Freispruch der Gastwirtin: Polizeierstbenachrichtigung als letztes Mittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 628/53
- Datum
- 08.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Herbeirufen der Polizei durch einen Gastwirt ist grundsätzlich das letzte Mittel; eine Pflicht hierzu besteht erst, wenn mildere Mittel erschöpft sind oder die Gefahr so unmittelbar ist, dass ohne polizeiliches Eingreifen ein Erfolg wahrscheinlich ist.
Bei der Zumutbarkeit pflichtgemäßer Maßnahmen sind Nähe und Dringlichkeit der Gefahr sowie das Verhältnis des abzuwendenden Schadens zum erforderlichen Opfer maßgeblich.
Die Polizei darf nur bei einer wahrscheinlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eingeschaltet werden; eine bloß mögliche Gefährdung rechtfertigt noch kein polizeiliches Eingreifen.
Eine unterlassene Verständigung ist nur dann kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Polizei noch rechtzeitig hätte eingreifen können; ist dies objektiv ausgeschlossen, entfällt die Verantwortlichkeit.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Bochum beim Amtsgericht in ████████████, 22. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Gastwirtin Maria verw. ████ geb. ████████ aus ████████, geboren ████ ██ ███ in █, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht in ████████████ vom 22. Mai 1953 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist Inhaberin einer Gastwirtschaft. Am Tattage traf der Handelsvertreter █████████, der zu ihren Lieferanten und Stammgästen gehörte, mit dem von ihm geführten Kraftwagen gegen 19 Uhr an der Wirtschaft der Angeklagten ein. Er trank zunächst ein Glas Schnaps und ein Glas Bier, die ihm die Angeklagte einschenkte. Als er die Absicht äußerte, „einen zu trinken“, weil er Ärger gehabt habe, riet ihm die Angeklagte, dieses erst zu Hause zu tun und seinen Wagen vorher abzustellen. Sie begab sich alsbald zur Einnahme des Abendbrots in die Küche. Während sie sich dort aufhielt, wurde ██████████ von der Tochter der Angeklagten bedient. Er trank hierbei noch mindestens fünf weitere Schnäpse und zwei oder drei Glas Bier. Etwa gegen 19.40 Uhr kehrte die Angeklagte aus der Küche zurück. Sie erkannte alsbald, dass █████████ fahruntüchtig geworden war, und verweigerte ihm den weiteren Ausschank von Alkohol, weil sie wusste, dass er schon wegen Trunkenheit am Steuer bestraft worden war. Als █████████ sich selbst noch zwei Schnäpse eingoss, nahm sie ihm Flasche und Glas weg. Anschließend bemühte sie sich, ihn von der Absicht, seinen Kraftwagen zu führen, abzubringen und ihn zu ernüchtern. ██████████ trank aber nur eine halbe Flasche Coca-Cola und fuhr gegen 21 Uhr ab. Kurz darauf verursachte er einen schweren Verkehrsunfall, bei dem eine Frau getötet und eine andere erheblich verletzt wurde, weil er infolge der Trunkenheit zur sicheren Führung seines Kraftfahrzeugs nicht mehr imstande war. Die Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 3,06 ‰.
██████████ ist rechtskräftig wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt. Das Landgericht hatte die Angeklagte zunächst der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden, weil sie pflichtwidrig unterlassen habe, durch Verständigung der Polizei die Abfahrt ███████████ zu verhindern. Auf die Revision der Angeklagten hob der erkennende Senat die Verurteilung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück (4 StR 417/52 vom 22. Januar 1953 = BGHSt. 4, 20). Die Angeklagte ist wiederum wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Mit der Revision erhebt sie die Verfahrensund die Sachrüge. Die Sachbeschwerde greift durch und führt zum Freispruch, so dass die Verfahrensbeschwerden unerörtert bleiben können.
Die Revision erhebt den Vorwurf, das Landgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Angeklagten überspannt.
Der Senat hatte das erste Urteil der Strafkammer aufgehoben, damit geklärt werde, ob die Angeklagte beim endgültigen Aufbruch ████████ auch noch tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Polizei so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass diese die Fortsetzung der Fahrt wirksam hätte verhindern können. In der erneuten Verhandlung hat das Landgericht in dieser Hinsicht festgestellt:
Der örtliche Polizeiposten war nicht besetzt; die Angeklagte hatte aber von ihrem Fernsprecher in der Küche, also unbemerkt von █████████, die etwa 8 km entfernte Polizeistation in █████████████ anrufen können. Diese Verbindung hätte sie wegen der örtlichen Schwierigkeit, das Schnellamt zu erreichen, spätestens innerhalb einer halben Stunde erhalten. Von dort aus wäre spätestens nach einer weiteren halben Stunde ein Polizeibeamter eingetroffen. Das Landgericht ist der Ansicht, die Angeklagte hätte alsbald nach Erkennen der Fahruntüchtigkeit ██████████, also unmittelbar nach ihrer Rückkehr vom Abendbrot, die Polizeiwache in ██ ████████ und, da diese nicht besetzt war, den Posten in █████████████ anrufen müssen. In diesem Zeitpunkt habe die Angeklagte die Möglichkeit gehabt, die Abfahrt zu verhindern, da ein Polizeibeamter von █████████████ bei rechtzeitiger Benachrichtigung noch vorher eingetroffen wäre; die Angeklagte sei sich sowohl dieser Möglichkeit wie ihrer Verpflichtung, hiervon Gebrauch zu machen, bewusst gewesen.
Die Revision wendet ein, das Landgericht habe nicht auf den nach dem Urteil des Senats vom 22. Januar 1953 entscheidenden Zeitpunkt des endgültigen Aufbruchs abgestellt; es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, die Polizei sofort nach Erkennen der Fahruntüchtigkeit █████████ zu benachrichtigen; die Angeklagte habe zunächst mit milderen Mitteln versuchen dürfen, die Gefahren abzuwenden, auch wenn sie wusste, dass █████████ in betrunkenem Zustand Ermahnungen und gutem Zureden regelmäßig unzugänglich ist.
Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Das Herbeirufen der Polizei ist für einen Gastwirt stets das letzte Mittel gegenüber seinen Gästen; zu ihm musste die Angeklagte erst greifen, wenn alle anderen Behelfe versagt hatten und die von █████████ am Steuer ausgehende Gefahr, dass sie anders nicht mehr gebannt werden konnte, so nahegerückt war, wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 1953 durch den Hinweis auf den Zeitpunkt des endgültigen Aufbruchs bereits zum Ausdruck gebracht hat. Was dem zur Hilfe Aufgerufenen in den einzelnen Abschnitten des Geschehensablaufes zuzumuten ist, wenn die eigenen Belange der Pflicht zur Erfolgsabwendung widerstreiten, richtet sich nach den Umständen des Falles. Die äußersten Grenzen seiner Pflicht bestimmt das Verhältnis des abzuwendenden Schadens zu dem vom Täter hierfür zu erbringenden Opfer (Nagler, LK 7. Aufl. Anh. 2 zur Einleitung, Bl. 4 b und GS 111, 64; Welzel, Strafrecht 3. Aufl. § 13 I; Schönke, StGB 6. Aufl. Vorbem. VII 2 zum Allgemeinen Teil S. 30). Im Übrigen sind aber bei Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen dem Täter zugemutet werden kann, Nähe und Dringlichkeit der Gefahr zu berücksichtigen (vgl. Sauer, GS 114, 279/301); mit dem Näherrücken der Gefahr steigen seine Pflichten bis zur äußersten Grenze des Zumutbaren.
Hier hing die Nähe und Dringlichkeit der von █████████ ausgehenden Gefahr, solange er sich in der Wirtschaft aufhielt, von dem Grade der Wahrscheinlichkeit ab, dass er sich betrunken ans Steuer seines Fahrzeuges setzen würde; denn er gefährdete in der Wirtschaft Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dadurch, dass er gewillt schien, trotz Trunkenheit seinen Kraftwagen zu führen. Solange aber dieser Entschluss noch nicht offenbar wurde, waren die Wahrscheinlichkeit eines schädlichen Erfolgs und damit die Nähe und Dringlichkeit der Gefahr nicht so groß, dass die Angeklagte zum letzten Mittel greifen musste. Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Eingreifen, nämlich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, lagen zu dieser Zeit nicht einmal vor. Die Polizei darf nur einer wahrscheinlichen, nicht aber einer nur möglichen Gefahr entgegentreten (Jellinek, Verwaltungsrecht 2. Aufl. S. 437); █████████ hätte sich einem herbeigerufenen Polizeibeamten gegenüber mit Erfolg darauf berufen können, dass er zur Benutzung seines Kraftfahrzeugs noch keine Anstalten getroffen habe. Die Angeklagte brauchte die Polizei daher erst herbeizurufen, als vernünftigerweise Zweifel an der Unbelehrbarkeit des █████████ nicht mehr obwalten und sie deshalb den baldigen Eintritt eines gemeingefährlichen Zustandes, nämlich die Führung des Kraftfahrzeugs durch den betrunkenen ███████████, voraussehen konnte. Bis dahin durfte sie versuchen, auf den Willen █████████ mahnend einzuwirken, ihn zu ernüchtern oder durch Wegnahme des Zündschlüssels an der Durchführung seiner Absicht zu hindern. Aus der Tatsache, dass die Angeklagte die Abfahrt bis gegen 21 Uhr verzögern konnte, ergibt sich, dass █████████ zunächst entweder noch nicht entschlossen war oder von der Angeklagten im gegenteiligen Sinne wirksam beeinflusst wurde; im einen Falle fehlte es an der Nähe und Dringlichkeit der Gefahr, im anderen waren noch nicht alle Mittel erschöpft.
Das Landgericht hält zwar die Einlassung der Angeklagten, sie habe gehofft, ihren Gast zur Vernunft zu bringen, für widerlegt, da die Beschwerdeführerin selbst betont habe, █████████ sei ihr als ein in betrunkenem Zustand unbelehrbarer und uneinsichtiger Mensch bekannt gewesen. Diese Beweisannahme und der daraus gezogene Schluss stehen jedoch nicht in Einklang mit der Feststellung, wonach die Angeklagte mit █████████ nur die Erfahrung gemacht hatte, dass er regelmäßig, also nicht ausnahmslos, in betrunkenem Zustand Ermahnungen und gutem Zureden unzugänglich ist und dass die Angeklagte sich wegen dieser Erfahrung „intensiv“ darum bemühte, ihn von seinem Vorhaben abzubringen oder ihn wenigstens vor der Abfahrt noch zu ernüchtern.
Die Angeklagte durfte daher zunächst noch von der Benachrichtigung der Polizei absehen, als sie vom Abendessen zurückkehrte.
Dass das Landgericht den entscheidenden Zeitpunkt des endgültigen Aufbruchs nicht ermittelt hat, zwingt den Senat nicht zur Zurückverweisung der Sache. Die Feststellungen lassen erkennen, dass ███████████ den Entschluss, sich betrunken ans Steuer seines Kraftwagens zu setzen, endgültig erst später als eine Stunde vor seiner tatsächlichen Abfahrt gefasst hat; denn nichts konnte ihn hindern, ihn schon früher auszuführen. Zu welchem späteren Zeitpunkt der Entschluss gefasst und offenbar wurde, ist rechtlich unerheblich, da der Tatrichter zugunsten der Angeklagten unterstellt hat, dass bis zum Eintreffen der Polizei eine Stunde vergangen wäre. Eine Stunde vor der tatsächlichen Abfahrt, also gegen 20 Uhr, erlosch somit die Möglichkeit, die Polizei rechtzeitig herbeizurufen. Bei dieser Beweisannahme war eine spätere Unterlassung für den eingetretenen Erfolg nicht mehr ursächlich.
Eine dritte Tatsachenverhandlung verspricht nach so langer Zeit ersichtlich keine weitere Aufklärung. Der Senat konnte daher in der Sache selbst entscheiden und die Angeklagte freisprechen (§ 354 StPO).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 467 Abs. 1 StPO.
Da die Schuld der Beschwerdeführerin an dem tödlichen Verkehrsunfall lediglich wegen der Beweisschwierigkeiten über die Fernsprechverhältnisse zu verneinen war, lag weder eine Pflicht noch ein Anlass vor, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse nach § 467 Abs. 2 StPO aufzubürden.
| Groß | Engels | Seibert | |||
| Krumme | Hille |