Sicherungsverfahren: Nennung der Anlasstat in Urteilsformel unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 549/86
- Datum
- 21.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
In Sicherungsverfahren ist in der Urteilsformel die Nennung der begangenen Anlasstat zu unterlassen, da kein Schuldspruch ergeht.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO die Urteilsformel im Revisionsverfahren ändern, um rechtliche Mängel zu beseitigen.
Eine auf Sachrüge gestützte Revision gegen die Anordnung der Unterbringung ist unbegründet, soweit die Maßregel rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Wird die Revision verworfen, sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 549/86 in dem Sicherungsverfahren gegen ██████, geboren am ██ ██ 1944 in ███, zur Zeit in einstweiliger Unterbringung, wegen Unterbringung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Münster vom 4. Juli 1986 dahin geändert, dass die Worte *„wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten Totschlags“* entfallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Rechtlich zu beanstanden ist aber, dass das Landgericht in der Urteilsformel die rechtswidrige Tat genannt hat, die Anlass für die Verhängung der Maßregel gewesen ist. Da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der begangenen Anlasstat (BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sie folgende Fassung erhält:
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
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