Revision verworfen; Korrektur des Tenors bei Tateinheit von §§177 und 176 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 70/50
- Datum
- 06.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen einem Verbrechen der Notzucht (§ 177 StGB) und einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht ausgeschlossen; sie setzt eine Mehrzahl von Einzelhandlungen voraus, von denen einige den Tatbestand des § 177 und andere nur den des § 176 erfüllen.
Die Revision darf die vom Tatrichter nach tatsächlicher Würdigung getroffenen Feststellungen nicht in unzulässiger Weise angreifen; Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 StPO mit den den Mangel enthaltenden Tatsachen zu begründen.
Erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge, prüft das Revisionsgericht das Urteil umfassend auf Rechtsfehler und sachliche Mängel.
Die Urteilsgründe haben die für die Strafzumessung maßgeblichen Tatsachen zu enthalten; das Unterlassen der Erwähnung nicht entscheidender mildernder Umstände begründet nur dann einen Aufhebungsgrund, wenn es die Strafzumessung beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 31. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███, den Hausierer Rudolf ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1912, in Untersuchungshaft, wegen ██████████ Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident ████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Koenig, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] der Geschäftsstelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Rechtssatz zur Tateinheit zwischen einem Verbrechen der Notzucht (§ 177 StGB) und einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist aber eine Mehrheit von Einzelbetätigungen, von denen ein Teil den Tatbestand des § 177 und ein anderer nur den Tatbestand des § 176 erfüllt (wie die frühere Rechtsprechung, z. B. RG in RGSt 73, 220).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. Oktober 1950 wird verworfen; jedoch werden im Urteilstenor die Worte „in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht“ gestrichen.
Die seit dem 31. Oktober 1950 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von zwei Monaten übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens der Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
Der Angeklagte kam bei Ausübung seines Hausierhandels am 1. September 1950 Vormittag gegen 11 Uhr in das Anwesen der Witwe Barbara Sch[REDACTED] in Niederhasling. Dort war nur die 20 Jahre alte Pflegetochter Elisabeth Sch[REDACTED] anwesend. Diese leidet seit einigen Jahren an multipler Sklerose. Die Krankheit hat einen derartigen Grad erreicht, dass die Sch[REDACTED] nur noch mit großer Mühe und nur stoßartig und abgehackt sprechen kann. Ihre körperlichen Bewegungen sind völlig unbeherrscht und ruckartig; gehen kann sie nur, wenn sie beiderseits gestützt wird. Auf den ersten Blick bietet sie das Bild einer Schwerstkranken, die körperlich sehr stark behindert ist.
Als der Angeklagte seine Waren anbot, bedeutete ihn die Sch[REDACTED] durch Zeigen und die herausgestoßenen Worte „niemand zu Hause“, dass sie nichts kaufen wolle. Der Angeklagte ging daraufhin, nachdem er seine Waren wieder eingepackt hatte, zum Sofa, auf dem die Sch[REDACTED] lag.
Er begann, sie „anzufassen“, griff ihr dabei gleichzeitig unter den Rock und zog ihr die Schlüpfer aus. Das Mädchen schrie so gut es konnte, es konnte ohne Hilfe nicht vom Sofa wegkommen und versuchte, sich zu wehren. Der Angeklagte zog die Sch[REDACTED] auf das Sofa zurück, entblößte seinen Geschlechtsteil und legte sich auf sie. Mit Gewalt drückte er ihre Beine auseinander und versuchte den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Hierbei berührte er mit seinem Geschlechtsteil den des Mädchens; zu einem Samenerguss kam es nicht. Während dieses Vorgangs rief die Sch[REDACTED] mehrfach um Hilfe und wehrte sich so gut sie konnte. Als der Angeklagte auf dem Mädchen lag und es um Hilfe rief, griff der Angeklagte mit der rechten Hand an seine Geschlechtsteile und sagte dabei: „Ruhig, ruhig!“
II. Gegen das Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig das Rechtsmittel (Berufung) eingelegt und dabei die Verletzung des formellen und materiellen Rechts gerügt. In seinem Auftrag hat auch der Verteidiger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Strafmaß.
1. Soweit Verletzung des Verfahrensrechts gerügt wird, gibt die Begründung keine den Mangel enthaltenden Tatsachen an, wie dies § 344 Abs. 2 StPO vorschreibt.
2. Die Revision erblickt eine Verletzung des sachlichen Rechts zunächst darin, dass es an einer Gewaltanwendung oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und damit an einem Tatbestandsmerkmal der §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 gefehlt habe. Mit diesem Vorbringen greift die Revision in unzulässiger Weise die festgestellten Tatsachen und die Beweiswürdigung durch den Tatrichter an.
3. Ebenso ist das revisionsrechtliche Vorbringen zu würdigen, der Angeklagte habe den Widerstand des Mädchens nicht für ernst gehalten. Das Landgericht hat mit eingehender Begründung festgestellt, der Angeklagte habe sehr wohl gewusst, dass es sich um einen ernstlichen Widerstand handelte, und dass ihn nichts zu der Annahme berechtigte, das Mädchen wolle sich ihm hingeben.
4. Da die allgemeine Sachrüge erhoben ist, ist das Urteil in vollem Umfang durch das Revisionsgericht nachzuprüfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter Notzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 StGB“ verurteilt. Eine solche rechtliche Würdigung ist an und für sich nicht ausgeschlossen (vgl. RG in RGSt 73, 220; JW 1924, 922). Sie setzt aber eine Mehrheit von Einzelbetätigungen voraus, von denen ein Teil den Tatbestand des § 177 und ein anderer nur den Tatbestand des § 176 erfüllt. So ist aber der vorliegende Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht beschaffen; in ihm besteht Gesetzeseinheit. Da die Wiederholung der Hauptverhandlung zu keinen neuen Feststellungen hierzu führen würde, kann das Revisionsgericht dementsprechend den Schuldausspruch dahin berichtigen, dass die Worte „in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht“ in Wegfall kommen.
5. Die Revision beanstandet, dass beim Strafmaß die bisherige Unbescholtenheit und Straflosigkeit sowie die Kriegsbeschädigung nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden seien. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten in den Urteilsgründen u. a. angeführt, dass er bis auf eine geringfügige Geldstrafe nicht vorbestraft ist und über seinen Lebenswandel sonst nichts Nachteiliges bekannt ist. Nur die Kriegsbeschädigung ist in den Urteilsgründen nicht erwähnt; hierzu bestand aber keine rechtliche Notwendigkeit. Die Urteilsgründe brauchen nicht alle Strafzumessungstatsachen aufzuführen, sondern nur die bestimmenden.
Da es nach den Urteilsgründen ausgeschlossen erscheint, dass das Landgericht bei Annahme von Gesetzeseinheit statt von Tateinheit zu einer milderen Strafe gekommen wäre, erübrigt sich eine Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
III. Die Revision war daher als unbegründet zu verwerfen, jedoch waren in der Urteilsformel die oben bezeichneten Worte zu streichen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
gez. Dr. Peetz gez. Dr. Geier gez. Hantel gez. Dr. Koenig