Treffer
BGH Urteil

Revision: Sachverständigenanhörung bei Zurechnungsfragen (§51 StGB, §244 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 94/66
Datum
27.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, weil das Schwurgericht trotz vorliegender Hinweise auf neurologische Vorerkrankungen und erheblichen Alkoholgenuss keinen medizinischen Sachverständigen hörte. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da das Gericht nicht die notwendige fachliche Grundlage für die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1/2 StGB hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, einen medizinischen Sachverständigen zu hören, wenn die gerichtliche Sachkunde zur Beurteilung der Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht ausreicht.

2

Das Vorliegen erheblichen Alkoholgenusses in Verbindung mit neurologischen Vorerkrankungen (z. B. Schädelbruch, Gehirnerschütterungen), Erbrechen, längerem Fasten oder Ermüden kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten.

3

Das Fehlen laufender nervenärztlicher Behandlung schließt nicht ohne weiteres aus, dass zur Tatzeit noch Unfallfolgen vorlagen, die die Zurechnungsfähigkeit beeinflussen konnten; der Angeklagte muss dies nicht selbst darlegen können.

4

Bei erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit fehlt regelmäßig die Einsicht in das Unrecht (Verbotsirrtum); der wesentliche Unterschied zwischen § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StGB liegt in der Zurechenbarkeit, nicht in der bloßen Frage des Vorhandenseins von Einsicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bielefeld, 12. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 94/66 in der Strafsache gegen ██████████ den Kraftfahrer Gerhard ███, geboren am ███████████ ████ in █████████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████ ██ ██████ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 12. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Mit Recht sieht die Revision § 244 Abs. 2 StPO als verletzt an, weil das Schwurgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB ohne Anhörung eines medizinischen Sachverständigen verneint hat. Ob es dessen Anhörung allein im Hinblick auf die Alkoholmenge, die der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung in der Zeit vom späten Nachmittag bis um 3 Uhr nachts zu sich genommen hat, bedurft hätte, kann unerörtert bleiben. Denn nach den Urteilsfeststellungen lagen weitere Umstände vor, die im Zusammenhang mit dem nicht unerheblichen Alkoholgenuss die Anhörung eines Sachverständigen geboten erscheinen ließen:

Der Angeklagte hatte im Jahre 1953 einen doppelten Schädelbruch erlitten, der eine nervenärztliche Behandlung erforderlich machte. In späteren Jahren zog er sich zwei Gehirnerschütterungen zu. Am Tage vor der Tat bis zum Anbruch der Nacht hatte er mit Ausnahme eines Frühstücks und eines leichten Imbisses nichts gegessen. Zudem hatte er sich vor 2 Uhr erbrochen, was dafür spricht, dass er auch nach Anbruch der Nacht nichts gegessen hatte. Möglicherweise war der Angeklagte zur Tatzeit ermüdet und nicht unerheblich erregt.

Bei dieser Sachlage reichte die Sachkunde des Schwurgerichts nicht aus, um die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB ohne Zuziehung eines Sachverständigen mit der notwendigen Sicherheit beantworten zu können. Hieran ändert auch nichts, dass sich der Angeklagte jetzt nicht mehr in nervenärztlicher Behandlung befindet. Dies schließt nicht ohne weiteres aus, dass zur Tatzeit noch Unfallfolgen vorhanden waren, die, jedenfalls in Verbindung mit der vom Angeklagten genossenen Alkoholmenge, dessen Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit zur Folge haben konnten. Da der Beschwerdeführer dies selbst nicht zu beurteilen vermag, besagt es auch nichts, dass er das Vorhandensein solcher Folgen nicht geltend gemacht hat.

Musste danach das Urteil schon auf die Aufklärungsrüge in vollem Umfange aufgehoben werden, so bedarf es in sachlichrechtlicher Hinsicht keiner näheren Stellungnahme. Bemerkt sei jedoch:

a) Die Unterstellung, der Angeklagte sei infolge Alkoholgenusses in erheblichem Umfange beschränkt gewesen, das Unrecht seines Tuns einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln, spricht dafür, dass das Schwurgericht einem Rechtsirrtum erlegen ist. Offenbar nimmt es an, dass in den Fällen der ersten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB die Einsicht in das Unrecht der Tat tatsächlich gegeben sei. In Wirklichkeit fehlt es bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit aber daran. Auch hier hat die durch äußere und innere Umstände herbeigeführte Minderung der Einsichtsfähigkeit ein Fehlen der Einsicht, der Sache nach also einen Verbotsirrtum, zur Folge (vgl. Schönke-Schröder, Komm. zum StGB, 12. Aufl. Randziffer 20 und 21 zu § 51). Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen des § 51 StGB besteht, wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 13. Mai 1964 – 2 StR 528/63 – und vom 4. März 1966 – 4 StR 569/65 – ausgeführt hat, nicht etwa darin, dass bei Absatz 1 die Einsicht nicht gegeben, bei Absatz 2 aber vorhanden ist. Vielmehr fehlt die Einsicht in beiden Fällen; der Unterschied liegt in der Frage der Zurechenbarkeit. Es bestünde auch kein Anlass, die Strafe des Täters zu mildern, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich doch die Einsicht in das Unrecht der Tat gewonnen hat. Andererseits kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nur verlangen und erwarten, wenn die Einsicht vorhanden ist. Das zeigt, dass eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat nicht nötig ist.

b) Zurechnungsunfähigkeit kann, wie das Schwurgericht verkannt hat, auch vorliegen, wenn das Erinnerungsvermögen nicht beeinträchtigt ist.

c) Sollte das Schwurgericht bei erneuter Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB sich mindestens nicht ausschließen lassen, so wird es Stellung dazu nehmen müssen, ob der Angeklagte bei seiner geistigen Beschaffenheit zur Tatzeit die Todesfolge voraussehen konnte.

ScharpenseelMayrSanders
FlitnerHürxthal

Zitiert (2)

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