Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers (§ 140 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 97/62
- Datum
- 01.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO ist insbesondere geboten, wenn dem Angeklagten ein schweres Verbrechen mit erheblicher Strafandrohung vorgeworfen wird und die Sach- oder Rechtslage erhebliche Schwierigkeiten aufweist.
Die Versäumung der Antragsfrist nach § 140 Abs. 3 StPO durch den Angeklagten schließt nicht aus, dass das Gericht nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen zu prüfen hat.
Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft oder bestehen Umstände, die seine Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigen (z. B. nicht persönliche Zustellung der Anklage), erhöht dies die Erforderlichkeit einer Beiordnung; das Unterlassen einer solchen Beiordnung ohne nachvollziehbare Feststellungen stellt einen aufhebungsreifen Verfahrensfehler dar.
Bleibt die Beiordnung ohne Begründung unterlassen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem günstigeren Urteil geführt hätte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler Siegfried H███ aus W[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1933, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dr. [REDACTED], als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den wegen Offenbarungsmeineids Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet 1. die Revision neben angeblichen Verstößen gegen die richterliche Aufklärungspflicht, dass dem Angeklagten nicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist. Sie meint, sowohl die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat wie auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hätten das gefordert. Die Rüge greift durch.
Ausweislich der Akten hat der Angeklagte in einer am 1. August 1961 bei Gericht eingegangenen Eingabe um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebeten (Bl. 61 d. A.). Der Antrag ist nicht beschieden worden, jedoch findet sich in der Sitzungsniederschrift über die (vertagte) Hauptverhandlung vom 3. August 1961 ein Vermerk, demzufolge der Angeklagte auf Befragen und nach Belehrung über die Fristversäumnis hinsichtlich seines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers erklärt hat, dass er diesen Antrag „als gegenstandslos betrachte“ (Bl. 57 R d. A.). Der Angeklagte blieb in jener Hauptverhandlung und in der endgültigen Hauptverhandlung vom 20. November 1961 ohne Verteidiger.
Diese Sachbehandlung legt den Verdacht nahe, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen nicht geprüft oder deren Voraussetzungen verkannt hat. Gegenstand der Anklage war ein Verbrechen, das mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten, und mit schweren Nebenfolgen (§ 161 Abs. 1 StGB) bedroht ist. Dass der Angeklagte es unterlassen hat, fristgerecht von seinem Recht Gebrauch zu machen, nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen, war kein Grund, die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO nicht zu erwägen, zumal die Versäumung der Antragsfrist des § 140 Abs. 3 StPO darauf zurückzuführen sein kann, dass die Anklageschrift dem Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern zu Händen seines Vaters zugestellt worden ist (Bl. 31 d. A.). Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 6, 199 näher dargelegt hat, darf in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Das gilt besonders dann, wenn der Angeklagte des Meineids beschuldigt wird (vgl. BGH 4 StR 417/60 vom 9. Dezember 1960), und hier wiederum vornehmlich dann, wenn es sich um einen Offenbarungseid handelt, weil dessen tatsächliche und rechtliche Beurteilung häufig erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt und weil sich ein rechtsunkundiger Angeklagter deshalb kaum selbst sachdienlich verteidigen kann (BGH 5 StR 433/52 vom 9. Oktober 1952; vgl. auch BGH NJW 1955, 116 Nr. 25, BGH LM Nr. 16 zu § 140 StPO, BGH 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß war (er befand sich in anderer Sache in Strafhaft, Bl. 47, 48, 56, 73, 73 d. A.) und daher auch in der persönlichen Vorbereitung seiner Verteidigung möglicherweise behindert war.
Wenn der Vorsitzende dem Beschwerdeführer gleichwohl keinen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt hat, ohne hierfür einen Grund festzuhalten, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass er entweder die genannte Vorschrift übersehen oder sich nach der „Erledigung“ des Antrags des Angeklagten vom 1. August 1961 zu einer erneuten Prüfung der Verteidigerfrage nicht verpflichtet gefühlt oder aber die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO infolge Verkennung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht für notwendig erachtet hat. Das ist ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt, weil nicht auszuschließen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Urteil geführt hätte.
2. Einer Prüfung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung zu prüfen und es gegebenenfalls zu berücksichtigen. Gegenüber dem Einwand der Revision, die Erwerbstätigkeit des Angeklagten und die ihm daraus zufließenden Einnahmen seien kein offenbarungspflichtiger Vermögenswert gewesen, wird auf das (unveröffentlichte) Urteil des Senats vom 18. März 1960 (4 StR 47/60) hingewiesen.
| Krumme | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 136/57 · 03.12.1956Pflichtverteidigung bei Sprengstoffdelikt: Teilaufhebung wegen § 140 Abs. 2 StPO
- BGH · 5 StR 433/52 · 09.10.1952Revision aufgehoben: Siegelbruch und Meineid – Aufhebungs- und Zurückverweisungsurteil
- BGH · 4 StR 47/60 · 16.03.1960Revision verworfen: Meineid durch Verschweigen von Erwerbsquellen im Offenbarungseid