Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beschränkung der Strafverfolgung, Entführung entfällt, Schadensersatz aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 90/98
Datum
19.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten werden überwiegend als unbegründet verworfen, das Revisionsgericht beschränkt jedoch gemäß §154a Abs.2 StPO die Strafverfolgung auf bestimmte Tatvorwürfe und ändert die Schuldsprüche entsprechend. Die Verurteilung wegen Entführung entfällt. Der Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wird aufgehoben, weil der Antrag der Nebenklägerin verspätet nach §404 Abs.1 StPO gestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Strafverfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO beschränken; eine solche Beschränkung rechtfertigt die entsprechende Änderung der Schuldsprüche.

2

Bei der Prüfung der Anwendung des milderen Rechts nach §2 Abs.3 StGB ist auf den konkret maßgeblichen Strafrahmen abzustellen; ist der Strafrahmen identisch, bleibt das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

3

Anträge der Nebenklägerin nach §404 Abs.1 StPO sind Verfahrensvoraussetzungen, die von Amts wegen zu beachten sind; ein erst nach dem Schlussvortrag gestellter Antrag ist verspätet und kann zur Aufhebung der entsprechenden Zuerkennung führen.

4

Eine aufgrund eines Verfahrensfehlers vorgenommene Aufhebung des Urteils erstreckt sich gemäß §357 StPO auch auf Mitangeklagte, die von demselben Rechtsfehler betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 29. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 90/98 vom 19. März 1998 in der Strafsache gegen wegen 1. Vergewaltigung u. a., 2. Anstiftung zur Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. März 1998 gemäß §§ **154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO

Tenor

Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO beim Angeklagten K. a) auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, bei der Angeklagten Ka. b) auf den Vorwurf der Anstiftung zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Anstiftung zur sexuellen Nötigung beschränkt.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juli 1997 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt und b) die Entscheidung über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld (Ziff. 5 der Urteilsformel) auch im Hinblick auf den Mitangeklagten Kar. aufgehoben wird.

Gründe

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen „Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Vergewaltigung“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, die Angeklagte Ka. wegen „Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Anstiftung zur sexuellen Nötigung und zur Vergewaltigung“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Angeklagten – auch den Mitangeklagten Kar., der keine Revision eingelegt hat – „als Gesamtschuldner dem Grunde nach dazu verurteilt, Schadensersatz an die Geschädigte zu leisten und ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen“ (Ziff. 5 der Urteilsformel).

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte K. beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO beim Angeklagten K. auf den Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und bei der Angeklagten Ka. auf den der Anstiftung zur Vergewaltigung in Tateinheit mit Anstiftung zur sexuellen Nötigung und ändert die Schuldsprüche entsprechend dahingehend ab, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Urteil die zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB (a.F.) zugrunde gelegt hat; denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130; Senatsbeschluss vom 5. März 1998 – 4 StR 30/98) ist § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) hier nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB. Der Senat entnimmt den Strafzumessungsgründen (UA 31 bis 33), dass das Landgericht – auch bei der Anstiftung – keinen Anlass gesehen hatte, einen besonders schweren Fall des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. zu bejahen. Da der dafür vorgesehene Strafrahmen mit dem vom Landgericht der Strafbemessung zugrunde gelegten identisch ist, gilt das zur Tatzeit geltende Recht (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 2 Rdn. 11).

Von der Schuldspruchänderung durch den Senat werden die festgesetzten Strafen nicht berührt, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen Entführung gegen den Willen der Entführten auf für die Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt hätte.

Der Ausspruch über die Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld kann – wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 17. Februar 1998 zutreffend ausgeführt hat – keinen Bestand haben, weil die Vertreterin der Nebenklägerin den entsprechenden Antrag verspätet (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO), nämlich erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwältin, gestellt hat (Bd. III Bl. 141 d.A.).

Die Rechtzeitigkeit des Antrags ist als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 404 Rdn. 4); die Urteilsaufhebung insoweit erstreckt sich daher gemäß § 357 StPO auch auf den von demselben Rechtsfehler betroffenen Mitangeklagten Kar. (vgl. BGH NStZ 1988, 470, 471; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 357 Rdn. 10).

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung allein über den Schadensersatz- und Schmerzensgeldantrag der Nebenklägerin kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR aaO).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der Verfahrensbeschränkung verbleibenden Umfang aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1990 – 4 StR 472/90; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25 ff., 29).

Kuckein Maatz Dr. Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

AthingMaatz
Solin-Stojanovic

Zitiert (1)

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