Treffer
BGH Beschluss

Sicherungsverfahren: Nennung der Anlasstat in Urteilsformel unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 549/86
Datum
21.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein. Zentral war, ob die Urteilsformel die begangene Anlasstat nennen darf. Der BGH änderte die Urteilsformel und strich die Nennung der Tat, da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht. Die weitergehende Revision wurde verworfen; Kosten trägt der Beschuldigte.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Sicherungsverfahren ist in der Urteilsformel die Nennung der begangenen Anlasstat zu unterlassen, da kein Schuldspruch ergeht.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO die Urteilsformel im Revisionsverfahren ändern, um rechtliche Mängel zu beseitigen.

3

Eine auf Sachrüge gestützte Revision gegen die Anordnung der Unterbringung ist unbegründet, soweit die Maßregel rechtlich nicht zu beanstanden ist.

4

Wird die Revision verworfen, sind dem Unterlegenen die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 549/86 in dem Sicherungsverfahren gegen ██████, geboren am ██ ██ 1944 in ███, zur Zeit in einstweiliger Unterbringung, wegen Unterbringung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Münster vom 4. Juli 1986 dahin geändert, dass die Worte *„wegen eines im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen versuchten Totschlags“* entfallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet. Rechtlich zu beanstanden ist aber, dass das Landgericht in der Urteilsformel die rechtswidrige Tat genannt hat, die Anlass für die Verhängung der Maßregel gewesen ist. Da im Sicherungsverfahren kein Schuldspruch ergeht, unterbleibt die Kennzeichnung der begangenen Anlasstat (BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sie folgende Fassung erhält:

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Laufhütte Hirschthal Salger Jahnke Goydke

Zitiert von (1)