Revision: Zurückweisung von Beweisanträgen durch Wahrunterstellung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 315/88
- Datum
- 06.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn ungeklärte Umstände außerhalb der Beweisbehauptung deren Tragweite beeinflussen können; in solchen Fällen hat das Gericht die Beweisaufnahme zur Aufklärung durchzuführen.
Die Annahme, ein Zeuge sei wegen Erinnerungsverlusts "völlig ungeeignet", bedarf einer konkreten, substantiierten Grundlage; bloße zeitliche Abstände oder vorläufige polizeiliche Mitteilungen genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags als auf völlig ungeeigneten Beweismitteln beruhend stellt regelmäßig eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar, weshalb bei einer solchen Begründung ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Ist davon auszugehen, dass die benannten Beweismittel sachdienliche Erkenntnisse erbringen können, ist dem Beweisantrag stattzugeben; Gerichte dürfen zugunsten einer Partei nicht ohne weitere Aufklärung von Verständigungs- oder Erinnerungsproblemen ausgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. Dezember 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 315/88
in der Strafsache gegen ██████ ██, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1955 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Gollwitzer, Dr. Brünning, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg:
1. Die Revision rügt zu Recht, die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags durch Wahrunterstellung als Verletzung der §§ 244 Abs. 3 Satz 2 und § 244 Abs. 2 StPO.
Die Verteidigung des Angeklagten hat hilfsweise durch Vernehmung des Polizeibeamten unter Beweis gestellt, der Geschädigte habe bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Juli 1986 diesem Polizeibeamten gegenüber angegeben, er und sein Zimmernachbar (der Angeklagte) seien beide stark angetrunken gewesen, es sei zu einem Streit gekommen, nachdem er Schläge erhalten habe, habe er sich ins Bett gelegt und später, nachdem der Wohnungsnachbar (der Angeklagte) das Zimmer verlassen habe, habe er (der Geschädigte) festgestellt, dass seine Geldbörse fehle.
Das Landgericht hat den beantragten Beweis nicht erhoben, sondern den Beweisantrag in den Urteilsgründen dahin verbeschieden, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr. Es hat jedoch auf Grund der Aussage des Geschädigten in der Hauptverhandlung Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen, die den unter Beweis gestellten Angaben des Geschädigten vor der Polizei widersprechen. Danach waren der Geschädigte und der Angeklagte nicht stark angetrunken; der Angeklagte hat – ohne dass es vorher zu einem Streit gekommen war – den Geschädigten plötzlich niedergeschlagen und ihm die Geldbörse aus der Hosentasche gezogen.
Zwar sei, so führt die Strafkammer aus, davon auszugehen, dass der Geschädigte gegenüber dem Polizeibeamten H. erklärt hat, er habe das Fehlen der Geldbörse erst festgestellt, nachdem der Angeklagte das Zimmer bereits verlassen hatte; in der Hauptverhandlung habe der Geschädigte aber glaubhaft ausgesagt, er habe noch gespürt, wie der Angeklagte ihm die Geldbörse aus der Tasche zog.
Im Übrigen geht das Landgericht davon aus, dass der Polizeibeamte H. den Geschädigten bei der Aufnahme der Anzeige so verstanden habe, wie dies von der Verteidigung im Hilfsbeweisantrag behauptet wird. Der Geschädigte sei jedoch nicht in der Lage, sich in der deutschen Sprache klar und verständlich auszudrücken. Der Zeuge H. könne demgemäß nur eine Aussage dazu machen, wie er den Geschädigten damals verstanden habe, und nichts darüber angeben, was dieser in Wirklichkeit habe aussagen wollen.
In Übereinstimmung mit den dazu vom Geschädigten abgegebenen Erklärungen geht das Gericht davon aus, dass der Geschädigte sich zwar „dem Polizeibeamten H. gegenüber so ausgedrückt“ habe, der Angeklagte und er seien stark angetrunken gewesen, damit aber (nur) gemeint habe, der Angeklagte und er hätten Alkohol getrunken gehabt. Mit dem Gebrauch des Ausdrucks, es sei „zu einem Streit gekommen“, habe der Geschädigte damals nicht einen wechselseitigen Streit, sondern nur das plötzliche Einschlagen des Angeklagten auf ihn gemeint.
Die Ablehnung des Beweisantrags ist rechtlich zu beanstanden. Durch die hier vorgenommene Wahrunterstellung ist das Landgericht dem Beweiserhebungsanspruch des Angeklagten nicht gerecht geworden. Die Strafkammer hat eine Modifizierung der unter Beweis gestellten Tatsachen dahin vorgenommen, die Aussage des Geschädigten habe nicht den behaupteten Inhalt gehabt, sondern der Polizeibeamte habe den Geschädigten lediglich „so verstanden“, beziehungsweise letzterer habe sich „so ausgedrückt“, habe aber etwas anderes gemeint.
Ob hierin bereits eine unzulässige Einschränkung oder Veränderung der Beweisbehauptung liegt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 4; BGH, Urteil vom 16. Juli 1980 – 2 StR 135/80; BGH, Beschluss vom 24. März 1982 – 2 StR 132/82; Urteil vom 11. Juli 1984 – 2 StR 320/84; Beschluss vom 14. Juni 1985 – 2 StR 274/85), kann dahinstehen. Denn auch nach der Unterstellung der in der genannten Weise veränderten Beweisbehauptung als wahr ließen sich die Glaubwürdigkeit des Geschädigten (und entscheidenden Belastungszeugen) erschütternde Widersprüche in seinen Angaben nur dadurch ausschließen, dass das Gericht zugunsten des Geschädigten und zu Lasten des Angeklagten von besonderen Umständen – hier von Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnissen – ausging, auf deren Klärung sich die beantragte Beweiserhebung hatte erstrecken können und müssen. Können nicht feststehende Umstände, die von der Beweisbehauptung nicht umfasst werden, über die Tragweite einer als wahr unterstellten Tatsache entscheiden, dann darf eine dem Angeklagten günstige Schlussfolgerung nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, mit Rücksicht auf solche Umstände sei eine andere Schlussfolgerung möglich (KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 90 m.w.N.).
In einem derartigen Fall ist die Beweisbehauptung wegen der ungeklärten Umstände für eine Sachbehandlung durch Wahrunterstellung nicht geeignet. Die Sachaufklärung ist dann vorrangig (BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 – 1 StR 802/81; Beschluss vom 5. Februar 1982 – 2 StR 611/81).
Sie war hier umso eher geboten, als sich das Landgericht bei der Annahme, der Geschädigte sei von dem Polizeibeamten missverstanden worden, vor allem auf die spätere Aussage des Geschädigten beruft, dessen Glaubwürdigkeit auch wegen anderer unrichtiger Angaben durch den Beweisantrag in Frage gestellt werden sollte.
Der als Zeuge benannte Polizeibeamte hatte zwar die Gedanken und Vorstellungen des Geschädigten bei dessen damaliger Aussage nicht wiedergeben können, er hatte aber möglicherweise Einzelheiten aus der Vernehmung mitteilen können, die entsprechende Rückschlüsse zuließen und zu einer anderen Beurteilung des Wahrheitsgehalts der früheren und der späteren Angaben des Geschädigten führen konnten.
2. Ein weiterer Verfahrensfehler ergibt sich aus folgendem:
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung 15 Personen aus dem Heimatort des Angeklagten in Jugoslawien als Zeugen dafür benannt, dass der Angeklagte sich ab dem 13. Juli 1986, insbesondere am 14. Juli 1986, an dem er die Tat in Frankfurt begangen haben soll, in █████ aufgehalten habe. Der Schwager des Angeklagten werde bekunden, dass der Angeklagte dort am 14. Juli 1986 mit ihm Heu eingefahren und anschließend in seinem Hause gegessen habe.
Das Landgericht hat den Beweisantrag am 21. Dezember 1987 mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel. Es sei ausgeschlossen, dass sie sich nach nunmehr eineinhalb Jahren an die genauen Daten des Aufenthalts des Angeklagten in seinem Heimatdorf erinnern könnten, zumal zu berücksichtigen sei, dass bis zur „Vernehmung und Ladung im Wege der Rechtshilfe“ nach den Erfahrungen der Kammer ein weiteres Jahr vergehen würde. Der Angeklagte selbst habe auf Befragen erklärt, am 13. und 14. Juli 1986 seien keine besonderen Vorkommnisse gewesen, die es möglich erscheinen lassen könnten, dass die Zeugen sich konkret an die beiden Tage und den Aufenthalt des Angeklagten an diesen Tagen in seinem Heimatort erinnern könnten. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass laut Mitteilung von Interpol Belgrad vom 29. Oktober 1987 die Ehefrau des Angeklagten, sein Vater und ein Nachbar der Polizei gegenüber keine Angaben dazu hätten machen können, wo sich der Angeklagte am 14. Juli 1986 aufgehalten habe.
Die Zurückweisung des Beweisantrags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Beweisbegehren, das sich auf völlig ungeeignete Beweismittel stützt, kann zwar aus diesem Grunde gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgewiesen werden. Wie sich aber bereits aus der Bedeutung des Begriffs „völlig ungeeignet“ ergibt, muss es sich um Beweismittel handeln, deren Inanspruchnahme von vornherein gänzlich nutzlos wäre, so dass die Erhebung des Beweises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (vgl. BGH in GA 1956, 384; BGH, Urteil vom 13. August 1968 – 1 StR 249/68). Die völlige Ungeeignetheit muss sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben. Das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 – 1 StR 223/75). Da die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, das Beweismittel sei völlig ungeeignet, zwangsläufig eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthält, ist bei der Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 – 3 StR 414/74; vgl. KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 76 m.w.N.). Das gilt vor allem auch für die Annahme, ein Zeuge sei deswegen ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er sich wegen des Zeitablaufs voraussichtlich an die Beweistatsache nicht mehr erinnern könne (vgl. KMR-Paulus, StPO § 244 Rdn. 126, 128).
Für die Annahme des Landgerichts, alle von der Verteidigung benannten Zeugen könnten sich nicht mehr daran erinnern, ob sich der Angeklagte am 13./14. Juli 1986 in seinem Heimatdorf aufgehalten hat, gibt es keine ausreichende Grundlage. Es ist bereits fraglich, ob die erste polizeiliche Mitteilung über die Befragung der Ehefrau, des Vaters und eines Nachbarn des Angeklagten ausgereicht hat, um den Schluss zu ziehen, diese Zeugen würden auch bei einer richterlichen Vernehmung, bei der das Beweisthema ausführlich erörtert wird und die Verteidigung Gelegenheit hat, den Zeugen Vorhalte zu machen, keine sachdienlichen Angaben machen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1954 – 1 StR 242/54), zumal nach einer späteren Mitteilung der Polizei u.a. zwei dieser Zeugen sich bereiterklärt hatten, vor dem Landgericht auszusagen.
Jedenfalls durfte die Strafkammer aus der ersten polizeilichen Mitteilung nicht den Schluss ziehen, auch die anderen, von der Polizei nicht befragten Zeugen, insbesondere der Schwager des Angeklagten, der als Zeuge für konkrete Ereignisse benannt worden war, würden keine zuverlässigen Angaben mehr machen können (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. April 1956 – 4 StR 92/56, teilweise abgedruckt in GA 1956, 384).
Der Hinweis des Landgerichts darauf, dass bis zur richterlichen Vernehmung der Zeugen ein weiteres Jahr vergehen werde, vermag schon deswegen die Ablehnung der Beweiserhebung nicht zu rechtfertigen, weil es naheliegt, dass den Zeugen das Beweisthema spätestens seit der formlosen Befragung bekannt ist und sie bereits Anlass und Gelegenheit hatten, ihr Erinnerungsvermögen an die fragliche Zeit zu überprüfen.
Herdegen Meyer Theune Gollwitzer RiBGH Dr. Brünning kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er erkrankt ist.
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