Wahlfeststellung Beihilfe/Hehlerei unzulässig – Verurteilung wegen Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 89/84
- Datum
- 29.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlfeststellung ist nur zulässig, wenn das Gericht trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel überzeugt ist, der Angeklagte habe eines von mehreren sich gegenseitig ausschließenden Straftatbeständen verwirklicht.
Stehen mehrere in Betracht kommende Straftatbestände nicht in gegenseitiger Ausschließlichkeit, ist eine wahldeutige Verurteilung unzulässig; zugunsten des Angeklagten ist die rechtliche Bewertung vorzunehmen, die sich zwingend aus der Sachlage ergibt.
Die Beihilfe zur Wegnahme begründet nicht per se Ausschließlichkeit gegenüber der Hehlerei: Erwirbt ein Beteiligter nach Vollendung der Wegnahme eigene Verfügungsgewalt über Diebesgut, kann dies neben der Beihilfe auch Hehlerei begründen, sodass beide Tatbestände nicht zwangsläufig einander ausschließen.
Der Wegfall einer auf wahldeutiger Grundlage gestützten Verurteilung beeinträchtigt den Strafausspruch nicht, wenn die Strafzumessung der verbleibenden rechtlichen Bewertung standhält und keine Rechtsfehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 27. September 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Reinhold █████████████████, geboren am [REDACTED] 1950 in [REDACTED], wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. September 1983 dahin abgewandelt, dass er der Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „in wahlweiser Feststellung wegen Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen oder wegen Hehlerei in fünf Fällen“ unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Dortmund vom 1. Februar 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte bei fünf Einbrüchen „entweder zumindest Hilfe dadurch, dass er durch seine Anwesenheit am Tatort zumindest psychische Beihilfe erbrachte“, oder er ließ sich Gegenstände, die aus diesen Straftaten stammten, übergeben, wobei er damit rechnete, dass diese Gegenstände gestohlen waren (UA 10).
Die rechtliche Würdigung begegnet insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht wahlweise wegen Beihilfe zum Diebstahl oder wegen Hehlerei verurteilt hat. Eine Wahlfeststellung ist nur zulässig und geboten, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der Angeklagte eines von mehreren Strafgesetzen strafbar verwirklicht hat, jedoch trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel nicht feststellen kann, welchen der sich gegenseitig ausschließenden Straftatbestände er erfüllt hat (vgl. Tröndle, LK, Anhang zu § 1 StGB Rdnr. 66, 80). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Strafkammer übersieht, dass der im Besitz von Diebesgut angetroffene Angeklagte im Fall der für möglich erachteten Beihilfe zum Diebstahl zugleich auch der Hehlerei schuldig ist. Deshalb liegen hinsichtlich der für möglich gehaltenen strafbaren Handlungen des Angeklagten keine sich ausschließenden Straftatbestände vor.
Der Gehilfe unterstützt die Tat eines anderen, der die Tatherrschaft hat. Der Vorsatz des Gehilfen erschöpft sich darin, die fremde Tat zu fördern. Der Gehilfe des Diebes will fremde Zueignungsabsicht unterstützen. Sein Vorhaben, die gestohlene Sache selbst zu erlangen, kann er nicht durch seine bloße Teilnahme verwirklichen. Es hängt vom Willen des Vortäters ab, ob er am Diebesgut teilhaben wird. Denn bis zur Vollendung des Diebstahls liegt die Herrschaftsgewalt beim Haupttäter; erst nach diesem Zeitpunkt kann Herrschaftsgewalt für den Tatteilnehmer entstehen (BGHSt 13, 403, 406). Erwirbt der Gehilfe eigene Verfügungsgewalt über Diebesgut, macht er sich der Beihilfe zum Diebstahl und der Hehlerei schuldig. Das gilt selbst dann, wenn er bereits bei seiner Teilnahmehandlung auf die Erlangung der Beute abzielt (BGHSt 7, 134, 142; BGH, Urteil vom 9. August 1977 – 1 StR 163/77).
Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit oder der Tatmehrheit stehen (vgl. BGHSt 13, 403, 406, 407; BGHSt 22, 206, 208). Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Beihilfe zum Diebstahl mit anschließender Hehlerei einerseits und wegen Hehlerei andererseits ist jedenfalls nicht möglich. Beide Alternativen schließen sich nicht gegenseitig aus. Es ist vielmehr nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu verfahren und die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl auszuscheiden. Dementsprechend war der Schuldspruch zu ändern.
3. Der Wegfall der Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wirkt sich auf den Strafausspruch nicht aus. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 259 StGB entnommen. Die Nachprüfung der Strafzumessungsgründe hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben, sodass die Revision im Ergebnis erfolglos bleibt.
| Ruß | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |