Revision: Absehen von Zeugenvereidigung nach § 61 Nr. 2 StPO – Begründungsanforderungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/51
- Datum
- 18.05.1951
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, mit dem das Tatgericht gemäß § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung eines Zeugen absieht, ist ausreichend begründet, wenn für die Verfahrensbeteiligten erkennbar ist, welche gesetzliche Voraussetzung der Norm das Gericht als gegeben ansieht.
Die Entscheidung, ob bei einem Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO von der Vereidigung abgesehen wird, ist eine Ermessensentscheidung und im Revisionsverfahren nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind.
Bei der Ermessensausübung nach § 61 Nr. 2 StPO darf das Tatgericht alle Umstände berücksichtigen, die bei verständiger Würdigung der gesamten Sachlage beachtlich sind; die Besorgnis einer wahrheitswidrigen Aussage wegen Nähebeziehung ist nur ein möglicher, nicht der alleinige Gesichtspunkt.
Aus der Annahme der Glaubwürdigkeit eines als Verletzten vernommenen Zeugen folgt für sich genommen nicht, dass das Tatgericht sein Ermessen nach § 61 Nr. 2 StPO rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.
Tritt das Gericht nach Schlussvorträgen erneut in die Beweisaufnahme ein, ist dies zulässig, wenn anschließend das Verfahren nach § 258 StPO (Schlussvorträge/letztes Wort) erneut gewährt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 21. Dezember 1950
Leitsatz
1. Der Beschluss, durch den das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen gemäß § 61 StPO absieht, braucht nur in der Weise begründet zu werden, dass für die Beteiligten erkennbar ist, welche der gesetzlichen Voraussetzungen das Gericht als gegeben ansieht, bei deren Vorhandensein das Absehen von der Vereidigung in sein Ermessen gestellt ist. Es genügt deshalb die Erklärung, dass von der Vereidigung eines Zeugen gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen wird, weil er der Verletzte sei.
2. Bei der Entscheidung darüber, ob das Gericht einen Zeugen, der der Verletzte oder ein Angehöriger des Verletzten oder des Beschuldigten ist, vereidigen soll, darf es alle Umstände berücksichtigen, die bei verständiger Würdigung der gesamten Sachlage Beachtung verdienen. Die Besorgnis, dass der Zeuge wegen der in § 61 Nr. 2 genannten Beziehung zum Beschuldigten von der Wahrheit abweichen könnte, bildet einen, aber nicht den einzigen denkbaren Grund.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.) Die der Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zugrunde liegenden Feststellungen beruhen in allen entscheidenden Teilen auf den Bekundungen der inzwischen 18 Jahre alten Zeugin Lore ██████. Nach der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, sie zu vereidigen; der Verteidiger des Angeklagten widersprach dem. Das Gericht beschloss daraufhin: „Die Zeugin Lore ██████ bleibt gemäß § 61 Nr. 2 unbeeidigt (Verletzte!).“ Diesen Beschluss beanstandet die Revision in mehrfacher Hinsicht. Sie ist einmal der Auffassung, dass er nicht ausreichend begründet sei. Zum anderen macht sie geltend, die Tatsache, dass ein Zeuge Verletzter sei, sei nur dann ein Grund, von seiner Vereidigung abzusehen, wenn aus seiner Eigenschaft als Verletzter auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden könne.
Nach § 61 Nr. 2 StPO kann von der Vereidigung eines Zeugen abgesehen werden, wenn er der Verletzte oder ein Angehöriger des Verletzten oder des Beschuldigten ist. Die Vorschrift stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es in einem solchen Falle von der Vereidigung absehen will. Die Entscheidung des Gerichts ist eine Ermessensentscheidung, die nur darauf zu prüfen ist, ob sie die gesetzlichen Schranken des Ermessens beachtet hat. Das ist der Fall, wenn das Gericht in einer für die Beteiligten erkennbaren Weise zum Ausdruck bringt, dass es die Aussage als nicht glaubwürdig oder aus anderen Gründen für entbehrlich hält. Es braucht nicht von der Vereidigung abzusehen und trotzdem die Aussage der Zeugin Lore ██████ als glaubwürdig und zuverlässig behandeln zu dürfen.
Nach § 61 Nr. 2 StPO kann von der Vereidigung bei Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO das Zeugnis verweigern dürfen, nach dem Ermessen des Gerichts abgesehen werden. Eine solche Ermessensentscheidung unterliegt nur insoweit der Nachprüfung, als sie erkennen lässt, welchen der Fälle das Gericht als vorliegend erachtet hat, in denen das Gesetz dem Richter gestattet, über die Vereidigung eines Zeugen nach pflichtmäßigem Ermessen zu befinden. Diesem Erfordernis entspricht die Begründung, mit der das Landgericht die Vereidigung der Zeugin Lore ██████ abgelehnt hat. Die Inbezugnahme des § 61 Nr. 2 StPO mit dem Zusatz „Verletzte!“ lässt keinen Zweifel darüber, dass die Strafkammer die Zeugin als Verletzte im Sinne dieser Bestimmung angesehen und aus diesem Grunde von der Vereidigung abgesehen hat. Die Gründe, die innerhalb dieses gesetzlichen Ermessens für die Ermessensentscheidung bestimmend waren, brauchen nicht näher dargelegt zu werden; es genügt vielmehr, dass das Ermessen als rechtliche Grundlage der Entscheidung erkennbar wird. Wenn es sich bei der Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, die Gründe der Zweckmäßigkeit und Ermessensmäßigkeit beruht und dabei auch Beurteilungsmomente eine Rolle spielen, die einer schärferen verständigen Begründung oft nur schwer zugänglich sind, so hat die Rechtsprechung bisher mit Recht angenommen, dass Ermessensentscheidungen des Gerichts keiner weiteren Begründung bedürfen, wenn nur ersichtlich ist, für welchen Fall, für den das Gesetz eine auf das richterliche Ermessen gegründete Entscheidung zulässt, das Gericht für sich selbst erachtet hat, und dass das Ermessen auch die Grundlage der Entscheidung ist (RGSt Bd. 57 S. 443; Bd. 77 S. 335; OGHSt Bd. 1 S. 55). Es genügt deshalb die – hier vorliegende – Begründung, dass von der Vereidigung gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen werde, weil der Zeuge der Verletzte sei (Urteil des Senats vom 8. Mai 1951 – 1 StR 170/51 und für den Fall des § 61 Nr. 3 StPO Urteil vom 6. März 1951 – 2 StR 20/51).
Das weitere Vorbringen der Revision ist dahin zu verstehen, das Landgericht sei bei seiner Ermessensentscheidung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Diese Rüge ist unzulässig. Denn beim richterlichen Ermessen handelt es sich stets um ein rechtlich gebundenes Ermessen, und es ist nicht undenkbar, dass sich ein Gericht bei einer auf § 61 Nr. 2 StPO gestützten Entscheidung von rechtlich unzulässigen Erwägungen hat leiten lassen und der Fehler, wenn nicht aus der Begründung des Beschlusses, so doch aus den Urteilsgründen erkennbar ist. Diesen Fall hält die Revision für gegeben. Sie weist darauf hin, dass das Landgericht die Zeugin für glaubwürdig gehalten habe und ihren Bekundungen gefolgt sei, und ist der Ansicht, dass in einem solchen Falle von der Vereidigung des Zeugen nicht gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen werden könne, weil es der Sinn dieser Vorschrift sei, Zeugen, die als Verletzte oder Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten nach den Erfahrungen des Lebens oft eine gewisse Voreingenommenheit beherrscht, nicht dem Eideszwang auszusetzen, wenn eine solche Voreingenommenheit erkennbar sei. Wenn aber nicht zu besorgen sei, dass das in Nr. 2 genannte Verhältnis den Zeugen von der Wahrheit ablenke, sei für eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 61 Nr. 2 StPO kein Raum; der Zeuge müsse dann, entsprechend dem Grundsatz des § 59 StPO, vereidigt werden. Dieser Auffassung kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.
Für die gleichlautende frühere Fassung des § 61 Nr. 2 StPO, die auf dem Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 1008) beruhte, hat die Rechtsprechung zwar gelegentlich ausgesprochen, das freie Ermessen des Gerichts habe nur Raum, soweit Grund zu der Besorgnis bestehe, dass der Zeuge voreingenommen gegen den Angeklagten und geneigt zu wahrheitswidriger Behauptung sei; der Zeuge sei deshalb zu vereidigen, wenn kein Anzeichen dafür ersichtlich sei, dass er mit seinen Bekundungen aus Voreingenommenheit von der Wahrheit abweiche (RGSt Bd. 68 S. 310). Zur Rechtfertigung dieser Auffassung nimmt die Entscheidung auf die amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 24. November 1933 Bezug. Diese führt hierzu aus:
„Nirgends ist eine sorgsame Anwendung des richterlichen Ermessens notwendiger. Es darf nicht etwa der Eindruck entstehen, als halte das Gesetz den Verletzten für unglaubwürdig und daher für eidesunwürdig. Die Vorschrift soll das Gericht nur darauf hinweisen, dass nach den Erfahrungen des Lebens die Beeidigung solcher Zeugen zu einer Gefahr für den Zeugen werden kann. Damit soll sie zu einer gewissen Vorsicht anleiten, ob die Beeidigung des Zeugen geboten ist. Das Gericht wird also im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens von der Beeidigung absehen, wenn es befürchtet, dass die Versuchung für den Zeugen, die Unwahrheit zu sagen, zu groß und daher auch die beeidigte Aussage wertlos sein würde.“
Es ist zweifelhaft, ob die Begründung zum Gesetz vom 24. November 1933 zur Auslegung des jetzt geltenden § 61 Nr. 2 herangezogen werden kann, weil dieser durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 eingeführt ist und weder in der Begründung zu diesem Gesetz noch in den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften deutliche Anzeichen dafür erkennbar sind, dass man sich mit der Wiedereinführung der Vorschrift des § 61 Nr. 2 die frühere Begründung hat in allen Punkten zu eigen machen wollen. Aber auch aus der Begründung zum Gesetz vom 24. November 1933 lässt sich die von der Revision vertretene einschränkende Auslegung nicht herleiten. Der dort am Ende erwähnte Fall ist nur als ein Beispiel gedacht. Es wird, wie die vorangegangenen allgemeinen Wendungen zeigen, nicht in dem Sinne ausgesprochen, dass das Gericht nur in einem solchen Falle die Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 als gegeben ansehen dürfe. Wenn der Gesetzgeber das von ihm an die Spitze der Vorschrift gesetzte richterliche Ermessen so weitgehend hätte einschränken wollen, hätte nichts näher gelegen, als die Voraussetzungen, unter denen der Richter nach seinem Ermessen handeln darf, zu bezeichnen, etwa in dem Sinne, dass die Besorgnis bestehen müsse, der Zeuge werde von der Wahrheit abweichen, weil er der Verletzte oder ein Angehöriger des Verletzten oder des Beschuldigten ist. Das ist, auch in der neuen Fassung, nicht geschehen. Eine Verfahrensvorschrift ist dazu bestimmt, vom Tatrichter jederzeit in der Verhandlung gehandhabt zu werden, und muss ihm deshalb eine sichere und klare Richtschnur für die Beurteilung der verschiedensten Fälle bieten. Wenn der Gesetzgeber ihr eine Fassung gegeben hat, die keine Einengung des pflichtmäßigen Ermessens erkennen lässt, dann darf sie nur aus zwingenden Gründen entgegengesetzt dem klaren Wortlaut dahin einschränkend ausgelegt werden, dass ein ganz bestimmter, vom Gesetz nicht genannter Sachverhalt gegeben sein müsse, um vom Ermessen Gebrauch machen zu können. Ein solcher zwingender Grund ist hier nicht ersichtlich.
Die Bestimmung des § 61 Nr. 2 StPO ist darum nach allgemeinen Grundsätzen dahin auszulegen, dass das Gericht bei der Entscheidung darüber, ob es einen Verletzten oder einen Angehörigen des Verletzten oder des Beschuldigten nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als Zeugen vereidigen soll, alle Umstände berücksichtigen darf, die bei verständiger Würdigung der gesamten Sachlage Beachtung verdienen. Es muss sich dabei allerdings von dem aus dem Gesetz selbst ersichtlichen Grundsatz leiten lassen, dass die Vereidigung jedes Zeugen im Strafverfahren die Regel bildet, von der das Gesetz nur wenige besonders bezeichnete Ausnahmen vorschreibt oder zulässt. Das Gericht darf deshalb nicht schon darum allein, weil ein Zeuge der Verletzte ist, von seiner Vereidigung absehen. Nur triftige Gründe werden die Abweichung von diesem Grundsatz nach pflichtmäßigem Ermessen rechtfertigen können. Als einer dieser Gründe ist die Besorgnis anzuerkennen, der Verletzte werde voreingenommen sein und deshalb von der Wahrheit abweichen. Es lassen sich aber auch andere beachtliche Gründe denken. Deshalb verbietet sich auch der Umkehrschluss, es dürfe, wenn jene Besorgnis allein bestünde, von der Vereidigung nicht abgesehen werden.
Man kann deshalb auch nicht mit der Revision folgern, weil das Gericht im vorliegenden Falle der als Zeugin vernommenen Verletzten geglaubt und auf ihre Bekundungen vom Tathergang seine Überzeugung gegründet habe, ergebe sich daraus allein schon, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung über die Vereidigung von rechtlich unzulässigen Erwägungen habe leiten lassen. Eine solche Annahme müsste durch weitere Gründe gestützt werden, wie es übrigens in dem Falle zutraf, den das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung RGSt Bd. 68 S. 310 zu beurteilen hatte. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Landgericht die Bekundungen der als Zeugin vernommenen Verletzten deshalb für glaubwürdig hielt, weil sie in entscheidenden Punkten durch die Aussagen anderer Zeugen bestätigt wurden, die das Landgericht auf ihre Aussage vereidigt und für glaubwürdig gehalten hat. Es ergibt sich ferner, dass die Zeugin gerade erst 18 Jahre alt und damit erst voll eidesmündig geworden war und über Vorgänge und Erlebnisse auszusagen hatte, die sich zum Teil schon vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres zugetragen hatten. Der Angeklagte hatte zudem, wie dem Gericht aus den beigezogenen Akten bekannt war, gegen eine andere ihn in einem anderen Verfahren ebenfalls belastende Zeugin wegen versuchter Erpressung und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung Anzeige erstattet, die sich als unbegründet erwiesen hatte. Das Gericht durfte bei dieser Sachlage annehmen, dass es die junge Zeugin noch verstärkten unbegründeten Angriffen aussetzen könnte, wenn es ihre Vereidigung beschloss. Diese besonderen aus dem Urteil ersichtlichen Umstände sind gewichtig genug, um erkennen zu lassen, dass die hier getroffene Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO keinen Schluss auf eine willkürliche Durchbrechung des Grundsatzes der Vereidigung aller Zeugen rechtfertigt. Ob sich das Gericht von diesen Gründen hat leiten lassen, ist nicht klar ersichtlich. Darauf kommt es aber auch für die Revisionsprüfung nicht an. Entscheidend ist allein, ob aus dem Umstande, dass das Gericht die Zeugin Lore ██████ schließlich für glaubwürdig hielt, allein schon zu schließen ist, dass es seine Ermessensbefugnis in § 61 Nr. 2 StPO nicht beachtet habe. Das ist aber aus den angeführten Gründen zu verneinen.
Auch der Vertreter des Oberbundesanwalts hat sich dafür ausgesprochen, dass die Gründe für das Absehen von der Vereidigung nach § 61 Nr. 2 nicht auf den Fall der Voreingenommenheit und Unglaubwürdigkeit des Zeugen beschränkt werden können. Er hat jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Gründe im Beschluss ausgesprochen werden müssten, weil sonst einer missbräuchlichen Handhabung des § 61 Nr. 2 StPO Tür und Tor geöffnet sei. Der Senat sieht jedoch, wie oben dargelegt, zwischen dem Fall des § 61 Nr. 2 StPO und anderen Fällen richterlicher Ermessensentscheidungen keine so erheblichen Unterschiede, dass sie es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise eine nähere Darlegung der Gründe zu verlangen, obwohl die Natur und das Wesen der Ermessensentscheidung dem entgegenstehen.
Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO kann nach alledem keinen Erfolg haben.
2.) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe dem von der Verteidigung gestellten Antrag auf Heranziehung der Strafsachenakten wegen versuchter Erpressung nicht entsprochen, fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, die dafür vollen Beweis liefert (§ 274 StPO), wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Bamberg wegen Irma ██████ – 4 Js 896/50 – wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und versuchter Erpressung herbeigeschafft und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Soweit die Revision bemängelt, dies sei erst geschehen, nachdem die Schlussvorträge gehalten worden seien und der Angeklagte das letzte Wort gehabt habe, ist die Rüge ebenfalls unbegründet. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, auch nach dem Schlussvortrag des Angeklagten nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. Erforderlich ist dann nur, dass danach nochmals nach § 258 StPO verfahren wird. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift geschehen.
3.) Die Rüge, die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den vom Gericht für erwiesen erachteten Sachverhalt zeige einen Rechtsfehler, ist unbegründet. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht hätte den für glaubwürdig gehaltenen Zeugen nicht glauben dürfen und daher zu anderen Feststellungen kommen müssen, als es geschehen sei, sind diese Ausführungen der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Sie sind daher unbeachtlich.
Unbeachtlich sind auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zu versagen seien. Die Umstände, die für die Strafkammer bei der Strafzumessung bestimmend waren, lässt das Urteil deutlich erkennen. Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO genügt. Die Erwägungen, von denen sich die Strafkammer im einzelnen leiten ließ und die sie dazu bestimmten, dem Angeklagten mildernde Umstände zu versagen, sind ohne Ausnahme zu billigen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision ist deshalb im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
[Unterschriften] Dr. Peetz Richter Glanzmann Geier Dr. ████