Revision verworfen: Meineid durch Verschweigen von Erwerbsquellen im Offenbarungseid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 47/60
- Datum
- 16.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eidesverletzung kann nicht nur in falschen Angaben, sondern auch im vorsätzlichen Verschweigen gegenwärtiger Erwerbsquellen bestehen, wenn dadurch der Gläubiger über pfändbare Vermögensverhältnisse getäuscht wird.
Das Vorliegen nur gelegentlicher, täglich entlohnter Gelegenheitsarbeiten schließt eine Eidesverletzung nicht aus, wenn das Verschweigen dieser Einnahmen dem Gläubiger Vollstreckungsmöglichkeiten erschwert oder vereitelt.
Für die Strafbarkeit wegen Meineids genügt, dass die unrichtige oder unvollständige Eidesleistung geeignet ist, eine nicht vorhandene oder für die Vollstreckung bedeutsame Möglichkeit der Befriedigung vorzutäuschen oder tatsächliche Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.
Abzugrenzen sind Fälle, in denen eine unrichtige Berufsbezeichnung keinen Informationsgehalt über vorhandene Einnahmen oder pfändbare Vermögensstücke vermittelt; solche bloßen Berufsangaben begründen nicht ohne weiteres eine Eidesverletzung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Josef ███ aus █████, ██████████ geboren am ██ ██ ███ in ████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. November 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihn für zeitlebens unfähig erklärt, eidlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beschränkt sich auf die allgemeine Sachrüge. Sie ist unbegründet.
1.) Nach der Feststellung des Landgerichts erklärte der Angeklagte im Offenbarungseidstermin vom 3. April 1959 unter Punkt 16 des Vermögensverzeichnisses „Arbeitsverdienst und Arbeitgeber, gegebenenfalls Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld“ folgendes:
„Ich arbeite als Hauer bei der Gewerkschaft █████████, █████████ Straße 90. Ich arbeite im Gedinge und verdiene monatlich ca. 600 DM netto. Ich arbeite auf Zeche ███ FC_D und werde auch von dieser Zeche entlohnt.“
Das Vermögensverzeichnis beschwor er. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei der Zeche ███ FC_D sechs Wochen vor dem Offenbarungseidstermin aufgegeben; seitdem verrichtete er „nur“ Gelegenheitsarbeiten auf dem Großmarkt.
Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht, dass er die Frage nach seinem Arbeitgeber dahin beantwortet hat, er habe zuletzt auf der Zeche ███ FC_D gearbeitet, und dass er es nicht für notwendig hielt, über seine Gelegenheitsarbeiten auf dem Großmarkt Auskunft zu geben, weil er dort unregelmäßig und bei verschiedenen Firmen gearbeitet habe und täglich entlohnt worden sei. Die Strafkammer kam vielmehr zu der Überzeugung, dass der Angeklagte die Frage nach seinem Arbeitgeber bewusst falsch beantwortet hat, um dem Vollstreckungsgläubiger eine Lohnpfändung unmöglich zu machen.
2.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Meineids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob eine Verletzung der Offenbarungseidspflicht schon in der unwahren Angabe zu sehen ist, der Angeklagte arbeite (noch) auf der Zeche ███ FC_D, weil dadurch dem Gläubiger eine nicht vorhandene Vollstreckungsmöglichkeit vorgetäuscht wurde (vgl. BGHSt 7, 375). Eine Eidesverletzung liegt jedenfalls darin, dass der Beschwerdeführer seine derzeitige Verdienstquelle verschwiegen hat. Zwar stand er in keinem festen Beschäftigungsverhältnis, sondern verrichtete, wie ihm das Landgericht nicht widerlegen konnte, nur Gelegenheitsarbeiten bei verschiedenen Firmen gegen tägliche Entlohnung; das lässt den Schluss zu, dass ihm im Zeitpunkt der Eidesleistung keine (rückständigen) Lohnforderungen gegen seine damaligen Arbeitgeber zustanden, die der Gläubiger hätte pfänden und sich überweisen lassen können. Gleichwohl täuschte der Angeklagte den Gläubiger über eine sein Vermögen betreffende Tatsache; er verschwieg nämlich seine gegenwärtige Erwerbstätigkeit und die ihm daraus zufließenden Einnahmen und machte es dadurch dem Gläubiger unmöglich, wenigstens im Wege von Taschenpfändungen zu einer (Teil-)Befriedigung seiner Forderungen zu kommen. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in BGHSt 11, 223 entschiedenen, wo der arbeitslose Angeklagte sich eine unrichtige Berufsbezeichnung (als selbständiger Malermeister) beigelegt, den Gläubiger aber nicht über Einnahmen oder pfändbare Vermögensstücke getäuscht hatte, weil der unwahren Berufsbezeichnung keinerlei Bedeutung für die Bestimmung der Person des Offenbarungsschuldners als Träger greifbarer Vermögensstücke zukam.
3.) Auch der Strafausspruch und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine Revision erweist sich daher als unbegründet.
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |