Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchänderung zur Anwendbarkeit von § 177 StGB (Vergewaltigung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 184/98
Datum
26.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte B. rügte das Urteil des LG Dortmund, das B. und M. wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Streitpunkt war, welche Fassung des § 177 StGB anzuwenden ist (Lex mitior). Der BGH änderte den Schuldspruch teilweise zugunsten der Revision, stellte aber fest, dass die neuere Fassung nicht milder ist; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des milderen Gesetzes nach § 2 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass die neuere Vorschrift bei gebotener konkreter Betrachtung tatsächlich milder ist.

2

Ergibt die konkret betrachtete Neufassung für den besonders schweren Fall denselben Strafrahmen wie das bisherige Recht, liegt kein milderes Gesetz vor; daher bleibt das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs im Revisionsverfahren nach § 357 StPO ist zulässig, soweit dadurch der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berührt wird.

4

Die Bezeichnung der Tat im Urteilstenor kann sich an der gesetzlich hervorgehobenen Überschrift einer Strafvorschrift orientieren; dies rechtfertigt die Verwendung des Begriffs "Vergewaltigung" im Tenor, ohne Strafzumessungsvorschriften in die Urteilsformel aufzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/98 vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Dezember 1997 im Schuldspruch auch hinsichtlich des Angeklagten M. dahin geändert, dass die Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

Die weitergehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „sexueller Nötigung und Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten (M.) bzw. vier Jahren (B.) verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten B. führt zur Änderung der Schuldsprüche; im Übrigen ist sie, wie auch die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten M., unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat dem Urteil die Strafvorschrift des § 177 StGB i. d. F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) zugrunde gelegt. Dies begegnet rechtlichen Bedenken:

Zwar ist diese Vorschrift milder als deren Neufassung durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), da § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nunmehr für die konkrete Tat – wegen der Verwendung des Stuhlbeins – eine Mindeststrafe von fünf Jahren androht; sie ist jedoch gegenüber den zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB a. F. bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130; Senatsbeschlüsse vom 5. März 1998 – 4 StR 30/98 – und vom 19. März 1998 – 4 StR 90/98) nicht das mildere Gesetz i. S. d. § 2 Abs. 3 StGB. Die angewendete Vorschrift sieht für den besonders schweren Fall – den das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat – in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB denselben Strafrahmen vor wie § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a. F. Deswegen ist das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 2 Rdn. 11).

Der Senat ändert den Schuldspruch gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Angeklagten M. dementsprechend ab. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird dadurch nicht berührt.

Im Übrigen weist der Senat auf folgendes hin: Bei Anwendung des § 177 StGB i. d. F. des 33. StrRG oder des 6. StrRG wäre die Tat im Urteilsspruch nur als „Vergewaltigung“ zu bezeichnen (vgl. jetzt auch BGH StV 1998, 381, 382).

Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Strafzumessungsvorschriften nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 23, 254, 256; BGH NStZ 1984, 262, 263; BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25), jedoch gibt die Aufnahme des Wortes „Vergewaltigung“ in die gesetzliche Überschrift der Neufassungen des § 177 StGB berechtigten Anlass, dieses besonders hervorgehobene Regelbeispiel auch so im Urteilstenor zu bezeichnen (vgl. Lenckner NJW 1997, 2801, 2802).

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
AthingSolin-Stojanovic
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