Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch ungesicherten Sandberg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 111/69
- Datum
- 06.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn das Tatgericht aus dem vorhandenen Beweisergebnis die Verantwortlichkeit überzeugend darlegt und der Angeklagte keinen Antrag auf ergänzende Vernehmungen gestellt hat.
Die Zulässigkeit oder das Gewicht einer auf Hörensagen gestützten Zeugenaussage ist unschädlich, sofern die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen auf anderen ausreichenden Beweismitteln beruhen.
Zur Beurteilung der fahrlässigen Tötung kommt es nicht auf das Vorhandensein spezieller Unfallverhütungsvorschriften an; maßgeblich ist, ob die erforderliche Sorgfalt nach der konkreten Gefährdungslage beachtet wurde.
Wer durch vorschriftswidrige Abbauweise eine versteckte Gefahrenquelle schafft, hat diese gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber bekannten Gefährdetengruppen (z. B. Kindern), in zumutbarer Weise abzusichern; insoweit können erhöhte Sicherungsanforderungen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 10. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Landwirt Gerhard ██ aus ██, Kreis ██████████, dort geboren am █████████ █████, wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Oktober 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.
a) Die Aufklärungsrüge versagt. Das Landgericht folgert aus dem Pachtvertrag zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, dass der Angeklagte für den Zustand des Sandberges verantwortlich war, an dem die beiden Kinder tödlich verunglückten (UA S. 3). Der Pachtvertrag war neun Jahre vor dem Unfall geschlossen worden. Zur Zeit des Unfalls war der Vater des Angeklagten 76 Jahre alt und nicht mehr in der Lage, sich um die Außenarbeiten zu kümmern (UA S. 5). Bei diesem Beweisergebnis hatte das Landgericht keinen Anlass, von sich aus die Stiefmutter des Angeklagten und „sämtliche Nachbarn“ darüber zu hören, wer auf dem Hof zu bestimmen hatte, zumal es nur auf die Beaufsichtigung der Außenarbeiten ankam. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn sie sich davon etwas versprachen.
b) Dass die Vernehmung des Polizeibeamten als eines Zeugen vom Hörensagen zulässig war, verkennt offenbar auch die Revision nicht (Revisionsbegründung S. 3). Auf dessen Aussage beruhen die Feststellungen über die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Zustand des Sandberges im Übrigen nicht (UA S. 5).
2. Mit der Sachrüge macht die Revision geltend, das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellt. In den Unfallverhütungsvorschriften sei nirgends vorgeschrieben, dass der Angeklagte seinen Sandberg mit einem Maschendrahtzaun in einer Höhe von 1,50 m absichern musste. Das mag zutreffen. Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch nicht, dass er keine Einfriedung anzubringen brauchte. Unfallverhütungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Entscheidend ist allein, ob der Angeklagte die Vorsicht und Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die von ihm bei der besonderen Sachlage, vor allem bei der ungewöhnlich gefährlichen Abbauweise, erwartet werden musste. Hierzu stellt das Landgericht fest: Der bis zu 5 m hohe Sandberg wurde nicht im vorgeschriebenen Böschungswinkel von 60°, sondern fast senkrecht, dazu noch in falscher Richtung (von unten nach oben) abgebaut (UA S. 2). Dadurch wurde die Gefahr, die auch bei ordnungsmäßigem Betrieb nicht ganz zu vermeiden ist, wesentlich erhöht (UA S. 3). Der Sandberg lag am Rande eines Dorfes (UA S. 2). Es war in dem Ort allgemein bekannt, dass „Kinder bevorzugt gerne an dem Sandberg spielten“ (UA S. 3). Unter diesen besonderen Umständen ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte hätte den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich ausreichend absichern müssen, nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung BGHSt 2 StR 293/61 vom 4. Oktober 1961, auf die der Beschwerdeführer hinweist, betraf einen anderen Sachverhalt. Die Gefahren, die von offenen Teichen ausgehen, sind schon wegen ihrer Erkennbarkeit nicht mit den versteckten Gefahren zu vergleichen, die vorschriftswidrig abgebaute Sandmassen bergen.
Dass der Angeklagte die ihm zuzumutende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat, legt das angefochtene Urteil einwandfrei dar (UA S. 4, 6).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Borker |