Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Prüfung der Notwehr bei Messerstich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 106/90
Datum
08.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück. Das Schwurgericht hatte nicht hinreichend festgestellt, ob der Angeklagte mit Verteidigungswillen handelte und ob der Einsatz des Messers erforderlich war. Der Senat betont, dass bei einverständlicher Rauferei der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wegen dieses Rechtsfehlers ist eine neue Sachverhaltsaufklärung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr nach § 32 StGB setzt voraus, dass der Angegriffene zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs verteidigt; eine bloße Erwiderung eines Faustschlags rechtfertigt nicht ohne Weiteres harte Gegenwehr.

2

Bei einer einverständlichen Rauferei sind die Beteiligten wechselweise Angreifer und Verteidiger; wer in einer solchen Kampfsituation zum Messer greift und tötet, handelt regelmäßig nicht in Notwehr.

3

Der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs gegen einen mit Fäusten kämpfenden Gegner ist nur in Ausnahmefällen erforderlich; die Erforderlichkeit der Verteidigung ist nach der konkreten Kampflage und den Verteidigungsmöglichkeiten zu beurteilen.

4

Erklärt der Tatrichter Notwehr für möglich, hat er konkret und nachvollziehbar festzustellen, dass Verteidigungswille und die Erforderlichkeit der eingesetzten Verteidigung vorlagen; unterbleibt diese Prüfung, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg (Oldenburg), 17. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Y ███ aus █████, geboren am ███ 1950 in ███ (Türkei), wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Hager als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ aus █████ als Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████████ als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Yusuf █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom 17. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel, die von dem Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.

Die von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen tragen einen Freispruch des Angeklagten nicht. Danach hat zwischen ihm und seinem Opfer, dem türkischen Landsmann Selim █████, zunächst ein Wortwechsel stattgefunden, der zu gegenseitigen Beleidigungen führte. Anschließend kam es zwischen beiden zu einer Schlagerei, bei der sie gegenseitig ihre Fäuste einsetzten. Die Schlägerei wurde von beiden Männern mit großer Heftigkeit geführt. „Keiner von beiden wollte aufhören oder nachgeben.“ Während der Schlägerei zog der Angeklagte ein Springmesser aus seiner Kleidung, öffnete es durch Knopfdruck und stieß dann im weiteren Verlauf der von beiden fortgesetzten tödlichen Auseinandersetzung mit dem Messer ohne Vorwarnung mehrfach auf seinen Gegner ein, „um ihn zu verletzen und kampfunfähig zu machen. Als der Angeklagte seinem weiterhin gewaltsam auf ihn eindringenden Gegner zuletzt den Messerstich von vorne in die Brust versetzte, rechnete er damit, dass dieser Stich für █████ tödlich sein könne. Das nahm er billigend in Kauf“ (UA S. 10/11).

Wer mit der Schlägerei begonnen hat, konnte das Schwurgericht nicht feststellen. Es geht aber nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten davon aus, dass Selim ███ die Schlägerei mit einem Faustschlag begonnen und dass der Angeklagte auf diesen Faustschlag „durch eigenes Zurückschlagen mit der Faust reagiert hat“. Es ist der Ansicht, dass unter diesen Umständen eine für den Angeklagten gebotene Notwehr nicht ausgeschlossen werden kann (UA S. 29).

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das angefochtene Urteil nicht ausreichend deutlich macht, ob der Angeklagte sich gegen einen rechtswidrigen Angriff des Opfers mit Verteidigungswillen gewehrt hat. Auch wenn das Schwurgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte nur auf den Faustschlag des Opfers reagiert hat, war diese Reaktion nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Die nach § 32 StGB gerechtfertigte Verteidigung gegen einen solchen Angriff setzt voraus, dass der Angegriffene nicht lediglich den Faustschlag erwidern, sondern drohende weitere Schläge des Angreifers verhindern will. Das angefochtene Urteil sagt dazu lediglich, dass der Angeklagte sich nach seiner eigenen Einlassung „mit den eigenen Fäusten zur Wehr gesetzt haben will“ (UA S. 10). Damit mag das Schwurgericht gemeint haben, dass der Angeklagte nicht ausschließbar anfangs mit Verteidigungswillen gehandelt hat. Den weiteren Feststellungen ist aber zu entnehmen, dass im Fortgang des Kampfes „keiner von beiden aufhören oder nachgeben“ wollte (UA S. 10). In einem solchen Fall hatte sich der Angeklagte auf eine einverständliche Prügelei eingelassen, bei der sich Angriffe und Abwehrhandlungen aneinanderreihen und beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind. Wer hierbei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (RGSt 72, 183, 184; 73, 341, 342; BGH, Beschluss vom 22. April 1975 – 5 StR 129/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 724; Urteil vom 25. August 1977 – 4 StR 229/77, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 109).

Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Wenn der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte von Anfang an mit Verteidigungswillen gehandelt oder im Laufe der einverständlichen Rauferei den Willen zur Fortsetzung des Kampfes erkennbar aufgegeben hat, wird er zu beachten haben, dass sich die Notwendigkeit einer bestimmten Art der Verteidigung nach der jeweiligen „Kampflage“ und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen richtet (BGHSt 27, 336, 337; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; BGH, Beschluss vom 15. Februar 1977 – 5 StR 25/77). Gegen einen mit Fäusten kämpfenden Gegner kann der Einsatz eines lebensgefährlichen Werkzeugs, wie es das hier verwandte Messer ist, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – 4 StR 23/80), zumal wenn es sich um einen Fall handelt, in dem sich die Gegner vorher gegenseitig beleidigt und anschließend längere Zeit geschlagen haben. In einem solchen Fall kann der Einsatz eines Messers nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146).

LaufhütteSchusterHorstkotte
FuhrmannHager

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