Revision aufgehoben: Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs.3 StPO) rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 92/56
- Datum
- 14.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO darf nur abgelehnt werden, wenn der Tatrichter darlegt, weshalb die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, sei es aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen.
Der Tatrichter darf die Ablehnung eines Beweismittels nicht durch Vorwegnahme der späteren Beweismittelwürdigung rechtfertigen; eine solche Vorwegnahme ist unzulässig.
Die vollständige Ungeeignetheit eines Beweismittels ist aus sich selbst zu beurteilen; das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden.
Ist nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, Große Strafkammer Bremerhaven,, 14. Dezember 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Matrosen Günter █, geboren am ██ 1929 in ███, zeitweise in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krume als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen, Große Strafkammer in Bremerhaven, vom 14. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der wiederholt vorbestrafte Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall, fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschwerdeführer in der Nacht zum 14. Mai 1955 nach gewaltsamem Öffnen einer fremden Garage in Bremerhaven-Geestemünde einen Kraftwagen entwendet und in Betrieb gesetzt. Er nahm dann in Cuxhaven den Maurer Günter RC zu sich in den Wagen. Im Verlauf der weiteren Fahrt nach Bremerhaven steigerte der Angeklagte seine Geschwindigkeit bis auf 120 km/h. Das Fahrzeug kam auf regennasser Straße ins Schleudern und stieß schließlich gegen eine Mauer. RC wurde verletzt, auch entstand erheblicher Sachschaden. Nach dem Unfall verließ der Beschwerdeführer das Fahrzeug und flüchtete.
Der Angeklagte, der bestreitet, der Täter zu sein, hat Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Auf Grund der Verfahrensbeschwerde muss das Urteil aufgehoben werden.
Der Beschwerdeführer hatte sich mit Schriftsatz vom 3. █████████ ████ auf das Zeugnis des Matrosen Siegfried █ berufen. Die Strafkammer ordnete durch █████████ ████ ███ November 1955 die Vernehmung dieses Zeugen durch einen beauftragten Richter an, da seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen seines Berufs als Matrose für ungewisse Zeit Hindernisse entgegenstanden. BC wurde dann am 30. November durch das Amtsgericht eidlich vernommen. Ungachtet dessen wurde er zur Hauptverhandlung geladen (Bl. 104, 104 R, 106 d. A.), erschien aber nicht.
In diesem Termin beantragte der Staatsanwalt die Verlesung der Niederschrift der kommissarischen Vernehmung ███ gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Verteidiger widersprach und beantragte, den Zeugen vorzuladen und ihn in der Hauptverhandlung zu hören (Bl. 115 d. A.). Daraufhin verkündete die Strafkammer folgenden Beschluss:
1. Der Antrag des Staatsanwalts auf Verlesung des Protokolls über die richterliche Vernehmung des Zeugen BC vom 30.11.1955 gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO wird abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
2. Der Antrag des Angeklagten, den Zeugen BC darüber zu vernehmen, dass dieser am 13./14. Mai 1955 noch bis nach 23.00 Uhr mit dem Angeklagten auf dem Frühjahrmarkt zusammen gewesen ist und ihn anschließend bis zur Wohnung der Eltern des Angeklagten begleitet hat, wird gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Ihre Bestätigung ist auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses nicht geeignet, einen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt auszuüben. Im Übrigen erscheint dem Gericht das angebotene Beweismittel auch völlig ungeeignet, da der Zeuge sich mit Rücksicht auf die Länge der verflossenen Zeit unmöglich an den genauen Zeitpunkt der für ihn völlig bedeutungslosen Begegnung mit dem Angeklagten auf dem Frühjahrmarkt erinnern könne. Selbst diejenigen, die den Angeklagten an diesem Tage begleitet haben, können den Tag nicht genau bezeichnen (Bl. 116 R, 117 d. A.).
Gegen diese Art der Bescheidung des Beweisantrages wendet sich die Revision mit Recht. Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag zwar abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. In solchem Fall muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, weshalb der Tatrichter die Beweistatsache als unerheblich ansah. Dies kann der Fall sein aus rechtlichen Erwägungen, weil die zu beweisende Tatsache keine der gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten betraf, oder aus tatsächlichen Gründen, weil eine Bestätigung der Beweistatsache keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt auszuüben vermochte (BGHSt 2, 284, 286; NJW 1953, 35, 36 Nr. 21).
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer, wie die Beschlussbegründung erkennen lässt, offenbar vor Augen gehabt, dass die von ihr angenommene Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung nicht, wie geschehen, lediglich mit dem bisherigen Beweisergebnis gerechtfertigt werden durfte. Dies deutet auf eine Vorwegnahme der Beweismittelwürdigung hin, die unzulässig wäre (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar Nr. 50 zu § 244 StPO). Die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache wegen mangelnden Zusammenhangs zwischen ihr und den abzuurteilenden Ereignissen (RGSt 64, 430, 433) ist jedenfalls einstweilen nicht ausreichend dargetan. Der ██████████ hätte ████ möglicherweise erwägen können: Selbst wenn BC, wie unter Beweis gestellt, am 13. Mai 1955 ███ nach ██ Uhr mit dem Angeklagten auf dem Frühjahrmarkt zusammen war und ihn anschließend bis zur Wohnung seiner Eltern in █████ begleitet hatte, würde dies der Annahme nicht entgegenstehen, dass dieser später in Bremerhaven-Geestemünde durch Einbruch einen Kraftwagen entwendete und danach im Zusammenhang mit dessen Führung die ihm weiter zur Last gelegten Straftaten im Raum Cuxhaven–Bremerhaven beging. Dass der Tatrichter solche Erwägungen angestellt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Strafkammer hat vielmehr aus der für erwiesen erachteten Tatsache geschlossen, der Angeklagte sei der Fahrer des Ford Taunus (S. 9 d. U.), dass er auch der Einbrecher gewesen sei.
Die Urteilsdarlegungen und die weitere Begründung des ablehnenden Beschlusses ergeben überdies, dass der tragende Grund der Ablehnung des Beweisantrages der vom Landgericht angenommene gänzliche Unwert des angebotenen Beweismittels war. Der Beschluss ist aber auch insoweit rechtlich bedenklich. Die vollständige Ungeeignetheit eines Beweismittels (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) muss aus sich selbst beurteilt werden; das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH JR 1954, 310). Die bloße Annahme des Gerichts, BC werde sich an die von ihm zu bekundenden Tatsachen, ebensowenig wie bereits vernommene Zeugen, unmöglich noch erinnern können, reichte zur Ablehnung des Beweisantrages nicht aus, zumal es sich um zeitlich nicht sehr weit zurückliegende Vorgänge gehandelt haben soll (RGSt 56, 134, 135; BGH NJW 1952, 191 Nr. 165; Alsberg, Der Beweisantrag 210). Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass das Urteil auf den genannten Verfahrensfehlern beruht. Der Inhalt der vor dem ersuchten Richter gemachten eidlichen Aussage des Matrosen BC kann hierbei vom Revisionsgericht nicht gewürdigt werden, zumal der Zeuge möglicherweise in der Hauptverhandlung noch ergänzende Angaben gemacht hätte oder machen konnte.
Daher muss das Urteil mit den Feststellungen wegen Verfahrensmangels aufgehoben werden.
Der Schuldspruch und die Strafzumessung weisen an sich keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Ob das Bewusstsein des Betriebsstoffverbrauchs bei dem Angeklagten vorlag, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die allerdings nicht durch Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum ersetzt werden kann (vgl. auch RG JW 1928, 238, 298). Im Übrigen ist auf Grund der bisherigen Feststellungen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte den durch Einbruch erlangten Kraftwagen in Zueignungsabsicht weggenommen hat und kein Fall bloßen unbefugten Gebrauchs im Sinne des § 248b StGB vorlag, rechtlich völlig unbedenklich.
Durch die Urteilsaufhebung erhält der Tatrichter Gelegenheit, die Frage der Anrechnung der früher und jetzt weiterhin erlittenen Untersuchungshaft (§ 60 StGB) zu überprüfen.
| Sauer | Krume | Seibert | |||
| Dr. Augustin | Dr. Hengsberger |