Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids und Betrugs, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 104/53
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug setzt voraus, dass dem Getäuschten ein rechtlich begründeter Vermögensschaden entstanden ist; es genügt nicht, dass ohne die unrichtige Behauptung das Zivilverfahren voraussichtlich anders ausgegangen wäre.
Ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ein objektiver Rechtsgrund für die Rückforderung besteht, etwa wenn das Mietverhältnis infolge eines in der Person des Vermieters liegenden Grundes früher endet.
Sind mehrere Taten in Tateinheit verbunden und genügt die Verurteilung wegen einer dieser Taten nicht den rechtlichen Anforderungen, so ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Aussage eines nicht vereidigten Zeugen kann für richterliche Feststellungen verwertet werden, wenn ihre Zuverlässigkeit durch weitere Beweismittel gestützt wird; die Nichtbeeidigung allein schließt eine Verwertung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 7. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Malermeister Josef Il██ aus ███, geboren am █████ 1918 in ███, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7. November 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat Erfolg.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hat in den Jahren 1950/51 ein Mietshaus mit sechs Wohnungen und zwei Läden errichtet. Im Herbst 1950 verhandelte der Reichsbahnbeamte a. D. █████████ mit dem Angeklagten über die Vermietung einer Dachgeschosswohnung in diesem Hause. Das Haus war damals noch nicht fertig. ███ bezog zunächst ein Zimmer im Erdgeschoss. Nachdem die für ihn vorgesehene Dachgeschosswohnung fertig war, bezog er diese im Februar 1951. Im Herbst 1950 zahlte ███ an den Angeklagten insgesamt 500,— DM. Der Angeklagte gab ihm vereinbarungsgemäß eine Quittung über einen Betrag von 100,— DM, der als Baukostenzuschuss bezeichnet wurde und nach den Vereinbarungen der Parteien auf die Miete verrechnet werden sollte.
Im Frühjahr 1951 kam es zwischen ██████████ und dem Angeklagten zu Zwistigkeiten. In einem Rechtsstreit gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Hildesheim verlangte ███ Feststellung eines ermäßigten Mietzinses und Rechnungslegung über die Nebenabgaben. Im Laufe des Rechtsstreites erweiterte ███ sein Klagebegehren auf Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von 400,— DM nebst Zinsen. Diesen Anspruch begründete er damit, er habe dem Angeklagten für den Wiederaufbau des Hauses einen Betrag von 400,— DM zur Verfügung gestellt. Es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass dieser Betrag dem Angeklagten nur dann verbleiben solle, wenn ihm, dem ███, die Wohnung bis zum 1. Oktober 1950 bezugsfertig übergeben werde. Da dies nicht geschehen sei, habe er einen Rückforderungsanspruch. Der Angeklagte bestritt in einer Reihe von Schriftsätzen, einen Betrag von 400,— DM als Baukostenzuschuss erhalten zu haben. In einem dieser Schriftsätze heißt es auch, der Kläger habe ihm keinen Betrag an Baukostenzuschuss oder Darlehen oder was es immer auch sein möge, gegeben. Das Amtsgericht lehnte ein Armenrechtsgesuch des ██████, soweit der Anspruch auf Zahlung von 400,— DM in Betracht kam, ab. Auf Beschwerde des ██████ bewilligte ihm das Landgericht das Armenrecht mit folgender Begründung:
„Dass der Kläger dem Beklagten einen Baukostenzuschuss von 400,— DM (außer der vom Beklagten zugegebenen Zahlung von 100,— DM, die der Kläger als Mietvorauszahlung berechnet) gegeben habe, hat der Kläger unter Beweis gestellt. Das Verlangen auf Rückzahlung eines solchen Baukostenzuschusses, wenn der Vermieter das Mietverhältnis bereits nach einigen Monaten kündigt, erscheint nach Treu und Glauben erfolgversprechend.“
Der Angeklagte wurde nunmehr als Partei über die Frage des Baukostenzuschusses vernommen und sagte folgendes aus:
„Von dem Kläger habe ich lediglich einen Mietvorschuss von 100,— DM erhalten. Es ist nicht wahr, dass ich bei Zahlung dieses Mietvorschusses am 4. September 1950 oder sonst noch weitere 400,— DM, angeblich in 50,— DM-Scheinen, als verlorenen Baukostenzuschuss bekommen habe. Ich bin bereit, dies zu beeidigen.“
Auf diese Aussage wurde der Angeklagte vereidigt. ███ wurde mit seiner Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe neben den 100,— DM, für die er die Quittung ausgestellt hat, einen weiteren Betrag von 400,— DM von █████ und zwar als geschenkten oder verlorenen Baukostenzuschuss erhalten. Das habe der Angeklagte auch gewusst. Hilfsweise setzt sie sich mit der Schutzbehauptung des Angeklagten auseinander. Dieser hat im Strafprozess eingeräumt, von ███ an demselben Tage, an dem er die 100,— DM erhalten hat, auch noch einen Betrag von 400,— DM erhalten zu haben, aber erklärt, es habe sich insoweit um ein Geschenk des ███ aus Dankbarkeit dafür gehandelt, dass er, der Angeklagte, dem ███ bis zur Beziehbarkeit der gemieteten Dachgeschosswohnung ein Zimmer im Erdgeschoss zur Verfügung gestellt habe. Die Strafkammer führt aus, auch wenn man dieser Einlassung des Angeklagten folgen wollte, sei der von ihm geleistete Eid falsch. Der Angeklagte sei sich auch bewusst gewesen, dass es auf die Tatsache der Hingabe und Empfangnahme des Betrages an sich angekommen sei, gleichgültig welche rechtliche Bedeutung dieser Zuwendung zukomme.
Der Angeklagte habe sich daher des Meineides schuldig gemacht. Er habe sich außerdem durch sein gesamtes Prozessverhalten, insbesondere durch seine falsche Aussage, auch eines Betruges schuldig gemacht. Er habe durch seine unrichtige, mit einem Eid erhärtete Parteibehauptung in dem Richter eine falsche Vorstellung erweckt, die dazu geführt habe, dass dieser durch Abweisung der Klage eine dem ████████████████ ungünstige Entscheidung traf. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre das Gericht, falls der Angeklagte seiner Wahrheitspflicht nachgekommen wäre, zu einer anderen Entscheidung gekommen und hätte zumindest teilweise dem Anspruch stattgeben müssen. Der Angeklagte habe sich bei seiner bewusst falschen Darstellung von der Absicht leiten lassen, sich durch Erlangung eines auf falschen Voraussetzungen beruhenden, für ihn günstigen Urteils einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er sei sich bewusst gewesen, dass er, falls er den wahren Sachverhalt zugeben würde, dieselbe Entscheidung nicht oder nicht mit derselben Sicherheit erreichen würde.
II.
Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Feststellungen nicht auf die Aussage des ███ stützen dürfen, da sie von einer Beeidigung dieses Zeugen nach § 61 Abs. 2 StPO Abstand genommen habe. Die Strafkammer hat die Nichtbeeidigung des Zeugen im Urteil damit begründet, es sei immerhin die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen, dass der Zeuge bei seinem schon vorgeschrittenen Alter infolge einer gewissen verständlichen Voreingenommenheit gegen den Angeklagten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorgänge schon weiter zurücklägen, einzelne Nebenpunkte nicht mehr genau im Gedächtnis behalten haben könnte.
Die Strafkammer durfte trotz der Nichtbeeidigung des Zeugen und ihrer Begründung dessen Aussage in wesentlichen Punkten zugrunde legen (vgl. BGHSt 1, 312; BGH 1 StR 173/51 vom 18. Mai 1951), zumal diese Aussage nach den Ausführungen der Strafkammer noch durch die Bekundungen anderer Zeugen gestützt wird.
1.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Verurteilung wegen Meineides keine Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Die Auslegung, die die Strafkammer der eidlichen Aussage des Angeklagten gegeben hat, ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
2.) Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Annahme eines Betruges durch die Strafkammer. Die Ausführungen des Urteils ergeben, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, für die Frage, ob der Angeklagte dem ███ einen Vermögensschaden zugefügt und seinerseits einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt hat, komme es nur darauf an, ob ohne die unrichtige eidliche Angabe des Angeklagten der Rechtsstreit voraussichtlich anders ausgegangen wäre, und der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen sei. Dieser Ausgangspunkt ist nicht zutreffend. Der Angeklagte hat dem ███ dann keinen Vermögensschaden zugefügt, wenn diesem ein Anspruch auf Rückzahlung der 400,— DM rechtlich nicht zustand (vgl. BGH 2 StR 307/52 = NJW 1952, 1345). Insoweit hat die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es genügt hierfür nicht, dass der Amtsrichter bei Angabe der Wahrheit durch den Angeklagten anders entschieden haben würde.
Die Frage, ob dem ███ ein Anspruch auf Rückzahlung von 400,— DM oder eines Teiles dieses Betrages gegen den Angeklagten zustand, lässt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht beurteilen. Dass etwa zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, die 400,— DM müssten zurückgezahlt werden, wenn ██████ nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Wohnung beziehen könne, lässt sich aus den Feststellungen der Strafkammer nicht entnehmen; sie sprechen vielmehr für das Gegenteil. Hat █████████ dem Angeklagten ohne eine solche Bedingung die 400,— DM schlechthin als „verlorenen“ oder „geschenkten“ Baukostenzuschuss gegeben, so käme, soweit ersichtlich, ein Rückforderungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) in Betracht. Ein solcher Anspruch kann nur gegeben sein, wenn aus einem in der Person des Vermieters liegenden Grunde das Mietverhältnis früher sein Ende erreicht, als die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages angenommen haben. Die bloße Tatsache, dass der Vermieter versucht, den Mieter aus der Wohnung herauszubekommen, kann einen solchen Rückforderungsanspruch nicht begründen (vgl. zu der ganzen Frage Pergande NJW 1951, S. 737 ff.). Subjektiv könnte ein Betrug nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte wusste, dass dem ███ ein begründeter Anspruch auf Rückzahlung der 400,— DM oder eines Teiles davon zustand, oder wenn er dies mindestens für möglich hielt und deshalb mit einer eventuellen Schädigung des ███ einverstanden war.
Da die Strafkammer den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug verurteilt hat, müssen die rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges zur Aufhebung des Schuldspruches im gesamten Umfange führen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Koffka | Geier | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. | Siemer |