Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Notwehr in einvernehmlicher Prügelei verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 229/77
- Datum
- 25.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer wechselseitigen, einvernehmlichen Schlägerei rechtfertigt das Nachholen von Messerstichen mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen nicht die Annahme rechtfertigender Notwehr.
Die Ablehnung von Beweisanträgen ist nicht zu beanstanden, wenn der begehrte Beweis für die entscheidungserhebliche Frage (z.B. Vorliegen von Notwehr) keine tragende Bedeutung hat.
Die Anforderungen des § 189 Abs. 2 GVG sind erfüllt, wenn der Dolmetscher erklärt, er sei allgemein beeidigt und werde treu und gewissenhaft übertragen; eine besondere Protokolldarstellung der Person ist nicht vorgeschrieben.
Ob ein Sachverständiger vor Erstellung seines Gutachtens über den Verlauf der Hauptverhandlung zu unterrichten ist, liegt im Ermessen; eine Unterlassung rechtfertigt Aufhebung nur, wenn sie zu unrichtigen tatsächlichen Erwägungen oder zur Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Schlosser Fritz Kurt Klaus R █████ aus H █, geboren am ████████████ 1943 in ████, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Mayer, Zipfel, Salger als beisitzende Richter, Bundesanwaltin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ (EC) als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Besetzungsrüge a) Die Besetzungsrüge erweist sich als unbegründet. Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts waren die Sitzungstage der 7. Strafkammer auf Montag und Donnerstag in der zweiten und dritten Woche jeden Monats festgesetzt. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt, ist zu Beginn des Geschäftsjahres 1976 im Präsidium geklärt worden, dass als erste Woche des Monats im Sinne des Geschäftsplans die Tage bis zum ersten Montag eines Monats gerechnet werden, wenn auf sie ein ordentlicher Sitzungstag der Kammer fällt. Nach dieser – vertretbaren – Auslegung der Geschäftsverteilung ist im Geschäftsjahr 1976 einheitlich verfahren worden. Auf einen förmlichen Präsidiumsbeschluss kam es in diesem Zusammenhang nicht an. Von einer willkürlichen Verlegung der Sitzungstage durch den Vorsitzenden kann jedenfalls keine Rede sein.
b) Die Schöffenauslosung ist nicht zu beanstanden; eine mit der Revision angreifbare Ermessensausübung der Justizverwaltungsbehörde liegt nicht vor (vgl. BGH NJW 1974, 155).
2. Ablehnung von Beweisanträgen a) Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Wolf██████ und der Elisabeth P ███ als Zeugen ist nicht zu beanstanden. Zwar hat das Schwurgericht im Ergebnis nicht zutreffend erkannt, dass die Vernehmung Fingers nicht nur klären sollte, ob der Angeklagte Kenntnis von der Gefährlichkeit des Getöteten gehabt habe. Es sollte auch die besondere Aggressivität des Getöteten, besonders unter Alkoholeinfluss, unter Beweis gestellt werden. Doch war das Beweisthema insoweit für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte in vorliegendem Fall zum Messer greifen durfte, ohne Bedeutung. Der festgestellte Sachverhalt gab auch keine Veranlassung zur Prüfung, ob der Getötete für besondere Fälle immer ein Messer bei sich getragen hat; er hat jedenfalls im Gegensatz zum Angeklagten ein Messer nicht eingesetzt oder mit einem Messer auch nur gedroht.
b) Auch die Vernehmung der Frau ███ ist im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Selbst wenn die Zeugin die in ihr Wissen gestellte Behauptung, ███ habe von seinem Standpunkt aus und während seiner Ablenkung durch eine tätliche Auseinandersetzung mit Frau Pienionds den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Getöteten (GC) durchgehend und nicht ausreichend beobachtet, bestätigen würde, wäre nicht auszuschließen, dass sie Beobachtungen gemacht haben kann. ██████ trotzdem gewiss
3. Vorschriften über die Öffentlichkeit a) Die Vorschriften über die Öffentlichkeit sind nicht verletzt. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist verhandelt worden; der Ausschluss beruhte auf einem Gerichtsbeschluss, wie sich aus dem Protokoll ergibt. Der Ausschluss der gesamten Öffentlichkeit ist nicht ermessensfehlerhaft.
b) Die Kinder der Nebenklägerin sind nicht von der Verhandlung ausgeschlossen worden, sondern haben auf Anweisung ihrer Mutter den Sitzungssaal verlassen. Im Übrigen steht es im mit der Revision nicht angreifbaren Ermessen des Vorsitzenden, unerwachsenen Personen den Zutritt zu einer öffentlichen Verhandlung zu versagen (§ 175 Abs. 1 GVG).
4. Vereidigung des Dolmetschers a) Die Behauptung der Revision, die Identität des Dolmetschers habe nicht festgestanden, trifft nicht zu. Er ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden seit langer Zeit beim Landgericht Bochum als Dolmetscher zugelassen, allgemein beeidigt und allen Richtern bekannt. Besondere prozessuale Vorschriften, inwieweit Angaben zur Person des Dolmetschers in das Protokoll aufgenommen werden müssen, bestehen nicht. Der Dolmetscher ist weder Zeuge noch Sachverständiger, sondern ein Beteiligter eigener Art.
b) Auch § 189 Abs. 2 GVG ist nicht verletzt. Die Revision trägt selbst vor, dass der Dolmetscher belehrt worden sei, treu und gewissenhaft zu übertragen, und erklärt habe, als Dolmetscher allgemein beeidigt zu sein. Diese Erklärung stellt eine ausreichende Berufung auf den geleisteten Eid im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG dar; eine bestimmte Form der Bezugnahme ist nicht vorgeschrieben. Der von der Bestimmung des § 189 Abs. 2 GVG verfolgte Zweck, dem Dolmetscher in jedem einzelnen Falle zu vergegenwärtigen, dass er durch den Eid an die treue und gewissenhafte Übertragung gebunden ist, wird durch jede eigene Erklärung des Dolmetschers erreicht, aus der sich entnehmen lässt, dass er sich der Eidesleistung und der aus ihr folgenden Bindung bewusst ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 1974 – 1 StR 138/74 –; vgl. RGSt 75, 332, 333; RG HRR 1953, 4153). Ein Verfahrensverstoß liegt mithin nicht vor.
5. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Die Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind nicht verletzt. Es ist Sache des Sachverständigen, zu entscheiden, ob er in der Lage ist, ohne weitere Informationen sein Gutachten zu erstatten. Die Behauptung der Revision, der Sachverständige habe eine Unterrichtung über den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung gefordert, ist nicht erwiesen; sie steht im Widerspruch zur dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden. Im Übrigen enthält § 80 StPO nur eine Kannvorschrift. Eine Nichtunterrichtung könnte nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn sie zur Folge gehabt hätte, dass der Sachverständige von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen ist, oder § 244 Abs. 2 StPO verletzt ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 – 1 StR 150/61 –). Das hat die Revision nicht dargetan.
II. Sachrüge Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht eine Notwehrsituation nicht angenommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte einen Angriff des Getöteten ████ provoziert hatte und daher verpflichtet war, einem Angriff des G ████ auszuweichen. Entscheidend ist, dass ein wahlloses Einstechen auf G ████ mit einem Springmesser mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung in keinem Fall durch Notwehr geboten war. Nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich bei dem Handgemenge zwischen dem Angeklagten und dem Getöteten, das nach einer Pause fortgesetzt wurde, um eine einvernehmliche Prügelei, bei der sich Angriffe und Abwehrhandlungen aneinanderreihen und beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind. Wer hierbei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (RGSt 72, 183; 73, 341; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335; 1966, 23; BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 – 5 StR 429/75 –; BGH, Beschlüsse vom 22. April 1976 – 5 StR 647/76 – und vom 16. November 1976 – 2 StR 594/74 –). Selbst wenn der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen einen Nasenbeinbruch erlitt, der bei der Rauferei einen schweren oder gar lebensbedrohenden Angriff dargestellt haben sollte, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt dafür, dass das Stechen mit dem Messer in den Schwitzkasten etwa über den Rahmen der einvernehmlichen Rauferei hinausging und einen schweren Angriff darstellte, gegen den sich der Angeklagte nur durch mehrere wahllose Messerstiche gegen Brust und Hals des Gegners mit der nahen Möglichkeit einer tödlichen Verletzung wehren konnte.
Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen der Notwehr im Sinne des § 33 StGB verneint. Zu einer Prüfung der Notwehrüberschreitung bestand nach Sachlage kein Anlass. Der Angeklagte hat sich auch nicht darauf berufen.
Zwischen den Feststellungen (UA S. 9), der Angeklagte habe auf ███ eingestochen, einerseits im Schwitzkasten in gebückter Haltung vor dem Gegner stehend, und andererseits, er habe sechsmal von unten nach oben gegen Brust und Hals Stiche geführt, besteht kein Widerspruch. Beide Möglichkeiten sind miteinander vereinbar. Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Die Revision ist daher zu verwerfen.
RiBGH Mayer ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Mayr | Zipfel | ||
| Salger |