Aufblenden des Gegenverkehrs: Fahrer muss überraschendes Fernlicht nicht erwarten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 235/58
- Datum
- 17.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer darf in der Regel darauf vertrauen, dass entgegenkommende Fahrzeuge bis zur Begegnung mit Abblendlicht fahren und nicht ohne besonderen Anlass kurz vorher aufblenden.
Nur bei einer bestimmten Verkehrslage oder bei der Häufigkeit eines Verstoßes, die den gewissenhaften Fahrer zur Erwartung verkehrswidrigen Verhaltens veranlassen müsste, ist mit vorzeitigem Aufblenden zu rechnen.
Wird ein Fahrer durch ein ungerechtfertigtes, plötzliches Aufblenden überrascht und kommt es dadurch zu einer verzögerten Reaktion, ist ihm eine verlängerte Reaktionszeit (Schrecksekunde) zuzubilligen.
Für die durch grob verkehrswidriges Aufblenden verursachten Gefährdungen oder Schäden trifft grundsätzlich der Aufblendende die Verantwortung, sofern das überraschte Verhalten nicht selbst grob fahrlässig war.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Waldemar ██████ ██ aus █, geboren am ███ ██ in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung von Senatspräsident Dr. Rothberg, der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Hengsberger, sowie nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. September 1958
Leitsatz
Ein Kraftfahrer braucht, wenn er keinen besonderen Anhaltspunkt dafür hat, nicht damit zu rechnen, dass ein mit Abblendlicht entgegenkommender Fahrzeugführer schon kurz vor der Begegnung das Fernlicht einschaltet und ihn auf diese Weise blendet. Er braucht seine Fahrweise hierauf nicht einzurichten (gegen BGHSt 1, 309).
Gründe
Der Angeklagte lenkte am Abend des 26. Dezember 1956 einen Volkswagen auf der 5,60 m breiten Landstraße von Hager nach Werther; seine Geschwindigkeit betrug 50 bis 60 km/h. Als ihm ein anderer Kraftwagen entgegenkam, blendeten beide Fahrzeuge ab, nachdem sie sich auf 200 bis 300 m genähert hatten. Der Angeklagte verringerte seine Geschwindigkeit auf etwa 40 km/h. Kurz vor der Begegnung schaltete der Fahrer des entgegenkommenden Kraftwagens ohne ersichtlichen Grund das Fernlicht ein und blendete dadurch den Angeklagten. Dieser übersah infolgedessen zwei auf der rechten Straßenseite in der gleichen Richtung gehende Fußgänger und fuhr sie von hinten an. Sie erlitten erhebliche Verletzungen. Einer von ihnen starb daran nach einigen Tagen.
Das Schöffengericht hat den Angeklagten, dem fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zur Last gelegt wird, freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Strafkammer verworfen.
Nach ihrer Ansicht ist dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er die Fußgänger schon vor dem Aufblenden des anderen Kraftwagens sehen konnte. Mit dem plötzlichen Aufblenden habe er nicht zu rechnen brauchen. Vielmehr habe er, da er selbst mit Abblendlicht gefahren sei, darauf vertrauen dürfen, dass auch der andere Fahrer sich verkehrsgemäß verhalten und das Fernlicht erst nach der Begegnung einschalten werde. Die plötzliche Überraschung habe den Angeklagten für einen Augenblick handlungsunfähig gemacht. Ihm müsse daher eine Schrecksekunde zugebilligt werden. Da nicht auszuschließen sei, dass die Verletzten sich innerhalb des durch die Schreckzeit verlängerten Anhalteweges befunden hätten, könne nicht festgestellt werden, dass etwa auch trotz Bremsens für den Unfall ursächlich sei.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte sich der Rechtsansicht des Landgerichts anschließen, sieht sich jedoch durch die in BGHSt 1, 309 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hieran gehindert. Nach ihr muss ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auch damit rechnen, dass ein ihm begegnendes Fahrzeug das Fernlicht vorzeitig einschaltet und ihn voll blendet; er muss daher seine Fahrweise hierauf einrichten und die Geschwindigkeit rechtzeitig entsprechend herabmindern. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 11. Juli 1957 – 4 StR 246/57 – angeschlossen.
Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Sie ist auch sachlich gerechtfertigt.
Eine unerlässliche Voraussetzung für den reibungslosen Ablauf des stetig anwachsenden Straßenverkehrs ist der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Schutz des Vertrauens auf das verkehrsgerechte Verhalten der übrigen Straßenbenutzer. Ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst verkehrsgemäß verhält, darf regelmäßig erwarten, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer die geltenden Verkehrsvorschriften beachten werden. Ausnahmen hat die Rechtsprechung für den Fall anerkannt, dass eine bestimmte Verkehrslage Anlass dazu bietet oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte bieten müssen, mit verkehrswidrigem Verhalten anderer zu rechnen. Eine weitere Ausnahme bilden solche Verkehrswidrigkeiten, die so häufig begangen werden, dass ein gewissenhafter Fahrer vernünftigerweise mit ihnen rechnen muss. Dies mag beispielsweise zutreffen, wenn entgegen einer bisher bestehenden gesetzlichen Verkehrsregelung eine grundlegend abweichende, vielleicht gar eine solche mit entgegengesetztem Inhalt Platz greift, wie es mit dem Inkrafttreten des im § 37 Abs. 1 Satz 3 StVO bestimmten Gebots des Linksgehens für Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften geschehen ist. In einem solchen Fall mag wenigstens für eine gewisse Übergangszeit, die für die Umstellung des Verkehrs auf die Neuregelung erforderlich ist, ein Kraftfahrer damit rechnen müssen, dass die frühere Regelung noch einige Zeit eingehalten werden wird.
Zwar ist auch immer noch zu beobachten, dass bei Nacht Kraftfahrer, die mit Abblendlicht fahren, vor einem ihnen begegnenden Fahrzeug plötzlich aufblenden und dessen Fahrer dadurch erheblich stören oder gefährden. Das war offenbar der Grund für die in BGHSt 1, 309 und in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Juli 1957 vertretene Auffassung. Das verkehrswidrige Aufblenden ist aber nicht mehr so häufig, dass von jedem Fahrer verlangt werden könnte, mit einem solchen Verstoß zu rechnen. Die Regel bildet erfahrungsgemäß, jedenfalls seit einiger Zeit infolge der zunehmenden Verkehrserziehung, dass die große Masse der Kraftfahrer mit dem Aufblenden wartet, bis er an dem Gegenfahrzeug vorbeigefahren ist. Wie Martin (DAR 1958, 88) mit Recht hervorhebt, sind derartige Verstöße jedenfalls nicht so häufig, dass man dem gewissenhaften Kraftfahrer unter Strafdrohung zumuten sollte, sich bei jeder Begegnung mit einem anderen Kraftfahrzeug auf diese Gefahr einzustellen und seine Geschwindigkeit entsprechend stark zu ermäßigen. Eine andere Auffassung würde die Flüssigkeit des Verkehrs, namentlich auf besonders häufig befahrenen Fernverkehrsstraßen, und wegen der Gefahr des Auffahrens nachfolgender Fahrzeuge auf die mit Rücksicht auf herannahende Gegenfahrzeuge plötzlich langsamer fahrenden Verkehrsteilnehmer auch seine Sicherheit erheblich beeinträchtigen. Um diese Nachteile vermeiden zu können, muss dem Kraftfahrer vielmehr ein zügiges Fahren mit einer Geschwindigkeit gestattet sein, bei der er das Fahrzeug allerdings, erforderlichenfalls noch innerhalb der Sichtweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer anhalten kann.
Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes kann zwar in Ausnahmefällen dazu führen, dass der Kraftfahrer infolge vorzeitigen Aufblendens durch entgegenkommende Fahrzeuge plötzlich überrascht und erschreckt wird. Zur Überwindung dieses Zustandes, mit dem er nicht zu rechnen braucht, wird ihm in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine verlängerte Reaktionszeit zuzubilligen sein, um die notwendigen Gegenmaßnahmen ergreifen, d. h. rechts heranfahren, bremsen und sich auf sofortiges Anhalten einstellen zu können (vgl. BGH in VRS 4, 422 und Floegel/Martung StVR 11. Aufl. § 1 StVO Anm. 54). Wenn durch die verspätete Reaktion eine Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer eintritt, so trifft den Aufblendenden allein die Verantwortung für die Folgen seines grob verkehrswidrigen Verhaltens.
Diese Entscheidung weicht von der Entscheidung des 2. Strafsenats in BGHSt 1, 309 ab. Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedurfte es aber nicht, weil der erkennende Senat für die Entscheidung in Verkehrsstrafsachen sachlich allein zuständig ist. Die in dem Urteil vom 11. Juli 1957 – 4 StR 246/57 – enthaltene, mit BGHSt 1, 309 übereinstimmende Rechtsansicht gibt der Senat auf. Er verkennt dabei nicht, dass die jetzige Rechtsüberzeugung manchen Kraftfahrer, der durch zu schnelles oder unvorsichtiges Fahren bei Dunkelheit einen Unfall verschuldet hat, eine willkommene und möglicherweise schwer zu widerlegende Schutzbehauptung bietet, indem er sich auf nicht voraussehbare Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge beruft. Beweisschwierigkeiten dieser Art sind aber nicht geeignet, an einem Grundsatz festzuhalten, der an Kraftfahrer unzumutbare Forderungen stellt und streng durchgeführt den Kraftverkehr bei Dunkelheit unter den heutigen Verhältnissen empfindlich behindern würde.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Senatspräsident Dr. Rothberg ist beurlaubt und ortsabwesend. Er kann deshalb nicht unterschreiben.
| Krumme | Dr. Sauer | ||
| Seibert | Dr. Hengsberger |