Revision gegen Ablehnung der Auslagenübernahme nach Freispruch verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 87/58
- Datum
- 21.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch mangels sicheren Schuldnachweises begründet allein keinen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Landeskasse; eine Beanstandung der Auslagenentscheidung ist nur möglich, wenn das festgestellte Verhalten keine strafbare Handlung darstellt oder der Begriff des begründeten Verdachts verkannt bzw. § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO übersehen wurde.
Ergeben sich aus der Verfahrensführung keine besonders ausschiedbaren notwendigen Mehr-Auslagen, führt die Verneinung von Nebenvorwürfen (z.B. Anstiftung/Beihilfe) wegen einheitlicher Tat nicht zur Auslagenlast der Landeskasse.
Die Anordnung der Übernahme notwendiger Auslagen durch die Landeskasse liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO); die Revisionsinstanz überprüft nur auf Rechtsfehler und Ermessensfehler.
Art. 103 Abs. 2 GG beseitigt nicht die Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte; wer durch sein Verhalten eine Gefahrenlage schafft und eine Garantenstellung innehat, kann zur Erfolgsabwendung verpflichtet sein.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 21. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Dieter St█████ aus Bad █████, geboren am █████ in █████ (Kreis █████), wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. November 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten St██████ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen hat die Strafkammer den Angeklagten St██████ freigesprochen, es jedoch abgelehnt, seine Verfahrensauslagen der Landeskasse aufzuerlegen.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte ██████ insofern Revision eingelegt, als die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse auferlegt worden sind. Das zulässige Rechtsmittel wird im Wesentlichen auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt. Es kann keinen Erfolg haben.
Das Revisionsgericht hat mit Rücksicht auf die nachträgliche Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft nicht zu prüfen, ob der Angeklagte zu Recht freigesprochen worden ist (§§ 346 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO), sondern nur, ob das Landgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen (§ 337 StPO; BGHSt 4, 276).
Hierzu ist zu bemerken:
Dem Beschwerdeführer St██████ war nach dem Eröffnungsbeschluss (Bd. II Bl. 177, 177 R) zur Last gelegt, als Nebentäter (neben ████████) sich tateinheitlich der fahrlässigen Tötung, Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung schuldig gemacht zu haben. Den Vorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung wie auch die Frage einer Anstiftung oder Beihilfe zu ████████ Vergehen hat das Landgericht aus Rechtsgründen verneint. Insoweit hat also das Verfahren im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO die Unschuld des Angeklagten ergeben (BayObLG 1956 S. 71 zu b). Dies kann sich jedoch hier nicht zu seinen Gunsten auswirken, weil nur eine Handlung (§ 73 StGB) den Gegenstand des Verfahrens gebildet hatte (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl. S. 1214), zumal insoweit besondere, ausschiedbare notwendige Mehr-Auslagen ersichtlich nicht entstanden sind.
Bezüglich des Hauptvorwurfs fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung ist der Angeklagte „mangels sicheren Schuldnachweises“ und nicht wegen erwiesener Unschuld oder, was dem gleich käme, aus Rechtsgründen (§ 267 Abs. 5 StPO, letzter Halbsatz) freigesprochen worden. Dies hat der Tatrichter eingehend dargelegt. Rechtlich angreifbar im Rahmen der Auslagenentscheidung wäre dies nur, wenn die revisionsmäßige Nachprüfung ergäbe, dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten keine strafbare Handlung darstellte oder wenn das Landgericht den Begriff des begründeten Verdachts verkannt oder den § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO übersehen hätte. Von alledem kann keine Rede sein.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler dargelegt, dass der Angeklagte durch sein Verhalten objektiv eine Gefahrenlage schuf, die ihn, sofern er den Zustand des von ihm beeinflussten und animierten Zech- und Fahrgenossen Steiner erkannte, verpflichtet haben würde, die drohenden Folgen abzuwenden. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 4, 20 ff.; BGH VRS 7, 105 ff.). Fehl geht das Vorbringen der Verteidigung, es habe sich um rein gesellschaftliche Lebensvorgänge außerhalb der Sphäre rechtlich bedeutsamen Verhaltens gehandelt. St██████ und St███████ waren nicht nur Mitzecher, sondern zugleich Führer von Kraftfahrzeugen. Auch der Hinweis der Revision auf Art. 103 Abs. 2 GG greift nicht durch. Der Verfassungsgesetzgeber hat durch Art. 103 Abs. 2 GG die Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte nicht beseitigen wollen.
Der Angeklagte St██████ ist, wie schon erwähnt, vom Hauptvorwurf mangels des sicheren Nachweises freigesprochen worden, dass er den Zustand Steiners erkannt hat oder hätte erkennen können. Die Ausführungen des Landgerichts, dass dem Angeklagten die Erfolgsabwendung zumutbar und möglich war (S. 16, 17 UA), erübrigten sich daher (BGHSt 7, 153, 156 f.; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., § 467 StPO, Anm. 7 b und 8 am Ende). Der zu diesem letzten Punkt erhobene Angriff der Revision (S. 2, 3 der ergänzenden Rechtfertigungsschrift vom 22.1.1958) stößt somit ins Leere. Im Übrigen hatte, sofern es hierauf ankäme, der die Situation beherrschende Angeklagte St██████ den Angeklagten ███████ schon vor dem Waagplatz am weiteren Fahren hindern können, zumal da sich in den Stunden zuvor wiederholt gezeigt hatte, dass sich Steiner von St██████ vergleichsweise leicht beeinflussen ließ. Dies lassen die Feststellungen des Tatrichters erkennen.
Die Annahme des Landgerichts, dass der gegen St██████ nach wie vor bestehende Verdacht nicht geringfügig, also der zweite Anwendungsfall des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gegeben sei, ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. dazu BGH NJW 1958, 1452 Nr. 20). Desgleichen hat es der 4. Strafsenat in seinem endgültigen, freisprechenden Urteil im Fall der Gastwirtin R. (4 StR 628/53 vom 8. April 1954 – VRS 6, 447) abgelehnt, die Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zu überbürden (S. 7).
Es kann daher auf sich beruhen, ob die Auslagenentscheidung nicht auch auf Grund entsprechender Anwendung von § 2 des in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Entschädigungsgesetzes geboten gewesen wäre.
Die Strafkammer hätte zwar die vom Beschwerdeführer erstrebte Auslagenanordnung nach ihrem Ermessen auf Grund des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO treffen können (Dallinger, MDR 1957, 529 mit Nachweisen aus der BGH-Rechtsprechung). Das Landgericht hat indes, wie es ausdrücklich anführt, hierzu keinen Anlass gesehen. Ein Ermessensfehler tritt darin nicht zutage.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
| Scharpenseel | Dr. Geier | Martin | |||
| Sauer | Seibert |