Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung der Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB bei alkoholbedingter Verminderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 543/74
Datum
17.12.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision sein Verurteilung wegen zweifachen versuchten Totschlags. Streitgegenstand ist die Auslegung und Anwendung der Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB bei alkoholbedingter Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Annahme erheblicher Herabsetzung des Hemmungsvermögens und passt nur den Urteilssatz zur Einbeziehung früherer Strafen redaktionell an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB (fehlende Einsicht in das Unrecht vs. erhebliche Verminderung der Steuerungs-/Hemmungsfähigkeit) sind grundsätzlich nicht gleichzeitig auf dieselbe Tat anzuwenden; es ist festzustellen, welche Alternative konkret vorliegt.

2

Erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit führt zur Anwendung der ersten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB nur, wenn dem Täter tatsächlich die Einsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt hat.

3

Alkoholbedingte Herabsetzung des Hemmungsvermögens kann erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründen und zu Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 StGB führen, sofern die Urteilsgründe dies erkennen lassen.

4

Bei revisionsrechtlicher Überprüfung genügt die Feststellung des Tatrichters, dass Unrechtsbewusstsein nicht vollständig fehlte, um die Annahme verminderten Hemmungsvermögens und die hierauf gestützte Strafzumessung nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 2. Mai 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 543/74

in der Strafsache gegen den Setzer Josef W. ██ aus ████, geboren am ████ in R. (Ungarn), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mesi, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 2. Mai 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz in Absatz 4 neu gefasst wie folgt:

Gründe

"Der Angeklagte Josef █████ wird wegen zweier Verbrechen des versuchten Totschlags (§§ 212, 43, 74 StGB) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Reutlingen vom 12. Dezember 1972 (7 Ls 59/72), dessen Gesamtstrafe wegfällt, zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt."

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen unter Einbeziehung dreier Einzelstrafen von je einem Jahr aus einem Urteil des Schöffengerichts Reutlingen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt ohne Erfolg die allgemeine Sachrüge.

I. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

II. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt (§ 51 Abs. 2 StGB); es ging dabei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dessen Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit erheblich gemindert war (UA S. 42).

Die Bundesanwaltschaft meinte in ihrem zunächst gestellten Antrag, dass beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat nicht gleichzeitig angewendet werden könnten und dass daher der Strafausspruch aufgehoben werden müsse.

2. Nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung der ersten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB, wenn dem Täter als Folge davon die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt hat; ist diese Einsicht aber nicht vorhanden, dann kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nicht erwarten und verlangen, so dass beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (BGH GA 1968, 279; BGH, Urteile vom 13. Mai 1964 – 2 StR 528/63 – und vom 27. April 1966 – 4 StR 94/66).

Das Schwurgericht hat nun dem Angeklagten Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB zugebilligt. Er könnte also nur beschwert sein, wenn der Tatrichter zu Unrecht von erheblicher Verminderung des Hemmungsvermögens statt vom Fehlen der Einsicht infolge erheblicher Verminderung des Einsichtsvermögens ausgegangen wäre und wenn man ferner der Auffassung folgte, dass fehlende Einsicht auf Grund erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit den Grad der Vorwerfbarkeit „stets und wesentlich mehr“ mindert als die bloße Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit (BGH GA 1971, 365, 366).

3. Diese Frage braucht indessen hier nicht abschließend entschieden zu werden. Ist es schon kaum denkbar, dass selbst ein stark angetrunkener Täter nicht die Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung besitzen sollte (BGH, Urteil vom 3. November 1965 – 2 StR 380/65), so lassen die Urteilsgründe hier mit Sicherheit erkennen, dass das Schwurgericht trotz der missverständlichen Wendung von einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit, nicht aber von fehlender Einsicht ausgegangen ist. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen von Anfang an bereit gewesen, sein Messer zu gebrauchen, wenn die Situation so war, dass er kein besonders großes Risiko einging (UA S. 45), und hat seine Angriffe mit dem Messer bewusst in Situationen gestartet, in denen seine Opfer ihm gegenüber wehrlos waren (UA S. 45); er hat zwar kurz entschlossen gehandelt, doch ging seinem Handeln der bereits zuvor allgemein gefasste Entschluss voraus, mit dem Messer loszustechen. Diese Darlegungen zeigen ebenso wie die Ausführungen zur Frage des bedingten Tötungsvorsatzes (UA S. 40), dass das Schwurgericht weit von der Annahme entfernt war, dem Angeklagten könne das Unrechtsbewusstsein gefehlt haben; vielmehr hat es verminder-

te Zurechnungsfähigkeit infolge alkoholbedingter Herabsetzung des Hemmungsvermögens angenommen und auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei die keinesfalls überhöhte Strafe festgesetzt.

III. Es erscheint lediglich angebracht, die Auflösung der in das Urteil einzubeziehenden früheren Verurteilung in deren Einzelstrafen unter Wegfall der daraus gebildeten Gesamtstrafe auch im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen.

Die Entscheidung entspricht dem in der Verhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.

MesiPfeifferPikart
LoesdauHerdegen
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