Treffer
BGH Beschluss

Revision zu Unterbringung und Aussetzung zur Bewährung (§63, §67b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 97/88
Datum
22.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügt das Urteil des Landgerichts, das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete und die Aussetzung zur Bewährung versagte. Der BGH änderte die Urteilsformel (keine Nennung der Anlasstaten im Sicherungsverfahren), hob die Versagung der Aussetzung auf und verwies die Bewährungsfrage zur erneuten Prüfung zurück. Grund: unzureichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit therapeutischer Behandlung und geeigneter Weisungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Sicherungsverfahren ist in der Urteilsformel auf die Nennung der rechtswidrigen Anlasstaten zu verzichten, da kein Schuldspruch ergeht.

2

Die Versagung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB bedarf einer konkreten Prüfung, ob der Zweck der Maßregel durch Weisungen und sonstige Überwachungsmaßnahmen erreicht werden kann.

3

Der Tatrichter muss erwägen, ob unter Anordnung geeigneter Weisungen (§ 268a StPO) und bei Aussicht auf therapeutischen Erfolg die Vollstreckung der Unterbringung entbehrlich ist; unterbleibt diese Prüfung, ist die Entscheidung aufzuheben.

4

Die bloße Feststellung, medikamentöse Behandlung verspreche keinen schnellen Erfolg, ersetzt keine konkrete Erfolgsaussichtprüfung hinsichtlich einer längerfristig erfolgversprechenden Behandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 97/88 in dem Sicherungsverfahren gegen ███ ███████, geboren am █ 1953 in ███████, zur ████ einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Dezember 1987 a) im Tenor wie folgt geändert und neu gefasst: *„Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.“*; aufgehoben, soweit dem Beschuldigten b) die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Beschuldigten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung des Landgerichts richtet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Insoweit ist nur zu beanstanden, dass das Landgericht die rechtswidrigen Taten, die Anlass für die Verhängung der Maßregel gewesen sind, in der Urteilsformel genannt hat. Da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der begangenen Anlasstaten (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1986 – 4 StR 549/86). Der Senat hat die Urteilsformel dementsprechend geändert.

Das Urteil unterliegt aber der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit dem Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung versagt worden ist (§ 67b StGB). Das Landgericht hat keine Ausführungen zu der Frage gemacht, ob eine solche Vergünstigung in Betracht kommt. Ihre Beantwortung versteht sich hier aber nicht von selbst.

Der Beschuldigte hat trotz des seit *„fast 15 Jahren andauernden Krankheitsprozesses“* (UA 13) bisher nur die rechtswidrigen Taten im Sinne der §§ 176, 178 StGB begangen, die Anlass für die Unterbringung sind. Bei ihnen lag *„das Ausmaß der angewandten Gewalt wie auch die sexuellen Handlungen im unteren Bereich denkbarer“* Begehungsformen (UA 13). Es ist nicht zu befürchten, dass der Beschuldigte künftig schwerere Delikte begehen wird. Die zu erwartenden

rechtswidrigen Taten sind zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gewichtig genug, um die Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen. Es hat sich aber nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob solchen Taten mit geeigneten Mitteln entgegengewirkt werden kann. Zwar verspricht eine medikamentöse Behandlung nach den Darlegungen der Strafkammer keinen „raschen Erfolg“ (UA 12). Eine langerdauernde medikamentöse Behandlung ist aber, wie ihren weiteren Darlegungen zu entnehmen ist, durchaus aussichtsreich. Bei dieser Sachlage hätte es der Erörterung bedurft, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch erreicht werden kann, dass dem Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (§ 268a Abs. 2 StPO) Weisungen erteilt werden, sich einer solchen erfolgsversprechenden medikamentösen Behandlung zu unterziehen.

Der neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen haben. Er wird dabei beachten müssen, dass nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung automatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68a StGB). Wenn dies für sich allein auch kein besonderer Umstand im Sinne des § 67b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 – 3 StR 316/76), so ist doch sorgfältig zu prüfen, ob die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Beschuldigten deutlich zu machende Gefahr, dass er bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu

rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass er sich einer ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob nicht damit die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1987 – 4 StR 227/87).

LaufhütteSalgerMeyer-Goßner
JahnkeBrüning

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