Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter Notzucht, §176-Teilverwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 924/51
- Datum
- 03.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht prüft die richtige Anwendung des Strafrechts nur auf dem vom Tatrichter festgestellten äußeren und inneren Sachverhalt; eine Neubewertung der Beweiswürdigung ist ausgeschlossen (§ 337 StPO).
Alkoholgenuss kann die sittliche Wertung (Einsichtsfähigkeit) erheblich beeinträchtigen, ohne notwendigerweise die Fähigkeit zur klaren Erkenntnis der Wirklichkeit zu treffen; Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit sind getrennt zu beurteilen.
Unzüchtige Handlungen, die erkennbar nur der Vorbereitung des Beischlafs dienen, begründen nicht das vollendete Verbrechen nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB, können aber den Versuch eines Sexualdelikts darstellen.
Fehlt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch, steht dies einer Verurteilung wegen versuchter Notzucht nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 10. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Horst ███ aus ██████████████████, geboren am █████ in ███████, wegen versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. September 1951 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte versucht, die sich ernsthaft wehrende, laut weinende und schreiende Hausgehilfin █ mit Körpergewalt zum außerehelichen Beischlaf zu nötigen, indem er sie mit ihrem Oberkörper gegen eine Gartenmauer drückte und ihr gegen ihren Willen und Widerstand den Schlüpfer auszog.
Dabei hat der Angeklagte, wie in den Urteilsgründen klargestellt wird, das Bewusstsein gehabt, dass er mit Gewalt zur Brechung des Widerstandes des Mädchens handelte; seine Behauptung, er habe es nur so aufgefasst, als ob dieses sich ziere, erachtet die Strafkammer als widerlegt.
Der Angeklagte ist sich hiernach sowohl der Ernstlichkeit des ihm geleisteten Widerstandes als auch der Gewaltanwendung bewusst gewesen.
Diese Feststellungen sucht die Revision des Angeklagten vergebens als möglicherweise unrichtig darzutun.
Denn das Revisionsgericht kann und darf die ihm hier allein obliegende Prüfung, ob das Strafgesetz richtig angewendet worden ist, gemäß § 337 StPO nur auf dem Boden des äußeren und inneren Sachverhalts vornehmen, von dessen Verwirklichung der Tatrichter sich aufgrund der Hauptverhandlung überzeugt hat.
Es liegt auch kein Widerspruch darin, dass die Strafkammer einerseits davon ausgeht, der Angeklagte sei sich der Ernstlichkeit des ihm geleisteten Widerstandes bewusst gewesen, andererseits aber annimmt, seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, sei infolge Alkoholgenusses erheblich gemindert gewesen.
Denn der genossene Alkohol kann sehr wohl beim Angeklagten zwar das Vermögen zu sittlicher Wertung wesentlich beeinträchtigt, die Fähigkeit zur klaren Erkenntnis der Wirklichkeit aber ungetrübt gelassen haben.
Die Tatsache, dass der Angeklagte betrunken war, hat die Strafkammer ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Da von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein kann, begegnet somit der Schuldspruch wegen versuchter Notzucht keinem rechtlichen Bedenken.
Fehlerhaft ist nur die tateinheitliche Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Nr. 1 StGB, weil die festgestellten unzüchtigen Handlungen ersichtlich nur der Vorbereitung des Beischlafs dienten (vgl. BGH 1 StR 70/50 vom 6. März 1951, 1 StR 101/51 vom 24. April 1951).
Dieser Fehler kann indessen durch Berichtung des Schuldspruchs von hier aus beseitigt werden; dass er das Strafmaß zu ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ist nach Lage der Sache ausgeschlossen.
Auch die Strafzumessungserwägungen, insbesondere die schärfende Berücksichtigung des Strafzwecks der Abschreckung, lassen einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsirrtum nicht erkennen.
| Engels | Groß | Dr. Peetz | |||
| Krumme | Dr. Augustin |