Treffer
BGH Urteil

Gesetzeseinheit bei versuchter Notzucht und gewaltsamer unzüchtiger Handlung – Mindeststrafe zu wahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 101/51
Datum
24.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nötigung zur Unzucht und versuchter Notzucht verurteilt; seine Revision rügt Rechtsfehler. Der BGH stellt fest, dass die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen, wenn sie nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten, durch die speziellere Vorschrift der Notzucht verdrängt wird (Gesetzeseinheit). Die Revision wird verworfen; der Schuldspruch wird auf versuchte Notzucht (§§177, 43 StGB) berichtigt, wobei die Mindeststrafe des verdrängten §176 bei der Strafzumessung zu beachten bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verdrängt die unzüchtige Handlung lediglich die Vorbereitung und Verwirklichung des Beischlafs, liegt Gesetzeseinheit zugunsten der spezielleren Vorschrift der Notzucht vor.

2

Tateinheit im Sinne des § 73 StGB liegt nur vor, wenn die Tat aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen einige ausschließlich den einen, andere ausschließlich den anderen Straftatbestand erfüllen.

3

Zur Bestimmung, welches Gesetz als das strengere gilt, ist die Höchststrafe maßgeblich und nicht die Mindeststrafe.

4

Wird wegen des spezielleren (strengeren) Gesetzes verurteilt, darf die Mindeststrafe des verdrängten milderen Gesetzes bei der Strafzumessung nicht unterschritten werden; die Verletzung des verdrängten Gesetzes kann strafschärfend berücksichtigt werden.

5

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn der festgestellte Rechtsfehler das Strafmaß nicht beeinflusst hat.

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177, 43, 44, 73 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 20. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich Konrad aus ██, geboren am ███ in █, wegen versuchter Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

1) Zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen besteht Gesetzeseinheit (Spezialität), wenn die Unzuchthandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll. Tateinheit kann vorliegen, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (vgl. schon Urt. v. 6. März 1951 – 1 StR 70/50).

2) Verletzt eine Tat mehrere Strafgesetze, wird aber der Täter, weil das schwerere Gesetz das mildere verdrängt, nur aus dem schwereren schuldig gesprochen, so darf doch die Mindeststrafe des schuldhaft verwirklichten milderen Strafgesetzes nicht unterschritten werden (hier: Verdrängung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 durch §§ 177, 43 StGB).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Dezember 1950 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch des Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte eines Verbrechens der versuchten Notzucht nach § 177, 43 StGB schuldig ist; im Übrigen werden die folgenden Worte im Urteilssatz gestrichen: „der Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen“, ferner „176 Abs. 1 Nr. 1“ und „, 73“.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der versuchten Notzucht nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177, 43, 73 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er die Arbeiterin ████ in der Absicht, sie zum außerehelichen Beischlaf zu bringen, festgehalten, ihr trotz ihres Schreiens und ihrer Gegenwehr mit seinem Knie die Beine auseinandergedrückt, versucht, ihr den Schlüpfer herunterzuziehen, und als das nicht gelang, sein entblößtes, erregtes Glied an ihren Oberschenkel gedrückt, um es durch das Schlüpferbein an ihren Geschlechtsteil heranzubringen. In diesem Augenblick wurde der Angeklagte aus einem Nebenraum von seinem Arbeitgeber gerufen und ließ daraufhin von der ██ ab.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Soweit sie dazu im Einzelnen vorbringt, stellt sie sich durchweg als Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dar und ist deshalb in dieser Instanz nicht beachtlich. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass die ██ sich ernstlich gewehrt und dass der Angeklagte dies auch erkannt hat. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Das Urteil enthält auch keine Angriffe gegen die Gesetze der Erfahrung. Dass das Schreien der ████████ im Nebenraum nicht zu vernehmen war, ist nicht unvereinbar mit der Feststellung, dass der Angeklagte den Ruf seines sich dort aufhaltenden Arbeitgebers gehört hat. Das Landgericht erklärt das u. a. damit, dass die in jenem Nebenraum befindlichen Arbeiterinnen sich laut unterhielten und deshalb die Hilferufe der ████████ überhören konnten. Dass der Angeklagte die Tat begangen hat, obwohl das Hinzukommen dritter Personen nahe lag, steht nicht im Widerspruch mit der Lebenserfahrung.

Das Urteil erweckt jedoch in einer anderen Richtung rechtliche Bedenken. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe durch eine und dieselbe Handlung sowohl den Tatbestand der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) verwirklicht. Das ist an sich richtig; insbesondere trifft es auch zu, dass die einzelnen Betätigungen des Angeklagten rechtlich eine Handlungseinheit darstellen. Unrichtig war es jedoch, den Angeklagten unter Annahme von Tateinheit (§ 73 StGB) wegen beider Verbrechen schuldig zu sprechen. Denn die Notzucht schließt notwendig mit dem Mittel der Gewalt verbundene gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich. Der Tatbestand des § 177 ist insofern gegenüber dem allgemeineren des § 176 Abs. 1 Nr. 1 der engere. Obwohl beide Gesetze verletzt sind, wird in solchem Falle nur das eine, das speziellere Gesetz, hier § 177, angewendet. Das gilt auch dann, wenn es bei der Notzucht nur zum Versuch gekommen ist. Es besteht also keine Tateinheit zwischen beiden Verbrechen im Sinne des § 73 StGB, sondern sogenannte Gesetzeseinheit im Sinne der Spezialität. Tateinheitliches Zusammentreffen beider Vorschriften ist nur denkbar, wenn die Handlung des Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (Urteil des Senats vom 6. März 1951 – 1 StR 70/50 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. namentlich RGSt 23, 225; HRR 1934, 610; 1941, 220). So ist der vorliegende Fall nicht beschaffen. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die Vollziehung des Beischlafs und nur sie erstrebt hat. Was das Landgericht als unzüchtige Handlung des Angeklagten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 angesehen hat, diente nur dazu, die Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu verwirklichen. Diese Einzelbetätigungen sollten nicht für sich allein der geschlechtlichen Sinnenlust des Angeklagten dienen oder auf den Geschlechtstrieb der ███ einwirken.

Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen. Zur Aufhebung des Strafausspruchs würde der Mangel nur dann Anlass geben, wenn er das Strafmaß beeinflusst haben könnte. Das ist aber nicht der Fall.

Das Landgericht hatte von seinem Standpunkt aus die Strafe nach § 73 StGB dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht. Dies war § 177 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StGB; daraus ergibt sich für versuchte Notzucht ein Strafrahmen, der von drei Monaten Gefängnis bis zu vierzehn Jahren Zuchthaus reicht. Stattdessen hat das Landgericht den § 176 als das strengere Gesetz angesehen. Das war irrig. Zwar beträgt die nach dieser Vorschrift zulässige Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis, die Höchststrafe liegt aber schon bei zehn Jahren Zuchthaus; und nach der Höchststrafe, nicht nach der Mindeststrafe bestimmt sich, welches Gesetz das strengere ist. Indes darf bei Tateinheit, wenn das strengere Gesetz eine geringere Mindeststrafe vorsieht als das mildere, die Mindeststrafe des milderen Gesetzes nicht unterschritten werden (RGSt 73, 140; OGHSt 1, 244). Das Landgericht ist also von seinem Standpunkt aus – im Ergebnis – von der richtigen Mindeststrafe, nämlich einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, ausgegangen, wenn es auch hinsichtlich der Höchststrafe zu Gunsten des Angeklagten geirrt hat.

Nach dem vom Revisionsgericht berichtigten Schuldspruch ist der Angeklagte nur noch aus §§ 177, 43, nicht mehr aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 verurteilt. Dies lässt die Frage nahe, ob nunmehr auch der Strafrahmen der §§ 177, 44 ausschließlich gilt und die Strafe bis an dessen untere Grenze, also bis zu drei Monaten Gefängnis, ermäßigt werden darf, ohne dass noch eine Bindung an die Mindeststrafe des § 176 besteht. Der Strafausspruch des Landgerichts ließe sich nicht aufrechterhalten, wenn diese Frage zu bejahen wäre. Denn er geht von einer unteren Strafgrenze von sechs Monaten Gefängnis aus und überschreitet diese nur wenig.

Die aufgeworfene Frage ist jedoch zu verneinen. Der Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 hatte nicht etwa deshalb zu unterbleiben, weil der Angeklagte den Tatbestand dieser Vorschrift nicht mit Wissen und Willen verwirklicht hätte, sondern obwohl dies der Fall ist. Die Vorschrift war nur deshalb nicht anzuwenden, weil sie der spezielleren Form des § 177 zu weichen hatte. Die Verletzung des allgemeineren Gesetzes, nämlich des § 176 Abs. 1 Nr. 1, bleibt aber als Tatsache bestehen, und als solche kann sie nicht völlig außer jeder Betrachtung bleiben. Es ist in der Rechtsprechung stets als zulässig angesehen worden, die Verletzung eines wegen Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung kommenden Gesetzes bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen (vgl. RGSt 63, 423; RG HRR 1939, 471). Ferner ist das verdrängte allgemeinere Gesetz dann anwendbar, wenn der Bestrafung aus dem spezielleren Gesetz ein persönlicher Strafaufhebungsgrund entgegensteht, so beim Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB (vgl. RGSt 23, 225; RG DR 1939, 723). Hätte der Angeklagte nicht wegen des Rufes seines Arbeitgebers, sondern aus freien Stücken von seinem Opfer abgelassen, so könnte er zwar nicht mehr wegen versuchter Notzucht, er hätte dann aber wegen vollendeten Verbrechens aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt. Es würde der Gerechtigkeit widersprechen, wenn er nur deshalb, weil es ohne sein Verdienst nicht zur Vollendung der Notzucht gekommen, sondern beim Versuch dieser Tat geblieben ist, milder bestraft werden würde.

Für den Fall einer Tateinheit hatte die frühere Rechtsprechung die Ausschließlichkeit des strengeren Gesetzes in dem Sinne angenommen, dass seine untere Strafgrenze auch dann maßgebend war, wenn die Mindeststrafe des gleichzeitig verletzten milderen Gesetzes höher lag. Diese Rechtsprechung ist später mit Recht aufgegeben worden, weil es einem Täter nicht zum Vorteil gereichen dürfe, wenn er durch eine Tat nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafgesetze verletzt hat (RGSt 75, 148). Derselbe Grundsatz muss auch in dem Falle gelten, wenn ein Täter mehrere Gesetze verletzt hat, von denen ein Teil nur deshalb nicht anwendbar ist, weil ein anderes die speziellere Norm enthält und aus diesem Grunde die alleinige Anwendung beansprucht.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Landgericht, auch wenn es den Angeklagten nur wegen versuchter Notzucht schuldig gesprochen hätte, eine unter sechs Monaten liegende Gefängnisstrafe nicht hätte aussprechen dürfen. Da es von dieser unteren Strafgrenze ausgegangen ist, hinsichtlich der oberen lediglich zu Gunsten des Angeklagten geirrt hat, kann die fehlerhafte Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses zwischen den Tatbeständen auf die Bemessung der Strafe keinen Einfluss gehabt haben.

Danach ist die Revision mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Berichtigung zu verwerfen.

Dr. PeetzGlanzmann
MantelDr. Geier
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