Revision: Widerspruch zwischen Urteilssatz und Gründen bei Schreibversehen zur Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 466/51
- Datum
- 06.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch zwischen verkündetem Urteilssatz und schriftlichen Urteilsgründen führt nicht zur Aufhebung, wenn die abweichende Angabe in den Gründen zur Gewissheit auf einem Schreibversehen beruht.
Maßgeblich für Inhalt und Rechtswirkungen der Verurteilung ist der in der Hauptverhandlung verkündete Urteilssatz; eine dem Angeklagten ungünstigere, nur in den schriftlichen Gründen enthaltene Abweichung entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Ob eine abweichende Angabe in den Urteilsgründen auf einem Schreibversehen beruht, kann das Revisionsgericht als verfahrensrechtlich nachprüfbaren Vorgang selbst beurteilen.
Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; weitergehende Anforderungen (etwa ein unbegrenzter Vortäterkreis oder aktive Beschaffung) bestehen nicht.
Ein Rechtsfehler bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung führt nicht zur Urteilsaufhebung, wenn der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist, weil die rechtliche Zusammenfassung mehrerer Taten ihn gegenüber einer Mehrzahl von Einzelfällen nicht schlechter stellt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Mannheim, 25. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Spediteur Jakob ██ aus DO, dort geboren am ███ ████, z. Zt. im Gerichtsgefängnis in KC in Untersuchungshaft,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Nennt der verkündete Urteilssatz eine niedrigere Strafe als die schriftlichen Urteilsgründe und beruht die Angabe in den Urteilsgründen zur Gewissheit des Revisionsgerichts auf einem Schreibversehen, nötetigt der scheinbare Widerspruch nicht zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Maßgebend ist dann der verkündete Urteilssatz.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Mannheim vom 25. April 1951 wird verworfen.
Die von dem Angeklagten seit dem 25. April 1951 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte wegen eines in fortgesetzter Tat verübten Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden, auf die acht Monate der Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Dasselbe ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift und dem Blatt, auf dem die in der Hauptverhandlung verlesene Urteilsformel vermerkt ist. In den Urteilsgründen ist demgegenüber ausgeführt, dass das Schwurgericht eine Strafe von vier Jahren Zuchthaus für ausreichend und erforderlich gehalten habe. Diesen Widerspruch zwischen dem Entscheidungssatz und den Urteilsgründen rügt die Revision. Sie ist der Auffassung, dass schon deshalb die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch geboten sei. Nach Eingang der diese Rüge enthaltenden Revisionsbegründung haben die richterlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts erklärt, dass es sich bei der Erwähnung einer vierjährigen Zuchthausstrafe in den Urteilsgründen um ein Schreibversehen handele.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben.
Das Reichsgericht hat zwar mehrfach ausgesprochen, dass Widersprüche im Strafausspruch zwischen dem Entscheidungssatz des Urteils und den Gründen in jedem Falle zur Aufhebung des Urteils führen müssen (RGSt 28, 81; 46, 326). Dieser Rechtsmeinung kann nur für den Fall eines echten Widerspruchs zugestimmt werden, nicht aber dann, wenn die Urteilsgründe eine höhere Strafe nennen als der verkündete Entscheidungssatz und der Ausspruch in den Gründen auf einem Schreibversehen beruht, der Widerspruch also nur scheinbar ist, und sich hierüber auch eine genügende Gewissheit erlangen lässt. Die erste der angeführten Entscheidungen betrifft eine Gesamtstrafe, die im Entscheidungssatz wie in den Urteilsgründen in derselben Höhe ausgesprochen war, der aber nach der ursprünglichen Fassung der Urteilsgründe zwei Einzelstrafen zugrunde lagen, deren Summe gerade die Höhe der Gesamtstrafe ergab. In diesem Falle hat das Reichsgericht mit Recht dahin entschieden, dass eine nach Einlegung der Revision ausgesprochene Berichtigung der Urteilsgründe dahin, dass das Gericht die eine Einzelstrafe in Wahrheit höher bemessen habe und die in den Urteilsgründen angegebene Höhe nur auf einem Schreibversehen beruhe, nicht beachtet werden könne, das Urteil vielmehr wegen Verletzung des § 74 StGB im Strafausspruch aufzuheben sei. Auch die Entscheidung RGSt Bd. 46 S. 326 betrifft eine Gesamtstrafe. Sie war im Urteilssatz und in den Gründen verschieden hoch angegeben worden. Nach den Einzelstrafen, die ihr zugrunde lagen, waren beide Aussprüche rechtlich möglich. Das Reichsgericht führt in dieser Entscheidung ganz allgemein aus, wenn das Urteil in einem seiner Teile eine Strafe als gewollt bezeichne, die es nach dem Inhalt eines anderen Teils nicht wolle, so verletze es das Strafgesetz, wonach der Täter zu einer dem Gesetz entsprechenden, nicht unbestimmt zu lassenden, sondern klar zu bestimmenden, vollstreckungsfähigen Strafe zu verurteilen sei. Diese Auffassung beruht jedoch auf der auch im Urteil ausgesprochenen Voraussetzung, es sei nicht klar, dass und an welcher Stelle ein Schreibfehler vorliege.
Darin unterscheidet sich der in jener Entscheidung behandelte Fall vom vorliegenden. Der Entscheidungssatz des schriftlichen Urteils, die Sitzungsniederschrift und die zum Zwecke der Verlesung in der Hauptverhandlung schriftlich niedergelegte Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO) stimmen sämtlich darin überein, dass eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus ausgesprochen wurde. Dass diese Strafe auch in der Hauptverhandlung verkündet wurde, ergibt sich nicht nur aus § 274 StPO. Auch die Revision behauptet nicht, dass eine andere Strafe verkündet worden sei, als sich aus dem Protokoll ergebe; sie geht vielmehr ersichtlich davon aus, dass die Strafe von drei Jahren Zuchthaus nicht nur im Entscheidungssatz des Urteils und in der Sitzungsniederschrift genannt, sondern auch wirklich verkündet worden sei. Schon daraus ergibt sich, dass auf einem Schreibversehen nicht die Beurkundung des Verkündungsinhalts, sondern die in den schriftlichen Urteilsgründen enthaltene Strafe von vier Jahren Zuchthaus beruhen muss. Um das zu erkennen, bedurfte es im vorliegenden Fall also nicht einmal der späteren Erklärung der richterlichen Mitglieder des Gerichts. Sie enthält vielmehr nur eine Bestätigung für die schon auf anderen Gründen beruhende Erkenntnis, dass die abweichende Angabe in den Urteilsgründen auf einem Schreibversehen beruht. Sie entzieht daher auch nicht etwa der Revisionsrüge nachträglich eine sonst vorhandene Grundlage. Im Übrigen müsste, selbst wenn nicht – wie ersichtlich im vorliegenden Falle – der im Entscheidungssatz des Urteils enthaltene und verkündete mildere Strafausspruch, sondern die in den schriftlichen Gründen mitgeteilte höhere Strafe dem Willen und dem Beschluss des Gerichts entsprochen haben sollte, die verkündete niedrigere Strafe allein maßgebend bleiben. Nach dem Gesetz stellt sich das, was in der Urteilsformel durch Verlesung als Urteil verkündet wird, als das Urteil, als das, was beschlossen ist, dar (RGSt Bd. 61 S. 388). Ist der Urteilssatz verlesen und durch Bekanntgabe der damit übereinstimmenden Urteilsgründe die Verkündung abgeschlossen, so verliert das, was abweichend davon zwar beschlossen, aber nicht verkündet worden ist, seine rechtliche Wirkung. Es würde mit der Bedeutung, die das Gesetz dem Vorgang der Verkündung beilegt, nicht im Einklang stehen, wenn eine zwar beschlossene, aber nicht verkündete und nur in die schriftlichen Gründe aufgenommene dem Angeklagten ungünstigere Entscheidung irgendwie erheblich werden könnte. Das wäre aber der Fall, wenn wegen des Widerspruchs zwischen dem verkündeten Urteilssatz und den Gründen das Urteil aufgehoben werden müsste. Denn wenn in einem solchen Falle diese Aufhebung einen Sinn haben sollte, müsste dem Gericht, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, die Möglichkeit bleiben, in der neuen Hauptverhandlung eine neue Entscheidung zu verkünden, die nur durch den dem Angeklagten ungünstigeren Spruch in den früheren Gründen begrenzt wäre. Diese Auffassung hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt Bd. 46 S. 326 in der Tat vertreten. Man käme also zu dem auffallenden Ergebnis, dass der Angeklagte, der nach dem Gesetz mit keiner ungünstigeren als der verkündeten Entscheidung zu rechnen braucht, auch wenn er nur allein Revision eingelegt hat, und trotz dem § 358 Abs. 2 StPO in der neuen Verhandlung mit einer höheren Strafe rechnen müsste, sobald eine solche Strafe in den ihm bei der Revisionseinlegung noch gar nicht bekannten schriftlichen Gründen genannt wäre. Wollte man dieses mit dem Grundgedanken des § 358 Abs. 2 StPO sicher nicht im Einklang stehende Ergebnis vermeiden, müsste man annehmen, dass nur die niedrigere Strafe im Entscheidungssatz nach § 358 Abs. 2 StPO in der neuen Verhandlung maßgebend sein darf. Kann aber die höhere Strafe in den früheren Urteilsgründen wegen der Wirkung, die die verkündete niedrigere Strafe für das weitere Verfahren hat, keine Bedeutung für die Bemessung der neuen Strafe erlangen, dann ist nicht einzusehen, weshalb sie auch nur die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch soll herbeiführen können.
Für den hier allein zu entscheidenden Fall, dass der Angeklagte nur wegen einer strafbaren Handlung verurteilt und nur eine Einzelstrafe ausgesprochen ist, dass die im Urteilssatz enthaltene Strafe niedriger als die in den Urteilsgründen genannte ist und dass die in den Urteilsgründen angegebene Höhe zur Gewissheit auf einem Schreibversehen beruht, kann demnach der nur scheinbare Widerspruch den Bestand des Urteils nicht gefährden. Diese Auffassung kann auch keinerlei Unsicherheit, auch nicht bei der Strafvollstreckung, zur Folge haben. Denn die Rechtskraft wird nach § 7 der Strafvollstreckungsordnung auf der Urschrift oder auf der beglaubigten Abschrift des verfügenden Teils der Entscheidung bescheinigt. Er bildet also allein die Grundlage der Strafvollstreckung, und ein von ihm abweichender nur auf einem Schreibversehen beruhender Ausspruch in den Gründen kann auch bei der Strafvollstreckung keine Bedeutung gewinnen.
Auch die Prüfung, ob für ein Schreibversehen eine hinreichende Gewissheit besteht, verlangt keinen neuen Urteilsspruch des Tatrichters, sondern kann vom Revisionsgericht als ein seiner freien Nachprüfung zugänglicher Verfahrensvorgang beurteilt werden.
Auch der Sachbeschwerde muss der Erfolg versagt bleiben. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei wird durch die Feststellungen getragen. Sie lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
Soweit die Revision geltend macht, das Urteil enthalte Widersprüche, handelt es sich, soweit davon der der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zugrunde liegende Sachverhalt betroffen wird, um offensichtliche Schreibversehen, die aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe leicht richtig zu stellen sind. Soweit die Revision sich gegen die Feststellung wendet, dass der Beschwerdeführer den angekauften gestohlenen Schmuck mit erheblichem Gewinn weiterverkauft habe, bewegen sich ihre Ausführungen auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiete; sie können daher nicht beachtet werden. Dem Urteil ist die Feststellung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mindestens in fünf Fällen, die das Schwurgericht als einheitliche in sich fortgesetzte Handlung angesehen hat, von dem früheren Mitangeklagten ███ gestohlene Schmuckstücke angekauft und mit Gewinn weiterverkauft hat. Für den ersten dieser Fälle, der den bei Dr. Henkel gestohlenen Schmuck betraf, legt das Urteil dar, dass der Angeklagte den Umständen nach annehmen musste, dass der angekaufte Schmuck von ██████ mittels einer strafbaren Handlung erlangt war. Die Umstände, die dem Angeklagten in diesem Falle die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Schmuckstücke aufdrängen mussten, sind dem Urteil mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Kurz darauf, und zwar noch vor dem nächsten Falle des Ankaufs, erhielt der Angeklagte, wie das Urteil näher darlegt, Gewissheit über die strafbare Herkunft. Das Schwurgericht hat deshalb für die folgenden mindestens vier Fälle das Wissen des Angeklagten um die strafbare Herkunft der angekauften Schmucksachen mindestens in Form des bedingten Vorsatzes bejaht. Auch das ist dem Urteil mit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Dass für den Angeklagten in allen fünf Einzelfällen der Gedanke an seinen Vorteil Beweggrund seines Handelns war, spricht das Schwurgericht an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich aus. Die vor dem Erwerb des ███████-Schmucks liegenden Ankäufe von einigen Ringen, wozu klare Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen, bezieht das Schwurgericht auch nicht in die fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei ein. Dass für einen Teil der angekauften Gegenstände der Zeitpunkt ihrer Entwendung durch den Dieb vor der Entstehung des bösen Glaubens bei dem Hehler gelegen haben mag, berührt die Schuldfeststellung nicht, da ihr nur die Zeitpunkte des hehlerischen Erwerbs zugrunde gelegt worden sind.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Gewerbsmäßigkeit der Begehungsweise die mindestens fünf einzelnen Hehlereihandlungen, die das Schwurgericht für erwiesen erachtet, noch nicht zur rechtlichen Einheit verbindet. Der Senat hat das in der Entscheidung BGHSt Bd. 1 S. 41 für den Fall der gewerbsmäßigen Abtreibung entschieden. Die dort angeführten Gründe gelten ebenso für den Fall der gewerbsmäßigen Hehlerei. Das Schwurgericht hat jedoch, was die Revision übersehen hat, die mehrfache Verwirklichung des § 260 StGB nicht deshalb im Rechtssinne als eine Tat angesehen, weil der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe, sondern weil eine in sich fortgesetzte Handlung vorliege. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Das Urteil weckt allerdings Zweifel, ob das Schwurgericht bei der Bejahung des Fortsetzungszusammenhanges stets von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Sie ergeben sich hauptsächlich daraus, dass es auch bei dem in demselben Verfahren rechtskräftig verurteilten Dieb, dessen Beute der Angeklagte ankaufte, nicht weniger als 165 versuchte und vollendete schwere Diebstähle, die dieser im Zeitraum von etwa drei Jahren in den verschiedensten Teilen der Bundesrepublik begangen hat, als eine einzige fortgesetzte Handlung angesehen hat. Darin zeigt sich eine völlige Verkennung des Begriffs der fortgesetzten Handlung. Das Schwurgericht ist ersichtlich der Meinung, dass mehrere Verwirklichungen desselben Tatbestandes schon dann eine fortgesetzte Handlung bilden, wenn der Täter mit dem Vorsatz handelt, bei sich bietender Gelegenheit immer wieder Straftaten der gleichen Art zu begehen. Das ist, wie der Bundesgerichtshof ebenso wie das Reichsgericht schon mehrfach entschieden hat, rechtlich abwegig. Die in den Urteilsgründen enthaltene Bemerkung, die zahlreichen Diebstähle stellten sich „als stückweise Verwirklichung eines einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Vorsatzes dar“, ist in diesem Falle eine leere Formel, mit der die im Urteil sonst enthaltenen Feststellungen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht auch beim Beschwerdeführer eine einheitlich fortgesetzte Handlung nur deshalb bejaht hat, weil es von denselben rechtsirrigen Erwägungen wie beim Dieb ausgegangen ist. Dieser mögliche Rechtsfehler kann aber nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, dass das Schwurgericht ihn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in einem in sich fortgesetzten Falle statt wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen verurteilt hat, wie es sonst erforderlich gewesen wäre.
Zu Unrecht bringt die Revision vor, das Schwurgericht habe den Begriff der Gewerbsmäßigkeit verkannt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gewerbsmäßigkeit dann zu bejahen ist, wenn der Hehler in der Absicht tätig wird, sich durch wiederholten Ankauf gestohlener Sachen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Das ist rechtlich einwandfrei (RGSt Bd. 54 S. 184; Bd. 64 S. 151, 153). Dass der Angeklagte in dieser Absicht tätig geworden ist, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Es bedurfte dazu weder der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einem unbegrenzten Kreis von Vortätern gestohlene Sachen abgenommen habe, noch gehört es zu den Merkmalen der gewerbsmäßigen Hehlerei, dass der Täter sich selbst um die Herbeischaffung neuen Diebesgutes durch Anstiftung, Beihilfe oder bloße Nachfrage bemühe. Der Annahme der Gewerbsmäßigkeit stand auch nicht entgegen, dass das Schwurgericht nicht mehrere selbständige Fälle von Hehlerei, sondern nur eine in sich fortgesetzte Handlung angenommen hat (RGSt Bd. 58 S. 19).
Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe gegen die Strafzumessung. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Strafe von drei Jahren Zuchthaus rechtfertigt, weisen keinen Rechtsfehler auf. Es durfte insbesondere entgegen der Ansicht der Revision bei der Strafzumessung auch diejenigen Vorstrafen berücksichtigen, die schon getilgt waren (RGSt Bd. 60 S. 285, 288; Bd. 74 S. 177). Rechtlich bedenkenfrei hat es auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht begründet. Was die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, bewegt sich ausschließlich im Bereich des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Ermessens. Rechtsfehler, die in diesem Rechtszuge allein geltend gemacht werden können, werden nicht behauptet und sind nicht ersichtlich.
Die Revision ist deshalb im ganzen unbegründet und muss verworfen werden.
| Dr. Geier | Mantel | Jagusch | |||
| Richter | Glanzmann |