Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt, StVO-Übertretung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 951/51
- Datum
- 22.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Tötung durch Fahrzeugführung liegt vor, wenn der Fahrzeugführer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch das Fahrzeug von der Fahrbahn abbringt und es zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kommt.
Eine kurzzeitige Blendung entlastet den Kraftfahrer nicht automatisch; er hat sich bei bevorstehender Begegnung auf die erfahrungsgemäß eintretende Blendwirkung einzustellen und gegebenenfalls die Geschwindigkeit zu verringern.
Die Frage der Vereidigung von Zeugen nach § 60 Ziff. 3 StPO entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; die Vereidigung ist nicht zu beanstanden, wenn keine begründete Besorgnis der Befangenheit besteht.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, wenn Ortsbesichtigung und vorhandene Gutachten eine hinreichende Aufklärung des Unfallgeschehens ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Bauunternehmer Konrad ███████ aus ███, dort geboren am ████ ████ 1916, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hirchner, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 3. Juni 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte fuhr am 11. Oktober 1950 gegen 17.20 Uhr – die Dämmerung war bereits vorgeschritten – auf der Bundesstraße (B) zwischen ███ und ███ mit seinem Volkswagen auf einen entgegenkommenden Lastzug und erlitt beim Zusammenstoß schwere Verletzungen, so dass er jede Erinnerung an den Hergang des Unfalls verloren hat, während der neben ihm sitzende Maurervolier ████ uns Leben kam. Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von DM 1500.– verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
Nach den Urteilsfeststellungen fuhren dem Angeklagten 1.) zwei Lastzüge entgegen, unter sich in einem Abstand von mehr als 25 m; sie wurden von den Kraftfahrern JOT und ████ gesteuert. Diese und ihre Beifahrer sind als Zeugen eidlich vernommen worden. Darin sieht die Revision zu Unrecht einen Verfahrensverstoß. Ob der Verdacht der Teilnahme im Sinn des § 60 Ziff. 3 StPO nach Lage der Sache zu bejahen ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Landgericht stellt fest, dass die Führer der beiden Lastzüge ihre rechte Fahrbahnseite einhielten und mit abgeblendeten Lichtern fuhren. Sie verhielten sich also vorschriftsmäßig. Bei dieser Sachlage ist die Vereidigung der Zeugen mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass ███ einen kurzen Augenblick nach links fuhr, um feststellen zu können, ob er den vorausfahrenden Lastzug überholen könne. Auch diese Fahrweise war nicht verkehrswidrig. Denn nach dem Urteilszusammenhang war im Augenblick des Aufblendens der Angeklagte noch so weit entfernt, dass er nicht damit rechnen musste, seine Fahrbahn werde versperrt.
Auch die Rüge der Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht des Gerichts greift nicht durch. Das Landgericht hat, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, mit den Sachverständigen █████ und Ku) die Örtlichkeit besichtigt; diese Sachverständigen haben Gutachten erstattet. Nach den Urteilsausführungen beruht die Überzeugung des Landgerichts vom Hergang des Zusammenstoßes auf der an Ort und Stelle vorgenommenen Beweisaufnahme, demnach auch auf den Gutachten der Sachverständigen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit aufdrängen musste, zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Sachverständige zuzuziehen.
2) Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision steht die Bemerkung des Landgerichts, es wolle zu Gunsten des Angeklagten die an sich nahe liegende Möglichkeit ausschließen, dass dieser einfach einen Augenblick nicht genügend aufgepasst habe, nicht im Widerspruch mit der Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Offensichtlich will das Landgericht nur die Möglichkeit verneinen, dass der Angeklagte für kurze Zeit sein Augenmerk von der Straße völlig abgewendet hat. Demgemäß stellt es später fest, dass er unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt mit seinem Fahrzeug nach links abgekommen ist und dass dieses Verhalten den Unfall herbeigeführt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte unvermittelt nach links auf den ersten Lastzug zugefahren, obwohl seine Fahrbahn völlig frei und unbehindert war. Das Landgericht nimmt an, dass er entweder das Ende eines Windschattens nicht beachtet habe oder, geblendet durch den Scheinwerfer des entgegenkommenden Lastzuges, nicht die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fahrt habe walten lassen. Zu Unrecht macht die Revision dem Landgericht den Vorwurf, seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein, weil es nicht ermittelt habe, ob damals überhaupt ein starker Wind geweht hat. Denn der Tatrichter sieht in dem Nichtbeachten eines Windschattens nur eine mögliche Ursache für das Abweichen nach links. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgeht, der Angeklagte, der seit vielen Jahren ein Kraftfahrzeug führt und mit seinem Volkswagen bereits 30.000 km zurückgelegt hatte, sei in der Lage gewesen, den möglicherweise vorhandenen Windschatten in Rechnung zu stellen. Da nur ein starker Wind in der erwähnten Weise auf die Fahrtrichtung des Kraftwagens hätte einwirken können, hätte der Angeklagte als geübter Fahrer bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig die drohende Gefahr erkennen müssen.
Vergeblich bekämpft die Revision auch die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht dadurch entlastet, dass er möglicherweise geblendet war. Es mag zutreffen, dass ein durch plötzlich einsetzende Beleuchtung geblendeter Kraftfahrer Hindernisse auf seiner Fahrbahn nicht erkennen kann. Der Angeklagte hat aber nicht ein Hindernis in seiner Fahrbahn überfahren, vielmehr seine freie Fahrbahn verlassen und ist in den ihm entgegenkommenden Lichtschein hineingefahren. Zu Unrecht greift die Revision auch die Auffassung des Landgerichts an, dass ein Kraftfahrer auf einer belebten, sehr verkehrsreichen Straße, wie es die Bundesstraße ███████ ist, damit rechnen müsse, dass ihm entgegenkommende Fahrzeuge sich einander überholen und sich deshalb bei Dunkelheit durch Aufblenden der Scheinwerfer für kurze Zeit eine Übersicht über die Verkehrslage zu verschaffen suchen.
Die Begegnung mit einem entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen bedeutet regelmäßig eine Gefahrenquelle, weil stets eine Blendwirkung dabei eintritt. Darauf muss sich jeder bei Dunkelheit fahrende Verkehrsteilnehmer einrichten, und zwar nicht erst beim Aufblenden eines fremden Lichtes, sondern schon dann, wenn die Begegnung der Fahrzeuge bevorsteht (BGH 1, 309, 312). Nach dem Urteilszusammenhang konnte der Angeklagte auf der verkehrsreichen Bundesstraße die herankommenden Lastzüge von weitem erkennen. Er musste sich demnach auf die erfahrungsgemäß eintretende, jedem Kraftfahrer bekannte Blendwirkung durch die herankommenden Fahrzeuge vorbereiten, die rechte Straßenseite einhalten und gegebenenfalls seine Geschwindigkeit verringern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten darin sieht, dass er, möglicherweise während einer kurzen Blendung, seine freie Fahrbahn verließ, weil er sich nicht durch Herabsetzen seiner Geschwindigkeit und auch nicht dadurch, dass er den Wagen möglichst weit nach rechts herüberlenkte, auf die bevorstehende Blendwirkung vorbereitet hatte. Hierzu war er nach den Urteilsfeststellungen als geübter Fahrer im Stande. Wann die Blendwirkung eintrat, ist für die Entscheidung bedeutungslos. Es kommt auch nicht darauf an, ob sie von dem ersten oder dem zweiten Lastzug oder von beiden ausging. Die Ausführungen der Revision, mit denen sie dartun will, dass das Landgericht gegen die Denkgesetze verstoßen habe, weil es in der Fahrweise des ersten Lastzuges nicht die Ursache für den Zusammenstoß gesehen hat, liegen daher, soweit sie nicht schon den Urteilsfeststellungen widersprechen, neben der Sache. Übrigens durfte der Führer des ersten Lastzuges durch Blinkzeichen den Angeklagten veranlassen abzublenden, weil er durch das Licht des Wagens des Angeklagten geblendet worden war.
Es begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten darin sieht, dass er möglicherweise scharf gebremst und dadurch das Überwechseln seines Kraftfahrzeuges auf die andere Fahrbahnseite herbeigeführt hat. Mit Recht führt das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung aus, dass der Angeklagte die Wirkungen eines scharfen Bremsens gekannt habe und deshalb bei dem starken Gegenverkehr seine Geschwindigkeit hätte frühzeitig herabsetzen müssen, so dass er im Augenblick einer jederzeit zu erwartenden kurzen Blendung nicht gezwungen gewesen wäre, scharf abzubremsen. Für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist es im Übrigen belanglos, dass im Urteil in einer zusätzlichen Erwägung auch dem Umstand Bedeutung beigemessen worden ist, dass der Angeklagte körperlich behindert ist. Im Übrigen verkennt die Revision den Sinn der Urteilsausführungen, wenn sie meint, der Tatrichter sehe schon in dem Abbremsen des Volkswagens ein schuldhaftes Verhalten.
Die getroffenen Feststellungen tragen somit die Annahme einer fahrlässigen Tötung. Die Übertretungen der Straßenverkehrsordnung sind inzwischen verjährt. Es ist offensichtlich nur ein Schreibversehen, wenn in den Urteilsgründen die an sich verwirkte Gefängnisstrafe mit 10 Wochen angegeben wird, während im verkündeten Urteilssatz die Straf nur auf 2 Monate Gefängnis bemessen ist. Maßgebend ist der verkündete Urteilssatz (BGH Urt. v. 6. November 1951 – 1 StR 466/51).
Die Revision ist hiernach mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, die ersichtlich keinen Einfluss auf das Strafmaß gehabt hat, wegfällt.
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Augustin | |
| Hirchner |