§ 181 StGB: Pflegeeltern als „Eltern“ nur bei dauerhaft elternähnlichem Band
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 507/55
- Datum
- 05.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff „Eltern“ in § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst auch Pflegeeltern, wenn ein an Eltern Statt begründetes Erziehungs- und Pflegeverhältnis vorliegt.
Ein Pflegeelternverhältnis i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt ein für die Dauer gedachtes, sittlich dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis gleichwertiges Band voraus; eine bloße Pflegestelle oder nur vorübergehende Betreuung genügt nicht.
Eine Verurteilung wegen eines besonderen Betreuungsstatus (z.B. Vormundschaft) setzt entsprechende Feststellungen zu dessen rechtlicher Begründung voraus; eine bloße Annahme ohne Vormundschaftsbeschluss trägt die Qualifikation nicht.
Wer die Herbeiführung unzüchtiger Handlungen als Folge seines Verhaltens aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit in Kauf nimmt, handelt hinsichtlich dieses Erfolgs mit bedingtem Vorsatz.
Bei tateinheitlicher Verurteilung ist bei Rechtsfehlern, die den Schuldspruch tragen, der gesamte tateinheitliche Schuldspruch aufzuheben, soweit die Untrennbarkeit dies erfordert.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Albert Z., geb. █ 1926 in ██, 2. Gerda Z., geb. ███,
wegen schwerer Kuppelei u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizoberinspektor ██████
Leitsatz
Gesetz: StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2
Rechtssatz: Unter „Eltern“ sind auch Pflegeeltern zu verstehen (im Anschluss an RGSt 58, 61).
Es muss sich um ein für die Dauer gedachtes, sittlich dem natürlichen Elternverhältnis gleichwertiges Band zwischen den Beteiligten handeln, im Gegensatz zu einer bloßen Pflegestelle.
Aktenzeichen: 1 StR 507/55
Urteil des BGH vom 5. Dezember 1955
Vorinstanz: LG Heilbronn
Tenor
Die Revision der Angeklagten Albert und Gerda Z.
wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom ███████ April 1955
a) soweit es die Angeklagte Gerda Z. betrifft, im Ganzen,
b) soweit es den Angeklagten Albert Z. betrifft, hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Kuppelei in drei Fällen und wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen, sowie im Gesamtstrafaussprach jeweils mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Albert Z. wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten haben im Juli 1954 die am 12. August 1940 geborene Edelgard B. bei sich aufgenommen. Diese ist die uneheliche Tochter einer Schwester der Angeklagten Gerda Z. und befand sich bei ihrer Schulentlassung im Jahre 1954 im Haushalt ihrer mit einem Schrankenwärter verheirateten Mutter in der Sowjetzone. Die Beteiligten gingen davon aus, dass das Mädchen in Westdeutschland bessere Möglichkeiten haben würde, Arbeit zu finden, etwas zu lernen und zu verdienen. In erster Linie war vorgesehen, für sie eine Stelle in einem Haushalt zu besorgen. So hatte schon ebenfalls im Jahre 1954 ein anderer Verwandter der Angeklagten Gerda Z., der 19-jährige uneheliche Sohn einer weiteren Schwester, aus der Ostzone kommend, einige Zeit bei den Angeklagten gewohnt, bis er eine Stellung in der Landwirtschaft gefunden hatte. Der Stiefvater der Edelgard B., der diese zu den Angeklagten brachte, hatte mit ihnen „alles, was die Zukunft des Mädchens betraf“, besprochen – dass sie noch guter Aufsicht und straffer Führung bedürfe, man solle auf sie „ein wenig aufschauen“, damit sie etwas werde; wenn es nötig sei, solle man sie „hinter die Löffel schlagen“. Die Wohnung der Angeklagten besteht aus einer größeren Wohnküche und einem Zimmer. An Schlafgelegenheiten sind vorhanden: eine Liegestatt in der Küche, zwei Ehebetten und ein nicht vollständiges und nicht gebrauchsfähiges Bett im Zimmer. Für die Ehebetten standen an Bettzeug insgesamt ein Federbett und eine in einen Überzug eingezogene Wolldecke zur Verfügung. Trotz dieser beengten Verhältnisse nahmen die Angeklagten noch oft Bekannte und Verwandte in ihre Wohnung zum Übernachten auf, wobei es wiederholt dazu kam, dass junge Leute mit der Edelgard ██ in dem einen der Ehebetten übernachteten.
Wie das Landgericht feststellt und sich aus den Einzelheiten des Urteils auch unmittelbar ergibt, sind die sittlichen Begriffe der Angeklagten „nicht sehr hochstehend“. So ist es auch gelegentlich zu unsittlichem Verhalten des Angeklagten Albert Z. gegenüber der inzwischen 14 Jahre alt gewordenen Edelgard B. gekommen.
Das Landgericht hat den Angeklagten Albert Z. wegen dreier Fälle der schweren Kuppelei (zwei Fälle mit Otto ███ und ein Fall mit Manfred Sch.), eines weiteren Falles der schweren Kuppelei in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen (Fall Horst B.) und wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 18 Monaten und die Angeklagte Gerda Z. wegen schwerer Kuppelei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision der Gerda Z. hat vollen, die des Beschwerdeführers Albert Z. teilweisen Erfolg.
1. Zwar greift die unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 StPO zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erhobene Verfahrensrüge nicht durch. Die Angeklagten haben, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, selbst eingeräumt, dass der Stiefvater der Edelgard B., als er diese zu den Angeklagten brachte, ausdrücklich gewünscht hat, „man solle auf das Mädchen schauen, und man solle es, wenn es nicht gut tate, hinter die Löffel schlagen“. Unter diesen Umständen bedurfte es nicht der Vernehmung der außerhalb des Bundesgebietes wohnenden Mutter des Mädchens und seines Stiefvaters.
2. Dagegen führt die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils zur Aufhebung, soweit die Angeklagten der schweren Kuppelei – Albert Z. in einem Falle (Fall B.) in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen – für schuldig erkannt sind. Ohne Rechtsfehler würdigt das Landgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die Angeklagten durch Gewährung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub geleistet haben. Zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus, um die Annahme des bedingten Vorsatzes zu begründen. Die Angeklagten seien sich, führt das Landgericht aus, stets klar darüber gewesen, dass durch ihre Handlungsweise die Gelegenheit zur Vornahme unzüchtiger Handlungen geschaffen wurde, und sie hätten diese Folge, wenn nicht gewollt, so doch aus Bedenkenlosigkeit und Gleichgültigkeit in Kauf genommen; sie könnten nicht ernsthaft behaupten, sie hätten gehofft oder erwartet, es werde nichts Unzüchtiges vorkommen. Wer einen strafbaren Erfolg seines Tuns aus Bedenkenlosigkeit in Kauf nimmt, billigt auch denselben für den Fall des Eintritts, handelt also mit bedingtem Vorsatz.
Gleichwohl sind die Ausführungen des Landgerichts zu den Umständen, die den Tatbestand der schweren Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausmachen, nicht frei von Rechtsirrtum und Widerspruch. Bei der abschließenden rechtlichen Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhalts im Abschnitt III der Urteilsgründe geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagten zu der Edelgard B. „im Verhältnis von Vormündern zu Pflegebefohlenen“ gestanden hätten. Dass die Angeklagte Vormünder des Mädchens waren – ein solches Verhältnis konnte nur durch einen dahingehenden ausdrücklichen Beschluss des Vormundschaftsgerichts begründet werden –, ist vom Landgericht nicht festgestellt und nach den Umständen auszuschließen. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich eine Verurteilung aus § 181 StGB somit nicht rechtfertigen. An einer anderen Stelle der Urteilsgründe, am Ende des Abschnitts II B, kommt das Landgericht nach Darlegung der von den Angeklagten übernommenen Verpflichtungen zur Beaufsichtigung und Betreuung des Mädchens zu dem Schluss, ihre Stellung dem Kinde gegenüber sei die von Pflegeeltern zu einem Pflegekind gewesen. Nun sind zwar nach dem dem § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken auch Pflegeeltern als „Eltern“ im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen, da das durch Pflege und Erziehung an Eltern Statt geschaffene dauernde sittliche Band in demselben Maße wie das natürliche Eltern- und Kindesverhältnis die Verpflichtung mit sich bringt, für das Wohl des Kindes zu sorgen und insbesondere jede Gefährdung oder Beeinträchtigung seiner sittlichen Entwicklung mit großer Sorgfalt auszuschließen. Der Missbrauch eines – sei es gesetzlich begründeten, sei es durch Vereinbarung oder die tatsächlichen Lebensverhältnisse zustande gekommenen – „Elternschaftsverhältnisses“ ist es, der nach dem Willen des Gesetzgebers mit der schwereren Strafvorschrift des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB getroffen werden soll. Mit der bisherigen Rechtsprechung ist daher der Begriff „Eltern zu Kindern“ in dieser Vorschrift so auszulegen, dass er – wie das Verhältnis von Stiefeltern zu Stiefkindern – auch das Verhältnis von Pflegeeltern zu Pflegekindern umfasst (vgl. RGSt 46, 150). Jedoch muss ein wirkliches „elternähnliches“ Verhältnis vorliegen, wenn „Pflegeeltern“ in diesem Sinne wie „Eltern“ behandelt werden sollen. Das Verhältnis muss – im Gegensatz zu einer bloßen „Pflegestelle“ – tatsächlich so gestaltet sein, dass es ein dauerndes, sittlich dem natürlichen Elternverhältnis gleichwertiges Band zwischen den Verbundenen darstellt (vgl. RGSt 58, 61, zu § 174 Nr. 1 StGB a. F.; RG HRR 1940 Nr. 42). Ein derartiges Verhältnis lässt sich den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Der Zweck, der der Aufnahme der Edelgard B. in den Haushalt der Angeklagten zugrunde lag, nämlich das Mädchen „angemessen in einer Stelle unterzubringen“, um ihm „die Möglichkeit geordneten Arbeitens und geregelten Verdienens mit allen auch erzieherischen Folgen zu geben“, scheint eher dagegen zu sprechen, dass die Angeklagten die Edelgard B. für dauernd übernahmen, um sie anstatt der Eltern wie ein eigenes Kind zu unterhalten, zu pflegen und zu erziehen. Dass ihnen das Mädchen vorübergehend zur Aufsicht und Betreuung anvertraut worden war, reicht dazu nicht aus. Soweit die Angeklagten wegen schwerer Kuppelei verurteilt worden sind, ist das Urteil somit aufzuheben. Die Aufhebung umfasst wegen der Untrennbarkeit des Schuldspruchs bei tateinheitlicher Verurteilung auch die Verurteilung des Angeklagten Albert Z. wegen Unzucht mit einer Abhängigen in dem Fall II A 2 (Bunk).
Soweit die Verurteilung des Angeklagten Albert Z. wegen der im Abschnitt II B des Urteils festgestellten Fälle von versuchter bzw. vollendeter Unzucht mit einer Abhängigen im November 1954 und im Januar 1955 keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen lässt, sind die Voraussetzungen dieser Tatbestände nach dem festgestellten Sachverhalt sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite gegeben. Die Griffe des Angeklagten nach den Brüsten des Mädchens und die Versuche, an den Geschlechtsteil zu gelangen, erfüllen mindestens den Tatbestand versuchter Unzucht, während die Berührungen der Brüste, die Küsse und die Berührungen des Geschlechtsteils, sei es auch über Nachthemd und Hose, auf jeden Fall vollendete Unzuchtshandlungen darstellen. Der Angeklagte handelte aus Wollust. Was das Landgericht feststellt, sind nicht, wie die Revision meint, „ganz geringfügige Vorgänge“, flüchtige Berührungen, die allenfalls als Beleidigung zu werten wären, sondern, wie sich aus der Darstellung der beiden Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit ergibt, ausgesprochen unsittliche Annäherungen gröberer Art. Die Minderjährige war dem Angeklagten zur Aufsicht anvertraut. Der Stiefvater hatte, als er das Mädchen zu den Angeklagten brachte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses noch guter Aufsicht und straffer Führung bedürfe; man solle ein wenig auf sie „aufschauen“, damit sie etwas werde; wenn es nötig sei, solle man sie „hinter die Löffel schlagen“. Damit war die Minderjährige dem Angeklagten in so unmissverständlicher Weise „zur Aufsicht anvertraut“, dass bei ihm für einen Irrtum hinsichtlich dieses „Betreuungsverhältnisses“ kein Raum blieb. Ob die Revision auch hinsichtlich dieser Straftaten einen Verbotsirrtum, also die Unkenntnis des Angeklagten von dem Unrechtmäßigen seines Tuns, geltend machen will, lässt die Revisionsbegründung nicht eindeutig erkennen. Einer solchen Annahme würde aber auch die mit Einzelheiten des Verhaltens des Angeklagten begründete Feststellung des Landgerichts entgegenstehen, dass „ihm das Gefühl dafür, was sittlich erlaubt und verfehlt ist, keineswegs ganz abgeht“. Dass unzüchtige Handlungen mit einem seiner Aufsicht anvertrauten 14-jährigen Kinde unrechtmäßig sind, kann ihm also nicht unbekannt gewesen sein.
Dass der Strafaussprach in diesen beiden Fällen durch die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu dessen Nachteil beeinflusst worden ist, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Für den Fall der vollendeten Unzucht ergibt sich das schon daraus, dass das Landgericht auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Unzucht mit einer Abhängigen in den Fällen II B 1 und 2 des Urteils wendet, ist die Revision somit unbegründet.
Die Aufhebung der Verurteilung in den anderen Fällen zieht notwendig die der Aussprüche über die Gesamtstrafen nach sich.
Martin Mantel Dr. Peetz Dr. Hengsberger Dr. Mannzen f. d. R. i. V.