Revision wegen fehlender Prüfung von Strafmilderungsgründen: Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 91/96
- Datum
- 21.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung hat das Gericht ausdrücklich zu prüfen und in der Urteilsbegründung darzulegen, ob eine Strafrahmenverschiebung oder sonstige Milderungsgründe nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 21, 49 StGB) vorliegen.
Fehlt in der Urteilsbegründung ein erkennbares In-Bezug-Setzen auf mögliche gesetzliche Milderungsgründe, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Wenn das Gericht in den Strafzumessungserwägungen auf subjektive Umstände (z. B. Alter) abstellt, ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung durch das Unterlassen der Prüfung gesetzlicher Milderungsgründe beeinflusst wurde; dies rechtfertigt eine Aufhebung.
Bei Anhaltspunkten für Beeinflussung durch Alkohol hat das neue Tatgericht zu prüfen, ob der Angeklagte bereits beim Tatentschluss unter alkoholbedingter Beeinträchtigung stand, weil dies die Anwendbarkeit strafrechtlicher Schuldminderungsregeln betreffen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 14. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 91/96 vom 21. März 1996 in der Strafsache gegen Thomas S., geboren am █████ in █████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Dezember 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „des schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. Februar 1996 ausgeführt:
„Zwar halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB verneint hat, rechtlicher Überprüfung stand. Das Urteil lässt indessen nicht erkennen, dass die Kammer die Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB gesehen und geprüft hat. Da das Landgericht ‚insbesondere im Hinblick auf das Alter des Angeklagten, der zur Tatzeit erst 23 Jahre alt war‘, ‚eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich für ausreichend‘ gehalten hat, ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesen Fehler beruht.“
Dem schließt sich der Senat mit dem Hinweis an, dass die neu erkennende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, inwieweit der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des Tatentschlusses (UA 6, 7) unter dem Einfluss von Alkohol gestanden hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 22; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 18 ff.; § 21 Rdn. 5 ff.; Foth in Festschrift für Salger, 1995, S. 31 ff., 38).
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