Revisionen verworfen: Fortgesetzter Diebstahl und gewerbsmäßige Hehlerei bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 163/77
- Datum
- 09.08.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetztem Handeln genügt Gesamtvorsatz auch dann, wenn die Einzelakte von vornherein bis ins Detail geplant sind und dasselbe Rechtsgut in kurzen Abständen gleichartig verletzt wird.
Zur Abgrenzung des Umfangs einer fortgesetzten Tat ist nicht in jedem Fall die Mindestzahl der Einzelakte zwingend darzustellen; ausreichend sind konkrete Feststellungen zu Umfang, Wert und Zeiträumen, sofern dadurch Schuld- und Strafumfang hinreichend bestimmt werden.
Gewerbsmäßiges Handeln (z. B. im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. § 260 StGB beim Hehlen) liegt vor, wenn die Tat darauf gerichtet ist, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; hierzu gehört auch Gewinn durch eine fortgesetzte Handlung.
Die fehlerhafte Angabe des einschlägigen Strafrahmens oder Unterlassen zusätzlicher Strafaussagen ist nur dann erheblich, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler das Strafmaß beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 20. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████████████ ███████, ██, geboren am ██, den kaufmännischen ████████████ ████████, ██ ███ ██, aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen 1. Diebstahls, 2. gewerbsmäßiger Hehlerei.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. September 1976 werden verworfen.
Der Urteilsspruch wird in I. 2. wie folgt gefasst: „███ wegen zweier sachlich zusammentreffender, fortgesetzter Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei.“
III. Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen und den Angeklagten ██ wegen fortgesetzter Hehlerei in zwei Fällen je zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Beide rügen Verletzung des materiellen Rechts. Der Angeklagte ███ erhebt außerdem eine Aufklärungsrüge. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ██████
1. Die Aufklärungsrüge genügt nicht den Begründungserfordernissen. Der Angeklagte legt nicht dar, welche Aufklärungsmöglichkeiten dem Tatgericht zur Verfügung standen und welcher bestimmten Beweismittel es sich hätte bedienen sollen.
2. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
a) Die Annahme fortgesetzten Handelns ist nicht rechtsfehlerhaft, weil ein Gesamtvorsatz auch in Fällen in Betracht kommt, in denen der Ablauf der Einzelakte von vornherein bis in die Einzelheiten geplant ist und dasselbe Rechtsgut desselben Rechtsgutsträgers in kürzeren Zeitabständen auf immer dieselbe Art und Weise so lange wie möglich (oder so lange der Täter es will) verletzt werden soll (BGHSt 26, 4, 7/8; vgl. auch BGHSt 23, 33, 35).
b) Zwar ist es grundsätzlich unerlässlich, zur Verdeutlichung des Schuldumfangs die Mindestzahl der Einzelakte festzustellen. Aber die starre Beachtung dieses Grundsatzes ist weder immer möglich noch erforderlich (vgl. Pfeiffer/Maul/ Schulte, StGB § 73 Rdn. 8 mit Nachweisen). Auch in diesem Verfahren kommt es auf die Punkte nicht an, zu welchen das angefochtene Urteil nichts sagt. Es lässt erkennen, dass mehrere Einzelakte begangen worden sind (vgl. UA S. 8 und 10) und stellt den Gesamterfolg (Umfang und Wert der Tatbeute und den aus ihr erzielten Erlös) ebenso fest wie die Zeiträume, in denen die Straftaten verübt worden sind. Damit sind die Tatsachen konkret und eindeutig erfasst, die für Rechtskraftwirkung und Strafbemessung wesentlich sind. Es kann ausgeschlossen werden, dass durch das Offenbleiben der Mindestzahl der Einzelakte das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
3. Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler auf.
a) Der Angeklagte handelte im Falle II. 2. der Urteilsgründe gewerbsmäßig und erfüllte damit die Voraussetzungen der Zumessungsregel des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, weil es ihm darum ging, sich eine „fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen“ (UA S. 15). Dass er mit Hilfe dieser Einnahmequelle seine finanzielle Situation nur erleichtern wollte und der Erlös aus dem Verkauf der Diebesbeute, der auf ihn entfiel, nicht seine Haupteinnahmequelle war, stellt gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht in Frage.
b) Der Annahme gewerbsmäßigen Stehlens steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte die Einnahmequelle nicht durch wiederholte Begehung selbständiger Taten, sondern aus Einzelakten einer fortgesetzten Handlung gewinnen wollte und gewann. Gewerbsmäßigkeit und Fortsetzungszusammenhang schließen einander nicht aus. Sie sind gleichzeitig gegeben, wenn die beiderseitigen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind (BGHSt 26, 4, 8).
c) Im Übrigen bedürfen die Strafzumessungserwägungen und die Versagung von Strafaussetzung keiner Erörterung. Was die Revision dazu noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
II. Die Revision des Angeklagten ██ ████
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Nach den Feststellungen hatte die Strafkammer allerdings allen Anlass, die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte nicht nur wegen Hehlerei, sondern auch wegen Beihilfe zum Diebstahl zu verurteilen ist (vgl. BGHSt 8, 390, 392 i.V.m. BGHSt 7, 134, 142; 13, 403, 405; 22, 206, 207). Der Senat teilt die Auffassung der Revision nicht, dass nach geltendem Recht die grundlegende Entscheidung des Großen Senats vom 20. Dezember 1954 (BGHSt 7, 134) überholt sei. Die dogmatischen und kriminalpolitischen Argumente gelten im wesentlichen fort. Die aus den Strafdrohungen gezogenen Folgerungen haben keineswegs jede Bedeutung verloren. Nach wie vor wäre es ungereimt, denjenigen, der nur gewerbsmäßig hehlt, nach § 260 StGB, denjenigen, der dem stehlenden Vortäter Hilfe leistet und – wie von vornherein abgesprochen – die Diebesbeute gewerbsmäßig absetzt, lediglich nach § 242 strafen. Es beschwert den Angeklagten aber nicht, dass er nicht auch wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen verurteilt worden ist.
b) Die Annahme fortgesetzten und gewerbsmäßigen Handelns ist nicht bedenklich (vgl. I. 2. und I. 3. b). § 260 StGB umschreibt einen Qualifikationstatbestand, nicht nur eine Zumessungsregel. Deshalb ist im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte gewerbsmäßige Hehlerei beging.
2. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Zwar hat die Strafkammer übersehen (vgl. UA S. 15), dass im Falle II. 1. der Urteilsgründe der Strafrahmen nicht sechs Monate bis zehn Jahre, sondern, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, sechs Monate bis fünf Jahre beträgt (§ 260 Abs. 2 StGB a.F.). Es kann aber ausgeschlossen werden, dass die im Falle II. 1. verhängte, nur geringfügig über dem Mindestmaß liegende Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe, welche die Einsatzstrafe nur um zwei Monate übersteigt, niedriger ausgefallen wären, wenn das Tatgericht den Strafrahmen des § 260 Abs. 2 StGB a.F. angewendet hätte.
b) Im Übrigen bedürfen die Strafzumessungserwägungen und die Versagung von Strafaussetzung keiner Erörterung. Was die Revision dazu noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
| Pfeiffer | Loesdau | Woesner | |||
| Mosl | Herdegen |