Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag trotz hoher Alkoholisierung, § 21 StGB nicht angenommen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 421/99
Datum
08.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Totschlags bei gleichzeitigem Versuch räuberischer Erpressung und Waffendelikten. Zentral war die Frage, ob seine hohe Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB begründet und damit eine Strafrahmenverschiebung rechtfertigt. Der BGH verwirft die Revision: psychodiagnostische Kriterien und das planvolle Verhalten sprachen gegen eine erhebliche Beeinträchtigung; zudem war ein früherer Tatentschluss (actio libera in causa) relevant. Das Urteil des Landgerichts und die lebenslange Freiheitsstrafe bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine hohe Blutalkoholkonzentration begründet nicht automatisch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB; maßgeblich sind psychodiagnostische Befunde und das konkrete Leistungsverhalten während Planung, Durchführung und Nachverhalten der Tat.

2

Bei der Prüfung der verminderten Steuerungsfähigkeit sind Indizien wie planvolles Vorgehen, zielgerichtete Tatausführung, erinnerungsfähiges Verhalten und kontrolliertes Nachverhalten zu berücksichtigen; diese Umstände können die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung ausschließen.

3

Liegt der Tatentschluss bereits vor der selbstverschuldeten Herbeiführung einer Schuld- oder Steuerungsunfähigkeit (actio libera in causa), bleibt eine später eingetretene Einschränkung der Verantwortlichkeit ohne strafmindernde Bedeutung und hindert eine Strafrahmenverschiebung.

4

Die Voraussehbarkeit einer tödlichen Folge durch den vorgesehenen Einsatz einer Schusswaffe kann die rechtliche Bewertung des Tötungsgeschehens und die Zuordnung zu tatbestandlichen und strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkten stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 19. März 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES

5 StR 421/99 URTEIL vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Hager, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████████████████ Rechtsanwalt ███████████████████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. März 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

— Von Rechts wegen —

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. K. wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und mit einem Waffendelikt zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; insbesondere kommt eine Strafrahmenverschiebung aufgrund seiner Alkoholisierung nicht in Betracht.

1. Am Nachmittag des 9. April 1996 hielt sich der Angeklagte zusammen mit seinem älteren Bruder W. K. und mit █████████████████████ auf einem Werkstattgelände in Berlin auf und trank Alkohol. Man veranstaltete eine Grillparty anlässlich des bevorstehenden Geburtstages ██████████████████████. Die Brüder K. verabredeten im Laufe des Abends eine in der Nacht zu verübende Straftat. Sie planten eine Schutzgelderpressung zum Nachteil von noch auszuwählenden Osteuropäern, sogenannten „Überführungstouristen“. Solche pflegten — was den Beteiligten bekannt war — Autos von Deutschland in die GUS-Staaten in der Weise zu überführen, dass sie zur gegenseitigen Absicherung in einem Konvoi fuhren. Bei der dabei erforderlichen Übernachtung auf Parkplätzen sollte die Herausgabe von Geld mit Hilfe einer abgesägten Doppelflinte — entsprechende Munition (Schrot- und Flintenlaufgeschosspatronen) wurde mitgeführt — erzwungen werden. Dabei sollte die Flinte nicht nur zur Drohung eingesetzt werden; falls nötig, sollte auch geschossen werden.

Gegen 22.00 Uhr kam — wie verabredet — der Fahrer J. ███████████████████████ mit einem PKW Golf. Zusammen mit R. ████████████████████████ fuhr man los. G. K., der auf dem Beifahrersitz saß, bestimmte die Fahrtrichtung. Bei der Suche nach geeigneten Opfern ging es zunächst in Richtung Magdeburg, dann wieder in Richtung Berlin. Anschließend fuhren sie vom Berliner Ring auf die BAB 12 in Richtung Frankfurt (Oder). Zwischen 2.00 und 3.00 Uhr morgens erreichten sie den Parkplatz Storkow unmittelbar vor der Abfahrt Storkow. Auf diesem Parkplatz hatten zuvor sechs „Überführungstouristen“ ihre PKW hintereinander geparkt; ein jeder hatte sich in seinem Fahrzeug zum Schlafen gelegt. Der PKW des später getöteten H. █████████████████████████ stand an letzter Stelle.

J. parkte den Golf unmittelbar vor dem Konvoi, R. blieb vor dem Golf stehen, um Wache zu halten. Man verabredete, sich bei eventuellen Komplikationen bei der etwa 1 km entfernten Autobahnabfahrt zu treffen. Die Brüder K. begaben sich — bewaffnet mit der Flinte und einem Bowiemesser — gegen 3.00 Uhr zu dem Auto von H. Einer der Brüder durchstach die Vorderreifen des Autos mit dem Bowiemesser. Sie weckten den auf dem Fahrersitz schlafenden H. und versuchten, von diesem unter Verwendung der Flinte Geld zu erpressen. Einer der Brüder schoss mit Billigung des anderen mit Tötungsvorsatz Schrotmunition aus einer Entfernung von einem bis eineinhalb Metern gezielt durch die Scheibe der Fahrertür. H. war sofort tot.

J., der den Schuss gehört hatte, fuhr mit R. zu dem verabredeten Treffpunkt. Dorthin flohen auch die Brüder K. Sie stiegen in den Golf ein und fuhren Richtung Berlin. Während der Rückfahrt gerieten sie gegen 3.30 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle und wurden vorläufig festgenommen. Die G. K. um 6.40 Uhr abgenommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 ‰, zurückgerechnet auf die Tatzeit von 3.00 führt das zu einer höchstmöglichen Tatzeit-BAK von 2,59 ‰.

2. G. K. hat sich in der Hauptverhandlung zu seiner Alkoholisierung dahin eingelassen, er habe sich betrunken gefühlt, aber nicht so, dass er die Kontrolle verloren habe. Das Landgericht ist den Sachverständigen gefolgt, die zu dem Ergebnis kamen, dass bei G. K. — anders als bei dessen Bruder, der eine höchstmögliche Tatzeit-BAK von 2,98 ‰ hatte — die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht vorgelegen hatten. Dabei hat das Landgericht den Sachverständigen folgend auf das physische und psychische Leistungsverhalten während und nach der Tat abgestellt: Vorgabe des Fahrtweges, planvolle und zielgerichtete Tatausführung, Erinnerungsvermögen, Fluchtweg, Verhalten bei der Festnahme, keine Ausfallerscheinungen. Auch G. K.s eigene Einschätzung seiner Trunkenheit hat es berücksichtigt.

II.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Schuldspruch wegen Totschlags, nicht wegen Mordes, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zum Strafausspruch bedarf lediglich die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB der Erörterung.

Trotz des gewichtigen Indizes einer rechtsfehlerfrei berechneten höchstmöglichen Tatzeit-BAK von 2,59 ‰ durfte der Tatrichter aufgrund der herangezogenen psychodiagnostischen Kriterien — insbesondere im Blick auf das als bereits signifikant zu wertende Leistungsverhalten des Angeklagten im Rahmen der Vorbereitung der detailliert geplanten Tat und des Nachtatverhaltens — im Einklang mit der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausschließen (vgl. BGHSt 43, 66). Auf den bedenklichen Erwägungen des Tatrichters zur Alkoholgewöhnung des Angeklagten (UA S. 115) beruht die Beurteilung nicht.

Der Senat kann deshalb offenlassen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB schon deshalb ausscheidet, weil G. K. zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch voll schuldfähig war. Als er sich gegen 22.00 Uhr zur Tat entschloss, betrug seine Blutalkoholkonzentration allenfalls 1,73 ‰. Mit diesem Tatentschluss hatte er die entscheidende Ursache für die Ausführung der Tat gesetzt, so dass die möglicherweise später — zur Tatzeit gegebene Einschränkung seiner Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung wäre (BGHSt 21, 381; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluss vom 21. März 1996 — 4 StR 91/96 —). Der Tatentschluss umfasste nach den Feststellungen möglicherweise bereits alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands des später verübten Raubes mit Todesfolge, insbesondere auch die vorhersehbare spezifische Todesgefahr durch die in Aussicht genommene Schussabgabe mit einer Schrotpatrone und, was bei der Art des geplanten Überfalls auch nahelag, einen Schuss aus nächster Nähe.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerNack

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