Revision verworfen – Schöffenbesetzung und Beweiswürdigung beim Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 111/96 (alt 5 StR 717/94)
- Datum
- 04.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der Verfahrens- oder Sachaufklärung feststellt.
Eine Besetzungsrüge gegen Schöffen scheitert, wenn die Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts über die Vorschlagsliste nicht willkürlich ist; bloße Verfahrensabweichungen begründen ohne Willkür keinen Revisionsgrund.
Die Beweiswürdigung eines Schwurgerichts, die auf einer Gesamtschau belastender Indizien beruht, ist nicht rechtsfehlerhaft, nur weil sie sich auch mit der Einlassung des Angeklagten beschäftigt; das Gericht darf den Angeklagten durch Abwägung der Indizien überführen.
Es stellt keinen Begründungsmangel der Urteilstextes dar, wenn der Tatrichter nicht jede denkbare, fernliegende entlastende Geschehensvariante erörtert; entscheidend ist, dass die getroffene Würdigung schlüssig und nicht willkürlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juni 1996 in der Strafsache gegen A ██ aus ███, Mohammad Jamil, geboren am 0. ██████ 1951 in ███ (Palästina), wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1996
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob – wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf BGH, Urteil vom 29. September 1964 – 1 StR 280/64 meint – Verstöße gegen § 36 Abs. 3 GVG überhaupt nur dann revisibel sind, wenn der Beschwerdeführer zugleich konkret geltend machen kann, bei dem Schöffen, dessen Mitwirkung beanstandet wird, liege einer der in §§ 32 bis 34 GVG genannten Gründe vor.
Die Besetzungsrüge bleibt hier jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung des zuständigen Richters beim Amtsgericht, die lediglich an den fünf Arbeitstagen einer Woche aufgelegte Vorschlagsliste nicht zu beanstanden (§ 39 Satz 2 GVG), jedenfalls nicht willkürlich war (vgl. zum Maßstab nur BGHSt 33, 1 – Schöffenwahl –; BGHR StPO § 338 Nr. 293; 290, 2).
2. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet ihrer Fassung beschränkt sie sich nicht etwa fehlerhaft auf eine Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, sondern überführt diesen im Sinne der die Verurteilung tragenden Feststellungen, wie der Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, aufgrund einer Gesamtschau belastender Indizien – die der Angeklagte weitgehend nicht in Abrede gestellt hat – aus der Vorgeschichte der Tat, der Tatsituation mit den festgestellten räumlichen und zeitlichen Begleitumständen, den Tatspuren und dem Nachtatverhalten des Angeklagten. Dass der Tatrichter danach neben der Tatversion des Angeklagten, die er rechtsfehlerfrei widerlegt hat, andere – denkgesetzlich nicht auszuschließende, aber keineswegs naheliegende und deshalb nicht unerlässlich erörterungsbedürftige entlastende Geschehensvarianten nicht abgehandelt hat, macht die Beweiswürdigung nicht etwa lückenhaft.
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