Treffer
BGH Urteil

Keine Betrugsstrafbarkeit bei Prozesslüge zur Durchsetzung begründeter Forderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 307/52
Datum
19.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen falscher uneidlicher Aussage und versuchten Betrugs verurteilt; die Revision richtete sich gegen den Betrugsvorwurf. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Betrugs auf, da die Täuschung des Richters zur Förderung eines rechtlich begründeten Anspruchs den Tatbestand des § 263 StGB nicht erfüllt. Falsche Angaben im Prozess bleiben strafbar (uneidliche Falschaussage/Meineid), begründen aber nicht automatisch Betrug. Insoweit wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in einem Rechtsstreit den Richter durch unwahre Angaben zum Erfolg einer Partei mit einem rechtlich begründeten Anspruch verleitet, erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB).

2

Für die Rechtswidrigkeit eines erstrebten Vermögensvorteils im Sinne des § 263 StGB ist allein die sachliche Rechtslage maßgebend; die Anwendung unredlicher Mittel macht einen begründeten Anspruch nicht selbst rechtswidrig.

3

Unwahre Angaben im Prozess sind strafrechtlich primär durch die prozessualen Tatbestände (z. B. uneidliche Falschaussage, Meineid) erfasst; diese Verhaltensweisen rechtfertigen nicht stets eine Betrugshaftung.

4

Ist eine zusätzliche Verurteilung mangels Tatbestandsmäßigkeit aufgehoben und hat sie das Strafmaß zuungunsten des Verurteilten beeinflusst, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 31. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Wirtschafterin Elfriede B. ███████ aus ████, geboren am ████████ 1931 in [REDACTED], wegen falscher uneidlicher Aussage,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer den Richter durch unwahre Angaben im Prozess täuscht, um einem rechtlich begründeten, aber möglicherweise, etwa wegen Beweisschwierigkeiten gefährdeten Klageanspruch zum Erfolg zu verhelfen, ist weder wegen vollendeten noch wegen versuchten Betrugs strafbar (entgegen RGSt 72, 133, 136).

Aktenzeichen: 2 StR 307/52

Urteil vom 19. September 1952

Vorinstanz:

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31. Januar 1952

1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchten Betrugs entfällt, 2. im Strafausspruch aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

a. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Sie sagte vor dem Amtsgericht in Nordenham als Zeugin im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes gegen den von ihr als Erzeuger angegebenen Egon H. uneidlich aus, sie habe mit dem von H. als Mehrverkehrszeugen benannten ███ nicht geschlechtlich verkehrt. In Wirklichkeit hatte sie, wie das Landgericht auf Grund ihrer und des ███████ Angaben für erwiesen erachtet, mindestens einmal auch mit diesem Geschlechtsverkehr; allerdings hält die Strafkammer es auf Grund der insoweit übereinstimmenden Bekundungen beider für unwiderlegt, dass dieser Geschlechtsverkehr einige Wochen vor Beginn der Empfängniszeit stattfand.

Die Revision wendet sich, und zwar aus sachlich-rechtlichen Gründen, nur gegen die Verurteilung wegen Betrugsversuchs. Trotzdem erfasst sie den gesamten Schuldspruch. Denn eine Revision kann auf den Schuldspruch wegen einer von mehreren rechtlich zusammentreffenden Straftaten nicht wirksam beschränkt werden.

Die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage ist offensichtlich fehlerfrei. Dagegen muss die zusätzliche Verurteilung wegen versuchten Betrugs wegfallen.

Die Angeklagte war bei ihrer Vernehmung der festen Überzeugung, dass nur H. der Erzeuger ihres Kindes sei. Dennoch leugnete sie den Geschlechtsverkehr mit ████████ und zwar deshalb, weil sie befürchtete, dass H. „eventuell von der Zahlung des Unterhalts frei käme“, wenn sie den Geschlechtsverkehr mit ████████ zugebe. Sie wollte danach die Prozesslage ihres Kindes günstiger gestalten. Dem entsprach andererseits in ihrer Vorstellung eine Verschlechterung der Aussichten H.s, eine Abweisung der Klage zu erzielen.

Das Reichsgericht hat in RGSt 72, 133, 136 ausgeführt, der vielleicht sonst richtige Grundsatz, dass die Ordnungswidrigkeit eines zur Erlangung eines Vermögensvorteils gebrauchten Mittels ihn noch nicht zu einem rechtswidrigen mache (RGSt 64, 344), gelte keinesfalls für Täuschungen innerhalb eines Rechtsstreits; denn der Vermögenswert eines streitbefangenen Anspruchs könne nicht losgelöst von der jeweiligen Verfahrenslage gedacht und bestimmt werden. Dabei mache es keinen Unterschied aus, ob die Streitpartei, deren Antrag wirklich oder in der Meinung des Täuschenden begründet ist, ohne dessen irreführenden Angaben mit Sicherheit oder nur mit Wahrscheinlichkeit unterliege. Auch dann nämlich, wenn der Ausgang des Rechtsstreits nur zweifelhaft sei, der Täuschende aber durch seine unwahren Behauptungen der von ihm begünstigten Partei einen sicheren Sieg verschaffen wolle, richte sich sein Vorsatz auf eine Vermögensbeschädigung des anderen und auf einen ihr entsprechenden, rechtswidrigen Vermögensvorteil des einen Teils.

b. Dieser Entscheidung ist allerdings darin beizustimmen, dass eine vom Schuldner bestrittene oder in einem Rechtsstreit befangene Forderung nicht den gleichen wirtschaftlichen Wert verkörpert wie eine vom Schuldner anerkannte oder gar freiwillig erfüllte. Demgemäß erlangt dann, wenn ein rechtlich begründeter Anspruch Gegenstand eines Rechtsstreits geworden ist, die Prozesspartei einen Vermögensvorteil, die ihre Aussichten auf einen Sieg verbessert und ihren, wenn auch begründeten, aber möglicherweise, etwa infolge Beweisschwierigkeiten gefährdeten Anspruch zum sicheren Erfolg verhilft. Tut sie dies durch unwahre, den Richter täuschende Angaben, so verstößt sie gegen ihre Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) und macht sich, wenn sie ihre Angaben beeidet, des Meineids schuldig. Tut dies zu ihren Gunsten ein anderer, so ist er immer, sei es wegen uneidlicher oder wegen eidlicher Falschaussage strafbar. Darin aber erschöpft sich in der Regel die strafrechtliche Bedeutung solchen Verhaltens. Den Tatbestand des Betrugs erfüllt es nicht. Denn hierfür ist erforderlich, dass der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder einen anderen erstrebt. Dafür, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, ist allein das sachliche Recht maßgebend. Ist danach ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, so wird er nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Berechtigte unerlaubter Mittel bedient, um etwaige Schwierigkeiten, die der Verwirklichung seines Anspruchs entgegenstehen, zu beseitigen. An diesem allgemein anerkannten Grundsatz muss auch dann festgehalten werden, wenn sich der Berechtigte oder zu seinen Gunsten ein anderer unredlicher, auf Täuschung des Richters zielender Mittel in einem Rechtsstreit bedient. Die Begründung, mit der das Reichsgericht in RGSt 72, 133 ff hiervon für den Fall der Unehrlichkeit im Prozess abweicht, vermag nicht zu überzeugen.

Sie vermischt in unzulässiger Weise das Ziel der Handlung mit den zu seiner Erreichung angewandten Mitteln. Entspricht das von einem Täter verfolgte Ziel der Rechtsordnung, so kann es niemals schon dadurch, dass rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig werden. Dies gilt auch für den Fall der Lüge im Rechtsstreit, die einem begründeten Anspruch zum Siege verhilft oder verhelfen soll. Denn auch hier bleibt die Täuschung des Richters ein zwar besonders verwerfliches, aber doch nur ein Mittel im Dienste eines berechtigten Anspruchs.

Die gegenteilige Auffassung würde den Begriff der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 263 StGB in unannehmbarer Weise ausweiten. Vermutlich ließ sich das Reichsgericht in RGSt 72, 133 ff von dem Bestreben leiten, den Schutz der Rechtspflege gegen Täuschungen des Richters zu verstärken. Diesem Schutz dienen indes bereits die §§ 153 ff StGB. Straftatbestände, die, wie § 263, das Vermögen schützen sollen, sind für jenen Zweck vom Gesetz nicht geschaffen worden.

Im vorliegenden Falle muss zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltsanspruch ihres Kindes begründet war, zumindest aber, dass sie einen Sachverhalt annahm, aus dem sich die Begründetheit des Anspruchs ergab. Demnach ist der Nachweis, dass ihr Vorsatz auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für ihr Kind gerichtet war, nicht erbracht. Daran scheitert ihre Verurteilung wegen Betrugsversuchs.

Diese zusätzliche Verurteilung hat offensichtlich das Strafmaß zu ihrem Nachteil beeinflusst.

LG OldenburgDr. MoerickeDr. Ludwig
Dr. DotterweichWernerDr. Sauer
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