Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit bei Blendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 246/57
Datum
11.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, nachdem er bei Dunkelheit mit seinem Motorrad einem entgegenkommenden Pkw auswich, durch Blendung die Bordsteinkante touchierte und sein Mitfahrer tödlich verletzt wurde. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit nicht rechtzeitig der drohenden Blendung anpasste. Eine genaue Ortskenntnis war nicht erforderlich; maßgeblich war die unterlassene Mäßigung vor der Begegnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Dunkelheit muss der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit rechtzeitig soweit mäßigen, dass er mit der Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge rechnen und Fahrbahnrand sowie Gegenverkehr beachten kann; unterlässt er dies, handelt er verkehrswidrig und fahrlässig.

2

Fahrlässiges Verhalten kann bereits in der vorherigen unangepassten Wahl der Geschwindigkeit liegen; nicht erst ein momentanes Versagen beim Passieren ist tatbestandsbegründend.

3

Für die Annahme von Fahrlässigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Fahrer jede örtliche Besonderheit genau kennt; es genügt, dass er die aus der Verkehrssituation (Dunkelheit, Begegnung, Blendung) resultierenden Gefahren hätte erkennen und seine Fahrweise danach einrichten müssen.

4

Ist bei rechtzeitiger und ausreichender Mäßigung der Geschwindigkeit eine gefahrlose Begegnung möglich gewesen, spricht dies für ein zurechenbares Verschulden des Fahrers.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. März 1957

Leitsatz

(nicht vorhanden)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8. März 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung auf Grund folgender Feststellungen verurteilt:

Am 14. November 1956 nach Arbeitsschluss befand er sich mit seinem Motorrad, auf dessen Rücksitz er seinen Arbeitskameraden Günter [REDACTED] mitnahm, auf dem Rückweg von der gemeinsamen Arbeitsstelle in Wanne-Eickel nach [REDACTED], wo beide wohnten. Gegen 17.30 Uhr, als bereits völlige Dunkelheit herrschte, durchfuhr er die Stückenbuschstraße in Hecklinghausen. Diese Strecke benutzte er schon seit etwa einer Woche täglich für die Fahrten von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück. Die Kreuzung der 5,56 m breiten Stückenbuschstraße mit der Rottstraße überquerte er mit einer Geschwindigkeit von 40–50 km und bog dann in die unmittelbar folgende leichte Rechtskurve ein. Wegen des Gegenverkehrs fuhr er mit Abblendlicht. Als er nach der Kurve sich wieder auf der Geraden befand, kam ihm ein Personenwagen entgegen, der sich anschickte, die Kurve zu schneiden und deshalb in der Straßenmitte fuhr. Von dessen Scheinwerfern wurde er geblendet. Um von diesem Wagen genügend weiten Abstand zu halten, lenkte er sein Motorrad weiter nach rechts. Weil er dabei seine ganze Aufmerksamkeit dem ihn blendenden Fahrzeug zuwandte, geriet er in der Meinung, die Fahrbahn reiche noch weiter nach rechts, mit der rechten Fußraste an die 5 cm hohe Bordsteinkante, welche die Fahrbahn von einem daneben einherführenden Fahrradweg abgrenzt. Der Angeklagte verlor die Herrschaft über sein Kraftrad, er und Günter stürzten. Dieser erlitt dabei einen Schädelbasis- und einen Halswirbelbruch. Daran starb er noch während der Beförderung ins Krankenhaus.

Die für den Unfall mitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer in der Geschwindigkeit, die er während der Begegnung mit dem Personenwagen einhielt. Infolge seiner Geschwindigkeit habe er sein Augenmerk ganz auf den entgegenkommenden und ihn blendenden Wagen richten müssen und habe deshalb nicht gleichzeitig auch auf den restlichen Fahrbahnrand achten können. Mit Rücksicht auf die ihm bekannten örtlichen Verhältnisse und die Blendwirkung begegnender Fahrzeuge, mit der ein Kraftfahrer immer zu rechnen habe, hätte er nach Auffassung der Strafkammer schon rechtzeitig vor der Begegnung mit dem Wagen, den er infolge der Übersichtlichkeit des Geländes schon von weitem habe sehen können, seine Geschwindigkeit so erheblich herabsetzen müssen, dass er sowohl den Personenwagen wie den rechten Straßenrand hätte im Auge behalten und ungehindert zwischen beiden hindurchfahren können.

II. Die auf angebliche Verletzungen des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten muss erfolglos bleiben.

1. Sie beanstandet zunächst die Feststellung der Strafkammer als erfahrungswidrig, dass der Angeklagte die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle gekannt hat. Die genaue Kenntnis jedes Teils einer etwa 80 km langen Strecke, der Länge des Fahrwegs des Angeklagten, könne ein Kraftfahrer unmöglich schon nach 8 Tagen erlangt haben. Noch weniger sei der Angeklagte imstande gewesen, in so kurzer Zeit eine so gründliche Ortskenntnis zu gewinnen, dass er sich die Besonderheit des schwer unterscheidbaren Übergangs der Fahrbahn in den gleicherweise asphaltierten und durch einen erhöhten Bordstein abgegrenzten Radweg an der Unfallstelle hätte einprägen können.

Auf die Erörterung dieses durchaus berechtigten Einwands der Revision kommt es für die Entscheidung nicht an. Im Übrigen schwächt die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle gekannt, an anderer Stelle des Urteils dahin ab, dass er sie habe kennen müssen (UA S. 4). Dass die Strafkammer in Wirklichkeit nicht von einer genauen Ortskenntnis des Angeklagten ausgegangen ist, beweist auch ihre Annahme, er sei „im Moment der Begegnung des Glaubens gewesen, dass an dieser Stelle seine Fahrbahnseite noch breiter gewesen sei“ (UA S. 84), und dass er die Begrenzungskante des Radwegs nicht rechtzeitig erkannt habe (UA S. 5). Selbst wenn indes die Anforderung des Landgerichts, der Angeklagte habe die örtlichen Besonderheiten der Unfallstelle kennen müssen, mit Rücksicht auf die noch nicht allzu häufige Benutzung der Strecke durch ihn Bedenken unterliegen sollte, hat die Strafkammer doch mit Recht aus einem anderen Grund eine für den tödlichen Unfall ursächliche Verkehrswidrigkeit beim Angeklagten bejaht.

2. Sie bleibt bestehen, selbst wenn er keinerlei Kenntnis der örtlichen Beschaffenheit der Wegstrecke an der Unfallstelle besaß oder hätte besitzen müssen. Im Gegensatz zur Meinung der Revision sieht die Strafkammer die Fahrlässigkeit des Angeklagten nämlich nicht darin, dass er etwa erst im Augenblick der Begegnung schuldhaft versagt habe, weil er nicht auf die Begrenzung der Fahrbahn nach rechts achtete. Sie verlegt sein Verschulden vielmehr – und zwar mit Recht – schon auf einen früheren Zeitpunkt. Denn sie macht ihm den zutreffenden Vorwurf, dass er, obwohl er schon von weitem den entgegenkommenden Personenwagen hätte wahrnehmen können und mit der Blendung durch ihn hätte rechnen müssen, seine Fahrweise, insbesondere seine Geschwindigkeit, „der entstandenen Verkehrssituation“ nicht anpasste (UA S. 4).

3. Die Möglichkeit weiter Sicht des Angeklagten auf entgegenkommende Fahrzeuge muss der Senat als Feststellung seiner Beurteilung zugrunde legen. Die Anforderung aber, dass jeder Kraftfahrer bei Dunkelheit mit Blendwirkungen entgegenkommender Fahrzeuge immer rechnen müsse, entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs. Wie der 2. Strafsenat in einem in BGHSt 1, 309 (312) veröffentlichten Urteil vom 21. September 1951 mit überzeugenden Gründen ausführt, bedeutet die Begegnung mit einem beleuchteten Kraftwagen „regelmäßig eine gewisse Gefahrenquelle“, weil auch bei abgeblendeten Scheinwerfern eine beschränkte Blendwirkung eintritt, welche die Möglichkeit, die Fahrbahn nach vorn zu übersehen, beeinträchtigt. Der Kraftfahrer muss daher auch damit rechnen, dass ein begegnendes Fahrzeug vorzeitig das Fernlicht einschaltet (aufblendet). Darauf muss er sein Verhalten einrichten, und zwar nicht erst beim Aufblenden des anderen, sondern schon dann, wenn die Begegnung bevorsteht. Diesen Grundsätzen hat sich der erkennende Senat in seinem in VRS 4, 598 veröffentlichten Urteil 4 StR 951/51 vom 22. August 1952 angeschlossen, und sie gelten auch heute noch. Legt man diesen Maßstab an das Verhalten des Angeklagten im vorliegenden Fall an, so muss es in Übereinstimmung mit der Strafkammer als fahrlässige Verkehrswidrigkeit gewertet werden. Dabei kann die Ungewissheit in den Feststellungen der Strafkammer auf sich beruhen, ob die Blendwirkung von nicht abgeblendeten oder abgeblendeten Scheinwerfern des begegnenden Personenwagens ausging. Denn der Angeklagte handelte schon vor Eintritt der Blendwirkung verkehrswidrig, weil er sich nicht rechtzeitig durch Mäßigung seiner Geschwindigkeit auf die drohende Gefahr der Blendung einstellte, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form das Gegenfahrzeug mit abgeblendeten oder nicht abgeblendeten Scheinwerfern herannahte.

4. Dem Urteil der Strafkammer ist schließlich auch im Gegensatz zur Meinung der Revision die Überzeugung davon zu entnehmen, dass es dem Angeklagten bei rechtzeitiger und ausreichend wirksamer Mäßigung seiner Geschwindigkeit möglich gewesen wäre, ungehindert dem Personenwagen zu begegnen. Denn sie bemerkt, er habe nicht behauptet, dass der Personenwagen ihm die eigene Fahrlinie abgeschnitten habe (UA S. 4). Auch die Feststellungen des Landgerichts über die Breite der Fahrbahn schließen jene Möglichkeit nicht aus, obwohl der Wagen in der Mitte der Straße fuhr.

5. Die unter 1. erörterte, möglicherweise bedenkliche Annahme, der Angeklagte habe die örtlichen Verhältnisse gekannt oder wenigstens kennen müssen, hat, wie die Strafzumessungserwägungen ergeben, das Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Das Urteil musste deshalb im vollen Umfang bestehen bleiben.

SeibertKrummeHoepner
SauerLang-Hinrichsen

Zitiert (1)

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