Revision wegen Verfahrensfehlern bei Anstiftung zum Meineid – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 269/57
- Datum
- 11.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, das Gegenteil der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen sei bereits erwiesen, ist unzulässig, da sie eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses darstellt.
Der Tatrichter ist verpflichtet, den Inhalt eines für die Schuld- oder Entlastungsfrage relevanten Schriftstücks, das nicht vorliegt, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären; dazu kann die Vernehmung benannter Zeugen gehören (vgl. § 244 Abs. 2 StPO).
Die Verweigerung gebotener Beweiserhebungen durch Vorwegnahme oder unzureichende Aufklärung verletzt das rechtliche Gehör und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Ergibt sich die entscheidungserhebliche Behauptung maßgeblich aus einer nicht vorgelegten Urkunde, hat das Gericht auch zur Prüfung von Fremdquellen (z. B. Scheidungsakten, Selbstanzeigen des Zeugen) und zur Klärung der Motivlage des Zeugen beizutragen, bevor es eine Verurteilung stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Februar 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Anna ███, geborene █████, aus ██████ █████████, geboren am ██████ 1931 in █████████ ██ ██ wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Februar 1957, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte wurde von ihrem Ehemann wiederholt geschlagen. Davon erzählte sie dem Mitangeklagten Günther ███. Sie freundete sich mit ihm an, und es kam zwischen ihnen zu Zärtlichkeiten. Als die Angeklagte wegen ehelicher Zerwürfnisse nicht mehr wusste, was sie tun sollte, entschloss sie sich im Frühjahr 1953, mit ████████ in die Sowjetzone zu fahren, wo dieser Verwandte hatte. Unterwegs nächtigten sie einmal auf einem Bauernhof zwischen Braunschweig und Helmstedt im selben Bett in einem Zimmer, in dem auch noch drei Kinder des Bauern schliefen. An der Zonengrenze wurde ██████ wegen eines bei seinen früheren Arbeitgebern begangenen Diebstahls festgenommen, während die Angeklagte nach Hause zurückgeschickt wurde.
Der Ehemann ███ erhob nun Scheidungsklage. Als die Angeklagte in Erfahrung gebracht hatte, dass ████████ in diesen Rechtsstreit als Zeuge vernommen werden sollte, schrieb sie an diesen über seinen Bruder einen Brief. In diesem Schreiben forderte sie, wie das Landgericht feststellt, ████████ auf, bei der Vernehmung zwar die Wahrheit zu sagen, aber hierbei zu verschweigen, dass er mit ihr einmal zusammen in einem Bett geschlafen habe. Sie fürchtete, dass █████ sie belasten und dass ihr dann ihr (eheliches) Kind nicht zugesprochen werde.
████ wurde im September 1953 gerichtlich vernommen und sagte unter anderem der Wahrheit zuwider eidlich aus, er habe zur Angeklagten keine ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen unterhalten. Auch verschwieg er das Zusammenschlafen in jener Fluchtnacht.
Das Landgericht hat den u. a. wegen schweren Raubes erheblich vorbestraften Günther ██████ wegen Meineids zu einer längeren Gefängnisstrafe und die Angeklagte ███ wegen Anstiftung zum Meineid zu acht Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung, verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten ████, mit der die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt wird.
Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
Der Brief, durch den die Angeklagte ihren Bekannten ██████ zum Meineid angestiftet haben soll, lag dem Gericht nicht vor. In der Hauptverhandlung wollte sich die Angeklagte nicht mehr im Einzelnen an den Wortlaut jenes Briefs erinnern. Sie hat sich jedoch, wie das Landgericht darlegt, „glaubhaft dahin eingelassen“, sie habe jenen Brief aus der Besorgnis heraus geschrieben, dass ████████ belasten würde, und weil sie gewusst habe, „dass ██ ████ Gelegenheit ausnutzen würde“, dass sie seinerzeit zusammen in einem Bett übernachtet hätten (S. 4 UA).
Das Landgericht hat hierzu weiter ausgeführt:
„Hat sie den Brief an ████████ aus den vorstehend aufgeführten Gründen geschrieben, dann hat sie mit dem Brief nur den Zweck verfolgt, auf ██ dahin einzuwirken, dass er in einem bestimmten Sinne für sie aussagen solle. Wie er aber aussagen sollte, und in welchem Sinne sie an ████████ geschrieben hat, das hat die Angeklagte eindeutig aber bei ihrer polizeilichen Vernehmung, nachdem sie vorerst überhaupt in Abrede gestellt hatte, an ███ einen Brief geschrieben zu haben, wie der Zeuge ███ unter Eid ausgesagt hat, erklärt, nämlich, dass ███████ bei seiner Vernehmung die Wahrheit sagen, aber dabei verschweigen solle, er habe mit ihr in einem Bett geschlafen. Sinngemäß hat sie in der Hauptverhandlung gesagt, der Zweck des Schreibens an ████ sei gewesen, dass ihre Ehe nicht aus ihrem Verschulden geschieden werden sollte. Die Angeklagte wollte auch, zumindest hat sie nach der Überzeugung der Kammer dies mit in Kauf genommen, dass der Angeklagte auf Grund ihres Briefes seine Bekundungen, auch soweit er die Tatsache des gemeinsamen Schlafens in einem Bett verschweigen sollte, beeidete.“
Nun hatte der Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung beantragt,
„████ aus ████, von einer Familie ██, die Tochter, den ████ ███ ███ █████ ███ ██████ ████████ zu hören, dass in dem █████ ███ die Angeklagte an ███ nicht gestanden hat, ███ solle █████████████ ███, man habe in einem Bett ██████████.“
Dieser Beweisantrag wurde durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss abgelehnt,
„weil auf Grund der eigenen Einlassung der Angeklagten ███ das Gegenteil der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen bereits erwiesen ist.“
Gegen diese Art der Bescheidung des Beweisantrages wendet sich die Revision mit Recht. Die Ablehnung von Zeugen-Beweisanträgen mit dieser Begründung ist im Gesetz (§ 244 Abs. 3 StPO) nicht vorgesehen, im Gegensatz zu § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bezüglich weiterer Sachverständiger.
Die fragliche Ablehnung lief auf eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinaus, die unzulässig war (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar II Nr. 50 zu § 244 StPO; BGH 4 StR 92/56 vom 19. April 1956). Dafür, dass die angebotenen Beweismittel als solche völlig ungeeignet gewesen seien oder der Antrag zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt war (§ 244 Abs. 3 StPO), ist nichts ersichtlich, zumal die Angeklagte nach ihrer im Urteil mitgeteilten Einlassung in der Hauptverhandlung nicht eindeutig eingestanden hat, ███ ██ ein Verschweigen der gemeinschaftlichen Übernachtung während der Flucht gebeten zu haben.
Das Landgericht hat aber außerdem die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Da der Brief selbst nicht vorlag, war der Tatrichter verpflichtet, den Inhalt dieses Schreibens mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln soweit wie möglich aufzuklären. Dazu gehörte auch die Vernehmung der von der Verteidigung benannten drei Zeugen.
Die Notwendigkeit, diese Zeugen zu hören, entfiel nicht durch die Erklärungen, welche die Angeklagte zu diesem vor Jahren geschriebenen Brief in der Hauptverhandlung und früher vor der Polizei abgegeben hatte.
Schon aus diesen Gründen muss das Urteil, das auf diesen Verfahrensfehlern beruht, mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Strafkammer erhält dadurch zugleich Gelegenheit, die Ehescheidungsakten herbeizuziehen und das weitere tatsächliche Vorbringen der Revision zu würdigen.
Das Landgericht mag auch im Einzelnen zu der von ████████ am 11. Mai 1956 im Gefängnis erstatteten Selbstanzeige (Bl. 2 ff. d. A.) Stellung nehmen, insbesondere auch dazu, was er in ihr über den Brief der Angeklagten angegeben hatte. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, dabei nochmals zu überprüfen, ob diese Anzeige wirklich durch Gefühle der Reue bestimmt war.
Es wird ferner einer deutlicheren Darlegung bedürfen, ob gerade der Brief der Angeklagten an ████████ diesen bestimmend war, falsch auszusagen (§ 48 Abs. 1 StGB), und sogar unter Eid. Auch in dieser Hinsicht hat der Oberbundesanwalt gegenüber den bisherigen Urteilsdarlegungen Bedenken geäußert.
| Seibert | Sauer | Hoepner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |