Revision verworfen: Freispruch des Rennleiters bei tödlichem Unfall bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 85/77
- Datum
- 20.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorgaben einer Sportaufsichtsbehörde zu Sicherheitsmaßnahmen liefern Anhaltspunkte dafür, welche Sicherungsmaßnahmen nach allgemeiner Lebenserfahrung erforderlich sind; weitergehende Maßnahmen sind nur bei erkennbar gesteigertem Risiko geboten.
Das Unterlassen zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen ist strafrechtlich nicht zu rügen, wenn die zum Unfallzeitpunkt geltenden Mindestanforderungen eingehalten sind und keine besonderen Gefahren vorlagen.
Verschärfte, noch nicht veröffentlichte Sicherheitsbestimmungen sind grundsätzlich maßgeblich; strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt jedoch voraus, dass der Verpflichtete die neuen Vorschriften kannte oder kennen musste.
Ein Verantwortlicher darf sich auf die sachliche Beurteilung zuständiger Aufsichts‑ oder Sicherheitsbeamter verlassen; wenn diese die neuen Vorschriften nicht beachteten und den Verantwortlichen nicht aufklärten, trifft den Verantwortlichen kein Verschulden wegen Unkenntnis.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 2. Juli 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Gerhard Kurt K. geboren am ██ 1927 in ██ wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 2. Juli 1976 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 4. und 5. Juni 1974 veranstaltete der ██████ Motor Sports Club auf dem Gelände des Flugplatzes in ██████████████ ein von der ONS (Oberste Nationale Sportkommission für den Automobilsport in Deutschland) genehmigtes Rundstreckenrennen für Automobile. Rennleiter war der Angeklagte. Während des 7. Einzelrennens wurde ausgangs einer Rechts-Links-Kurve (sog. Schikane) ein Wagen mit den rechten Rädern über den Rand der Betonfahrbahn hinausgetragen. Dabei brachen das Differentialgehäuse und eine Quertraverse, so dass das Fahrzeug nahezu unlenkbar wurde. Es überquerte die Fahrbahn, verließ sie nach links und geriet in die Zuschauer, die sich in einem Abstand von 26,8 m zur Fahrbahn in einem Warteraum und in dem sog. Parc fermé, von dem der Warteraum zur Strecke hin ungesichert waren, aufhielten. Der Ehemann und der Sohn der Nebenklägerin wurden im Warteraum getötet sowie 10 weitere Personen verletzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötungen und Körperverletzungen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin mit der Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
Die Revisionsausführungen sind zwar offensichtlich unbegründet. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge macht jedoch Erörterungen notwendig.
1. Zutreffend setzt sich die Strafkammer mit der Frage auseinander, welche Sicherheitsbestimmungen zur Tatzeit für Autorennen galten. Derartige Regeln befreien den Verantwortlichen – hier den Angeklagten als Rennleiter – im Allgemeinen zwar nicht von der Pflicht, selbständig Art und Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen und durchzusetzen (BGH NJW 1975, 533; BGH VRS 37, 355; BGHSt 4, 182, 185; BGH, Urteil vom 6. Mai 1969 – 5 StR 111/69 –). Sie können jedoch wichtige Anhaltspunkte dafür liefern, welche sichernden Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen (BGH VRS 37, 355). Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind nur geboten, wenn besondere Umstände das allgemeine Risiko erkennbar steigern.
Die seinerzeit geltenden Richtlinien der ONS hatten eine Sicherheitszone von 15 – 30 m zwischen Rennstrecke und Zuschauern vorgesehen. Der Sicherheitsabstand von 26,8 m hielt sich somit im Rahmen der Richtlinien. Umstände, welche die bei Autorennen allgemein bestehende Gefährdung erhöhten, konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass im Zeitpunkt des Unfalls der Boden rechts neben der Ausgangskurve der „Schikane“ kein Graswurzelwerk hatte oder eine mehr oder weniger tiefe Rille aufwies und deshalb für das Befahren mit Kraftfahrzeugen ungeeignet war. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
Bei Zugrundelegung der veröffentlichten Richtlinien kann dem Angeklagten deshalb kein Verschulden zur Last gelegt werden.
2. Die ONS hatte allerdings bereits vor dem Unfall, nämlich am 16. Mai 1974, die Bestimmungen geändert und in Zukunft für Flugplatzrennen einen Sicherheitsabstand von 60 m festgelegt. Die Neufassung war dem Angeklagten jedoch unbekannt, weil sie noch nicht veröffentlicht war.
Trotzdem war an sich die neue Richtlinie maßgebend. ONS-Sicherheitsbestimmungen stellen nämlich das Mindestmaß dessen dar, was nach der Erfahrung für die Sicherheit getan werden muss. Werden solche Bestimmungen verschärft, bedeutet das also, dass die bisherigen Erfahrungen veraltet sind. Der Verpflichtete muss deshalb die neuen Sicherheitsvorschriften beachten, auch wenn sie noch nicht veröffentlicht sind. Voraussetzung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist allerdings, dass er sie kennt oder kennen muss. Das war hier nicht der Fall.
Einen Tag vor Beginn der Rennsportveranstaltung überprüfte der Zeuge █████████ als Vorsitzender des ONS-Sicherheitsausschusses im Beisein des Geschäftsführers der ONS und des Angeklagten pflichtgemäß die Rennstrecke. Die Vertreter der ONS hielten den Sicherheitsabstand von 26,8 m für ausreichend. Wenn aber die maßgeblichen Sicherheitsbeauftragten der Aufsichtsstelle, welche den jeweiligen Stand der Sicherheitsfrage kennen müssen, den Angeklagten nicht aufklärten, sondern selbst die neuen Bestimmungen außer Acht ließen, kann den Angeklagten kein Verschulden daran treffen, dass er sie nicht gekannt hat. Vielmehr durfte er sich auf die Meinung der Experten verlassen.
Die Freisprechung des Angeklagten kann deshalb rechtlich nicht beanstandet werden.
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