Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei Verurteilung wegen schwerer Kuppelei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 94/54
Datum
25.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen schwerer Kuppelei verurteilt, weil sie den wiederholten Geschlechtsverkehr ihrer Tochter mit einem gleichaltrigen Verlobten duldeten. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidungsrelevant waren die Verwertbarkeit polizeilicher Angaben, die Frage der Unzüchtigkeit bei Verlobten, die Zumutbarkeit elterlichen Eingreifens sowie Strafzumessung und Bewährungsfragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Polizeiliche Angaben sind verwertbar, wenn den Beschuldigten der Gegenstand der Vernehmung bekanntgemacht wurde und die Erklärungen in Erkenntnis ihrer Bedeutung und unbeeinflusst abgegeben wurden; ein bloßer Widerruf in der Hauptverhandlung genügt nicht ohne substantiierte Anhaltspunkte für Beeinflussung.

2

Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten ist nicht per se außerhalb der Sittlichkeit zu verorten; er kann jedoch unzüchtig sein, wenn besondere Umstände eine Eheschließung ausscheiden oder die Zucht und Sittlichkeit gefährden.

3

Eltern, die sexuellen Verkehr Verlobter dulden, sind nur dann der schweren Kuppelei schuldig, wenn ihnen ein Eingreifen möglich und nach den konkreten Umständen zumutbar war; Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung häuslicher Verhältnisse und Gefährdung Dritter zu prüfen.

4

Zur Beurteilung des Unrechtsbewusstseins (Verbotsirrtum) sind die persönlichen Verhältnisse und die damals herrschende höchstrichterliche Lage zu ermitteln; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.

5

Bei Vorliegen mildernder Umstände oder eines Verbotsirrtums kann die Strafe nach den Grundsätzen über den Versuch unter die reguliere Mindeststrafdrohung gemindert werden; über die Bewährung ist unter Beachtung von Ausschlussvorschriften (z. B. § 23 Abs. 3 StGB) zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 24. November 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Gast- und Landwirt J. ███ aus ████, geboren am █████ in ████,

2. seine Ehefrau Franziska ██████ in B., geboren am █████ in B.,

wegen schwerer Kuppelei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Heernächer als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███████ sowie teilweise ███████████████████, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 24. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind wegen schwerer Kuppelei zu Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil sie geduldet haben, dass der damals 18-jährige Josef K. seit Herbst 1952 wiederholt in den Abendstunden ihre gleichaltrige Tochter in ihrem Zimmer besuchte und mit ihr dort geschlechtlich verkehrte. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrens- und sachlich-rechtlichen Vorschriften gerügt. Den Rechtsmitteln ist Erfolg nicht zu versagen.

I. Verfahrensrüge

Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre im Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemachten Zugeständnisse ihrer Kenntnis von den Besuchen des Josef K. im Schlafzimmer ihrer Tochter seien unter Verletzung der §§ 136, 136a StPO zustande gekommen. Sie hätten ihre in der Hauptverhandlung widerrufen Angaben in Verwirrung gemacht. Sie seien nicht darüber belehrt worden, weshalb sie vernommen werden sollten. Sie seien der Meinung gewesen, nur einer Brandstiftung bezichtigt zu werden.

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat das Vorbringen der Angeklagten geprüft und ist im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagten die früheren Angaben in Erkenntnis ihrer Bedeutung und unbeeinflusst von der Vernehmung wegen der Brandstiftungssache gemacht haben. Sie sind ausweislich der Niederschriften vom 28. Juli 1953 (Bl. 5/6 d. A.) vor ihrer polizeilichen Vernehmung mit deren Gegenstand vertraut gemacht worden.

II. Sachrüge

1. Die Strafkammer hat erwogen, ob der Geschlechtsverkehr der Elisabeth G. mit Josef K. deshalb nicht als unzüchtig anzusehen oder von den Angeklagten nicht dafür gehalten worden ist, weil es sich bei den jungen Leuten um Verlobte handelte. Die Unzüchtigkeit wird schon deshalb bejaht, weil mangels des Einverständnisses des Vaters des minderjährigen Josef Berg kein gültiges Verlöbnis vorliege. Die Angeklagten können sich nach Ansicht der Strafkammer auch nicht darauf berufen, dass sie an ein Verlöbnis geglaubt hätten, weil selbst in diesem Falle infolge besonderer Umstände, nämlich des Vorhandenseins junger Geschwister im Hause, der Geschlechtsverkehr der etwa Verlobten unzüchtig gewesen wäre.

Die umstrittene Frage, ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als unzüchtig anzusehen ist und inwieweit Eltern verpflichtet sind, dagegen einzuschreiten, ist neuerdings Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1954 – GSSt 3/53 – gewesen. Diese Entscheidung geht dahin, dass grundsätzlich, sofern nicht besondere Umstände einer Eheschließung zwingend entgegenstehen, der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten der Zucht und Sittlichkeit widerspricht. Eltern, die entgegen ihrer Rechtspflicht solchen Verkehr dulden, sind hiernach nur dann nicht der schweren Kuppelei schuldig, wenn ihnen ein Eingreifen nicht möglich oder nach den Umständen des Falles nicht zumutbar war. Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen jedoch die bisherigen Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer die Verurteilung der beiden Angeklagten nicht zu tragen.

a) Nach dem Urteilszusammenhang muss man davon ausgehen, dass die Strafkammer ein Eheversprechen zwischen Josef █████ und Elisabeth G. annimmt. In diesem Falle kann es nur darauf ankommen, ob die Beteiligten tatsächlich ernstlich entschlossen waren, die Ehe einzugehen, und ob die Angeklagten daran geglaubt haben, nicht aber darauf, ob das Verlöbnis im bürgerlich-rechtlichen Sinne gültig war (RGSt 38, 242).

Die von der Strafkammer festgestellte Tatsache, dass Josef Berg den Angeklagten erst nach Einleitung des Strafverfahrens von dem Verlöbnis Kenntnis gegeben hat, schließt nicht aus, dass die Tochter schon früher ihren Eltern Mitteilung davon gemacht hatte.

b) Die Zumutbarkeit eines Eingreifens bedarf insbesondere bei der Angeklagten Franziska G. der Nachprüfung in der Richtung, inwieweit sie sich ohne Gefährdung des Ehefriedens ihrem Ehemann, unter dessen Einfluss sie nach den Feststellungen der Strafkammer gestanden hat, hätte widersetzen können.

c) Nach der inneren Tatseite bedarf das Unrechtsbewusstsein der beiden Angeklagten sorgfältiger Prüfung. Die Frage der Unzüchtigkeit des Geschlechtsverkehrs Verlobter war zur Zeit der hier zu beurteilenden Vorgänge in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Bis zur Entscheidung des Großen Senats wurde einer freieren Auffassung bisweilen auch von Gerichten Rechnung getragen. Entsprechende Entscheidungen fanden Eingang in die Berichterstattung durch die Presse. Ob unter diesen Umständen damals Überlegung und Gewissensanspannung die Angeklagten zur Erkenntnis ihres Unrechts geführt hätten, kann nicht ohne näheres Eingehen auf die Persönlichkeit der beiden Angeklagten beurteilt werden. Darüber lässt das Urteil nur erkennen, dass sie bis auf eine zweiwöchige Gefängnisstrafe des Ehemanns G. wegen Schwarzschlachtung bisher unbestraft sind.

Dass sich beide Angeklagten im Verbotsirrtum befanden, hat das Landgericht für den Fall, dass sie an ein ernstliches Verlöbnis geglaubt haben, selbst angenommen. Die Strafkammer macht ihnen aber zum Vorwurf, bei gehöriger Gewissensanspannung hätten sie erkennen müssen, dass sie wegen besonderer Umstände, nämlich wegen sittlicher Gefährdung ihrer jüngeren Kinder, hätten eingreifen müssen. Dazu bedurfte es jedoch näherer Feststellung, ob nach den räumlichen Verhältnissen und dem Verhalten der Beteiligten die Gefahr, dass die schlafenden Kinder die Vorgänge bemerkten, bestand und den Angeklagten zum Bewusstsein kam. Gerade zu diesem vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts wesentlichen Gesichtspunkt lässt das Urteil nach der inneren Tatseite eine Klarstellung vermissen.

2. Auch die Strafzumessungsgründe geben Anlass zu Bedenken. Selbst bei verschuldetem Verbotsirrtum kann die Strafe sogar unter die Mindeststrafdrohung nach den Versuchsgrundsätzen gemildert werden (BGHSt 2, 194, 209). Mit dieser Möglichkeit musste sich das Landgericht auseinandersetzen.

Nicht zu beanstanden ist, dass dem Angeklagten Josef G. Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob bei der Art der Straftat, die möglicherweise nicht über den Kreis der unmittelbar Beteiligten bekannt geworden ist, ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung besteht (BGH Urt. 2 StR 79/54 vom 23. April 1954). Keinesfalls kann die im Vergleich zum Schuldmaß der Frau größere Schuld des Mannes die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung rechtfertigen. Diese Erwägung könnte nur die Entscheidung in der Richtung beeinflussen, ob in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben von dem Verurteilten zu erwarten ist. Richtig ist aber, dass dem Josef G. innerhalb von fünf Jahren vor Begehung der hier abzuurteilenden Tat die Vollstreckung einer wegen Schwarzschlachtung verhängten Gefängnisstrafe von zwei Wochen (Urt. des Amtsgerichts Cham vom 30. Juni 1949) im Gnadenwege ausgesetzt worden ist. Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB darf daher Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt werden. Daran ändert sich auch nichts durch einen Erlass der Strafe nach § 2 StFG. Das Gesetz will die Rechtswohltat der Strafaussetzung demjenigen grundsätzlich versagen, der innerhalb von fünf Jahren nach Gewährung eines Gnadenerweises wieder strafällig wird (BGH Urt. 2 StR 652/53 vom 23. April 1954).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Bewährungszeit nicht in der Urteilsformel, sondern nach § 268a StPO durch Beschluss festzusetzen ist (BGH NJW 1954, 522 Nr. 21).

Hiernach ist das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufzuheben.

GlanzmannMantelJagusch
Dr. HeernächerDr. Schalscha
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