschäftigen, weil nach seinen Feststellungen wirtschaftliche Gründe Erwin ████ damals abhielten, Frau ████████ zu heiraten, beide also offensichtlich keine Schritte zur Erlangung einer Befreiung von diesem Ehehindernis unternommen hatten.

Im Übrigen kann aber ein Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten während des Bestehens dieses Ehehindernisses schon deshalb niemals mit den Geboten geschlechtlicher Zucht in Einklang stehen, weil das Hindernis gerade im Interesse etwaiger zu erwartender Kinder aufgestellt ist und dieses Interesse für die sittliche Würdigung des Geschlechtsverkehrs entscheidend ist.

b) Auch der Angeklagte Wilhelm ████████, Stiefvater des Erwin █████████████, zählt zu den Eltern im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dass auch Stiefeltern unter diesen Begriff fallen, hat das Reichsgericht mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Vorschrift bereits ausgesprochen (RGSt 62, 114). Auch der 1. Senat des Bundesgerichtshofs geht in der Entscheidung 1 StR 507/55 vom 6. Dezember 1955 (Leitsatz NJW 1956, 679), die sich mit der Frage beschäftigt, ob Pflegeeltern zu den Eltern im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehören, hiervon aus. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

2.) Wie der Große Senat in der Entscheidung BGHSt 6, 46/56 ausgesprochen hat, ist aber bei der Kuppelei des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, insbesondere, wenn es sich um erwachsene oder fast erwachsene Kinder handelt, in aller Regel zu prüfen, ob die Eltern die tatsächliche Möglichkeit zum Einschreiten hatten und ob ihnen das tatsächlich mögliche Einschreiten zumutbar war.

In dieser Richtung enthält das Urteil keine näheren Ausführungen.

a) Aus dem Sachverhalt ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob etwa Erwin ████████ und Frau ██ zu einem Zeitpunkt in der Wohnung der Angeklagten und mit deren Wissen geschlechtlich verkehrt haben, als Frau ███ noch verheiratet war.

Es heißt zwar einerseits, die Angeklagten hätten geduldet, dass Erwin █████ mit der geschiedenen Frau ██████ zusammenschlief; andererseits ist aber davon die Rede, dass sie von dem Geschlechtsverkehr insbesondere gewusst hätten, nachdem die Ehe der Frau ██████ wegen des Geschlechtsverkehrs mit Erwin ██ geschieden worden sei.

b) Sollte es mit Wissen der Angeklagten in ihrer Wohnung zu einem Ehebruch zwischen Frau ███ und Erwin ██ gekommen sein, so wäre an die Beurteilung der Zumutbarkeit des Einschreitens ein strenger Maßstab zu legen.

c) Wenn und soweit das nicht der Fall war, ist Folgendes zu beachten:

aa) Der Angeklagte Wilhelm ██ hatte seine Frau, die Mutter des Erwin ███, erst geheiratet, als Erwin █████ bereits 19 Jahre alt war. Zu der Zeit, als Frau ███ anfing, öfter in der Wohnung der Angeklagten zu übernachten, bestand bereits ihr Verhältnis zu Erwin ████. Auch ein erfolgreiches Einschreiten des Angeklagten hätte daher bei der Sachlage höchstens den Erfolg haben können, dass beide nicht mehr in seiner Wohnung miteinander geschlechtlich verkehrten; die Fortsetzung des Liebesverhältnisses als solches hätte er, soweit ersichtlich, niemals hindern können. Zwar beseitigte diese Unmöglichkeit, die Fortsetzung des Liebesverhältnisses zu verhindern, an sich nicht die Pflicht des Angeklagten zum Einschreiten gegen den Geschlechtsverkehr in seiner Wohnung; für die Frage der Zumutbarkeit des Einschreitens ist sie aber erheblich.

Gegen die Zumutbarkeit des Einschreitens konnte nämlich unter diesen Umständen Folgendes sprechen: Der Gedanke lag nicht fern, dass Erwin ███████, wenn der Angeklagte ihn daran hinderte, mit Frau ███ in seiner Wohnung zu verkehren, diese Wohnung verlassen würde, wie er es ja auch nach den Feststellungen getan hat, nachdem sich der Angeklagte mit Frau ███████ entzweit hatte. Es kam deshalb in Betracht, dass der Angeklagte Wilhelm ██ befürchten musste und befürchtet hat, es könne zu Schwierigkeiten in seiner Ehe kommen, wenn er durch ein Einschreiten gegen den Stiefsohn diesen veranlassen würde, die Wohnung zu verlassen.

Ernstliche Schwierigkeiten seiner Ehe durch ein Einschreiten auf sich zu nehmen, konnte aber dem Angeklagten Wilhelm ████████ Rücksicht darauf nicht ohne Weiteres zugemutet werden, dass er das Verhältnis als solches doch niemals hätte zur Auflösung bringen können.

bb) Bei der Ehefrau Lina ██ ist zu prüfen, ob ihr ein Einschreiten etwa deshalb nicht zuzumuten war, weil sie damit rechnete, es könnte zu einem ernsthaften Zerwürfnis zwischen ihr und ihrem Sohn kommen, das ihn nur umso stärker zu der Frau ███████ getrieben hätte. Die bloße räumliche Trennung von ihrem Sohne ohne dauernde Entfremdung war ihr allerdings, jedenfalls bis zum Herbst 1954, zumutbar.

Für die Zeit ab Herbst 1954 war zu prüfen, ob Lina ████ mit Rücksicht auf eine wirkliche oder ernstlich befürchtete Gefährdung durch ihren Ehemann oder aus wirtschaftlichen Gründen sich gezwungen fühlte, ihren Sohn in die Wohnung aufzunehmen, und ob sie Frau ██████ mit aufnehmen musste, weil sonst ihr Sohn nicht ████████ wäre.

Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.

3.) Kommt die Strafkammer zur Bejahung der Zumutbarkeit, so wird sie ferner prüfen müssen, ob die Angeklagten sich etwa in einem Irrtum über das Unrecht ihres Verhaltens befunden haben und ob dieser Irrtum verschuldet war (vgl. 1 StR 94/54 vom 28.5.1954).

4.) Bei dieser Sachlage bedarf es an sich keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Revisionen, die sich im Übrigen im Wesentlichen im Tatsächlichlichen bewegen. Nur zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sei vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:

a) Wann die Strafaussetzung gegenüber der Frau Lina ██ erfolgt ist, ergibt das Urteil nicht. Die Strafkammer wird dies gegebenenfalls festzustellen haben, da die frühere Strafaussetzung eine neue nur dann hindert, wenn sie während der letzten 5 Jahre vor Begehung der Tat erfolgt ist. Die Strafaussetzung steht, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, einer Aussetzung der jetzigen Strafe auch dann entgegen, wenn die ausgesetzte Strafe auf Grund des Straffreiheitsgesetzes erlassen worden ist (vgl. OLG Hamburg NJW 1954, 484, 928; BayObLG NJW 1954, 1416).

b) Bei dem Angeklagten Wilhelm ███████ ist eine frühere Strafe am 6.1.1954 ausgesetzt worden. Dass dieser Umstand der Aussetzung einer Strafe entgegenstehen würde, die für die jetzt abzuurteilende Tat verhängt würde, hat die Strafkammer mit Recht angenommen. Sie geht davon aus, dass der Angeklagte Wilhelm ██ von 1953 bis Frühjahr 1954 eine fortgesetzte Kuppelei begangen hat. Es genügt, dass ein Teil einer fortgesetzten Handlung nach der früheren Strafaussetzung begangen worden ist, um § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB anzuwenden. Das ergibt sich aus dem Sinn dieser Vorschrift. Der Angeklagte kann nicht dadurch einen Vorteil haben, dass er Teile seiner fortgesetzten Tat bereits vor der Strafaussetzung begangen hat.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (2)