Aufhebung wegen fehlerhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) — Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 569/65
- Datum
- 04.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die beiden Alternativen des § 51 StGB sind nicht gleichzeitig auf eine Tat anzuwenden; der Unterschied betrifft die Zurechenbarkeit, nicht das Vorhandensein der Einsicht in das Unrecht.
Bei Annahme einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit kann das gleiche Tatsachenbild auch die Annahme voller Unzurechnungsfähigkeit rechtfertigen; das Gericht muss deshalb darlegen, weshalb es die eine statt der anderen Folge zieht.
Fehlerhafte oder unzureichende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit führt zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben können.
Bei Altersabbau ist bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ein ggf. auf Alterspsychiatrie spezialisierter Sachverständiger heranzuziehen; die Kammer hat die entsprechenden Befunde darzustellen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Juni 1965
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Schlosser Amelius Boleslav aus ██████, geboren am ███ 1895 in ██ (Polen), wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Dr. Mayr, Dr. Spiegel, Hirxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Juni 1965 aufgehoben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat zudem seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Durchgreifenden Bedenken unterliegen allein die Darlegungen des Landgerichts, mit denen es die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint. Hierzu ist zunächst nur gesagt, der Angeklagte sei in der Lage gewesen, „entsprechend seiner vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Taten“ zu handeln, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen seien.
An anderer Stelle des Urteils heißt es dann, die Kammer sei bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit den „überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Anton“ gefolgt, deren Ergebnis dahin zusammengefasst ist, dass „die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert“ gewesen seien.
Schon die Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 1 StGB zeigt, dass das Landgericht von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist: Denn es nimmt offenbar an, dass in den Fällen der ersten Alternative die Einsicht in das Unrecht der Tat tatsächlich gegeben sei. In Wirklichkeit fehlt es bei Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit aber auch hier an der durch äußere und innere Umstände herbeigeführten Minderung der Einsichtsfähigkeit, die ein Fehlen der Einsicht, der Sache nach also einen Verbotsirrtum, zur Folge hat (vgl. Schönke-Schröder, Komm. zum StGB, 12. Aufl., Rn. 20 und 21 zu § 51). Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen des § 51 StGB besteht, wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 13. Mai 1964 – 2 StR 528/63 ausgeführt hat, nicht etwa darin, dass bei Absatz 1 die Einsicht fehlt, bei Absatz 2 aber vorhanden ist. Vielmehr fehlt die Einsicht in beiden Fällen; der Unterschied liegt in der Frage der Zurechenbarkeit. Es bestünde auch kein Anlass, die Strafe des Täters zu mildern, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich doch die Einsicht in das Unrecht der Tat gewonnen hat. Andererseits kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nur verlangen und erwarten, wenn die Einsicht vorhanden ist. Das zeigt, dass eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat nicht möglich ist.
Hier kommt hinzu, dass die für die Bejahung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit angeführten, dem Gutachten des Sachverständigen entnommenen Befundtatsachen ebenso die Annahme voller Zurechnungsunfähigkeit rechtfertigen könnten. Es ist also auch im Hinblick hierauf nicht ersichtlich, ob die Auffassung der Strafkammer, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB seien nicht gegeben, auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.
Das Urteil muss somit, aber auch nur deswegen aufgehoben werden, weil die Zurechnungsfähigkeit nicht fehlerfrei und zudem unzureichend geprüft worden ist. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können infolgedessen bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
Im Übrigen sei für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:
Der Angeklagte hat sich bis in sein siebentes Lebensjahrzehnt hinein straffrei geführt. Erstmalig im Alter von 64 Jahren hat er sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1959, S. 330; Bürger-Prinz und Lewrenz, Die Alterskriminalität 1961, S. 35, 37, 38, 39, 46) an einem Kinde unsittlich vergangen, wobei bemerkenswert ist, dass er die mit Geschlechtsverkehr verbundenen Beziehungen zu einem Mädchen im Alter von 10 bis 12 Jahren als „ernstgemeintes Liebesverhältnis“ angesehen hat.
Der danach schon damals bestehende, im Strafverfahren anscheinend von einem Sachverständigen festgestellte Altersabbau hat sich möglicherweise verstärkt. Dies wird die Strafkammer in Anknüpfung an den ärztlichen Befund im ersten Strafverfahren nicht unbeachtet lassen dürfen und die Geistesbeschaffenheit des Angeklagten bei Begehung der jetzt abzuurteilenden Straftaten unter Berücksichtigung der für die Aufhebung des Urteils entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte in einer Weise prüfen und darlegen müssen, dass erkennbar wird, ob bei dem Angeklagten zur Zeit der Vornahme der unsittlichen Handlungen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB oder nur die des Abs. 2 vorgelegen haben.
Dazu wird das Landgericht gegebenenfalls nach Anfrage der Medizinischen Fakultät einer Universität einen in Fragen des Altersabbaus besonders erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen haben. Die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Altersabbau ist oft schwierig (Bürger-Prinz und Lewrenz a.a.O. S. 47, 49).
| Scharpenseel | Mayr | Hirxthal | |||
| Flitner | Spiegel |