Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung Ziff. 4 wegen verspäteter Antragstellung auf Entschädigung (§§ 403 ff. StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 472/90
Datum
26.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Ziffer 4 des Landgerichtsurteils, mit der ein vermögensrechtlicher Entschädigungsanspruch entschieden wurde. Der BGH hebt diese Ziffer auf, weil der Antrag nach §§ 403 ff. StPO verspätet gestellt wurde und die Verspätung von Amts wegen zu beachten ist. Eine Prüfung der Substantiierung war damit entbehrlich. Eine Zurückverweisung nur über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erstattung vermögensrechtlicher Schäden nach §§ 403 ff. StPO ist unzulässig, wenn er verspätet gestellt wurde; das Gericht hat die Verspätung von Amts wegen zu prüfen.

2

Ist der Antrag auf Entschädigung verspätet, bleibt eine inhaltliche Prüfung der hinreichenden Substantiierung der geltend gemachten Ansprüche entbehrlich.

3

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt bei Verspätung des Antrags nicht in Betracht.

4

Wird im Rahmen der Revisionsnachprüfung kein Revisionsrechtfertigungsgrund zugunsten des Angeklagten festgestellt, ist die weitergehende Revision zu verwerfen (keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 472/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, geboren ███ Michael 1965 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1990

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird die Nummer 4 des Urteils des Landgerichts Frankenthal vom 11. Mai 1990 aufgehoben.

Der Antrag auf Erstattung des aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Schadens (§§ 403 ff. StPO) ist verspätet gestellt, was der Senat von Amts wegen zu beachten hat (BGH NStZ 1988, 470; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1). Darauf, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend substantiiert worden sind (vgl. im Übrigen zur Fassung des Tenors Thomas/ Putzo, ZPO, 16. Aufl., § 304 Anm. 3 a), kommt es daher nicht mehr an.

Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch scheidet aus (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1).

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SalgerMeyer-GoßnerMaatz
GoydkeSteindorf

Zitiert von (2)