Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls/Hehlerei und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 656/84
- Datum
- 13.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine wahlweise Verurteilung wegen verschiedener Delikte ist nur zulässig, wenn trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Beweismittel keine eindeutige Tatfeststellung möglich ist und andere in Betracht kommende Straftatbestände sicher ausgeschlossen sind.
Das Gericht hat die zumutbaren und naheliegenden Ermittlungsmaßnahmen und Zeugenvernehmungen durchzuführen, wenn deren Ergebnis eine entscheidungserhebliche Klärung zwischen möglichen Delikten ermöglichen kann.
Hehlerei setzt bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs den Vorsatz zur Bereicherung des Erwerbers oder eines Dritten voraus; eine unentgeltliche Weitergabe des Guts schließt die Hehlerei in der Form des Absetzens aus.
Wird eine in einer Wahlfeststellung enthaltene Verurteilung aufgehoben, ist auch der hiervon mitgetragene Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 656/84 in der Strafsache gegen ██████████ K ███ aus MCD, geboren am ███ 1945 in ███ wegen versuchten Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Mai 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, 1. hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei, 2. im Gesamtstrafenausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des „versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls sowie des Diebstahls oder der Hehlerei“ für schuldig erklärt und ihn unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls (Fall II 1 der Urteilsgründe) richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen hat die Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei (Fall II 2 der Urteilsgründe) keinen Bestand; die insoweit vom Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge ist begründet, sodass auf die weiteren Rügen nicht mehr eingegangen zu werden braucht.
Die Strafkammer legt dar, sie habe den Angeklagten im Wege der Wahlfeststellung wegen Diebstahls (§ 242 StGB) oder Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig sprechen müssen, da sie „nach Ausschöpfung sämtlicher strafprozessual zulässigen Beweismittel nicht klären konnte, ob der Angeklagte Krack die Diner’s-Kreditkarte dem geschädigten ███ selbst entwendet oder sie in Kenntnis ihrer Herkunft von einem unbekannten Vortäter erlangt hat“. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer den Geschädigten Heigl nicht als Zeugen vernommen hat. Er trägt vor, eine Vernehmung des Alois ███ als Zeuge hätte dazu geführt, dass der Zeuge erklärt hätte, er könne auch ein Verlieren der Karte nicht ausschließen. In diesem Fall könnte sich der Angeklagte aber weder des Diebstahls noch der Hehlerei, sondern einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht haben.
Die Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage nach § 242 StGB oder § 259 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine eindeutige Feststellung trotz Erfüllung der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Wahrheitsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO), d. h. trotz Ausschöpfung aller Beweismittel und sonstiger Erkenntnisquellen, nicht möglich ist und wenn andere als die in der wahlweisen Verurteilung festgestellten möglichen Handlungen sicher ausgeschlossen sind (BGH MDR 1980, 948, 949; BGH, Urteile vom 10. Februar 1977 – 4 StR 690/76 – und vom 29. März 1984 – 4 StR 89/84; Hürxthal in KK § 261 StPO Rdnr. 67). Hierzu musste sich dem Gericht die Vernehmung des Alois ███ als Zeugen aufdrängen; denn diese hätte sowohl zu einer eindeutigen Feststellung als auch dazu führen können, die Möglichkeit der Unterschlagung in die wahlweise Verurteilung einzubeziehen (vgl. BGHSt 16, 184, 186). Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, warum die Strafkammer von dieser naheliegenden Möglichkeit weiterer Sachaufklärung keinen Gebrauch gemacht hat.
Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum zu einer (wahlweisen) Verurteilung wegen Hehlerei kommen, so wird er deutlicher als bisher (vgl. UA 24 oben) darzulegen haben, dass es dem Angeklagten in dem Zeitpunkt, als er sich die Karte verschaffte, darauf ankam, sich oder einen Dritten zu bereichern.
Da der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen die Karte dem Hans-Günter unentgeltlich überließ, scheidet eine Hehlerei in der Form des „Absetzens“ aus (BGH NJW 1976, 1950; LK 10. Aufl. § 259 StGB Rdnr. 27 m. w. Nachw. in Fußn. 28).
3. Weil die Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei aufzuheben ist, kann auch der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben.
| Salger | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
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