Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue eines Polizeibeamten durch Nichtabführung vereinnahmter Verwarnungsgebühren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 86/59
Datum
24.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Polizeibeamter) wurde u.a. wegen (fortgesetzten) Betruges, Unterschlagung und Untreue verurteilt und legte Revision ein. Er rügte Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH verwarf die Revision: Eine Aufklärungsrüge war mangels substantiierter Darlegung unzulässig; weitere Beweiserhebungen drängten sich nach geständigem Vorbringen nicht auf. Materiellrechtlich hielt der BGH den Betrug (auch bei Darlehenshingabe) sowie die Untreue nach § 266 StGB bei einbehaltenen Verwarnungsgebühren für rechtsfehlerfrei festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie die Tatsachen und Beweismittel, durch die weitere Aufklärung möglich gewesen wäre, nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO konkret bezeichnet.

2

Drängen sich dem Tatrichter weitere Beweiserhebungen nicht auf, wenn der Angeklagte den Tatvorwurf geständig einräumt und keine Beweisanträge gestellt werden; ein Aufklärungsmangel liegt dann regelmäßig nicht vor.

3

Bei einem Betrug durch Erschleichen eines Darlehens kann der Irrtum des Geschädigten und die Ursächlichkeit der Täuschung aus den Gesamtumständen entnommen werden; eine schematische ausdrückliche Einzelfeststellung ist nicht zwingend, wenn die Urteilsgründe die Irrtumsbildung tragen.

4

Eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB erfordert nicht, dass das gesamte Rechtsverhältnis vom Vermögensschutz geprägt ist; es genügt ein Pflichtenkreis von einigem Gewicht, der die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen umfasst und eine gewisse Selbständigkeit vermittelt.

5

Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Verwarnungsgebühren vereinnahmt und zur Abführung, Verwahrung und Abrechnung verpflichtet ist, unterliegt hinsichtlich dieser Gelder einer Vermögensbetreuungspflicht; deren Verletzung durch Einbehalten und Verbrauch kann Untreue nach § 266 StGB begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 16. Dezember 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeimeister Helmut U █████████ aus ██████, Krs. ███, geboren am ██ ██ in ██, wegen Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ ██ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 16. Dezember 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Betruges, eines fortgesetzten Betruges, einer Unterschlagung und eines Falles von Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und 30 DM Geldstrafe verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen.

Die Aufklärungsrüge zum Fall 12 █████ ist unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder die Tatsachen noch die Beweismittel angibt, durch die der Sachverhalt weiter hätte aufgeklärt werden müssen und können (vgl. BGHSt 2, 268).

Zum Fall 4 ████ musste sich dem Tatrichter die Vernehmung der Zeugen ████████ und ██████ aufdrängen, nachdem der Verteidiger des Angeklagten, wie sich aus dem Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 3. Februar 1959 ergibt, Letzterem vor der Hauptverhandlung erklärt hatte, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Betrugsfälle so, wie sie in der Anklage dargestellt seien, zugebe und dass es daher auch nach der Auffassung des Angeklagten insoweit der Vernehmung von Zeugen nicht bedürfe. Der Angeklagte hat den zu diesem Anklagepunkt festgestellten Sachverhalt auch in der Hauptverhandlung zugegeben (vgl. die Einleitung UA 4 unter C I und UA 7/8). Nach der Sitzungsniederschrift haben in der Hauptverhandlung auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Beweisanträge gestellt.

II. Auch die Sachrüge greift nicht durch.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Gastwirts R ██ und wegen fortgesetzten Betruges in 15 Fällen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit sind die Angriffe der Revision abgesehen vom Fall 15 (Ki ██) offensichtlich unbegründet, sie führen aber auch in diesem einen Fall nicht zur Aufhebung des Urteils.

Dem Landwirt Ki ██, zu dem der Angeklagte keine näheren persönlichen Beziehungen hatte, erzählte er am 11. Mai 1958 wahrheitswidrig, er sei wegen einer Schlägerei mit Kommunisten zu 3500 DM Schadensersatz verurteilt worden, die er bis auf 1175 DM bezahlt habe. Er bat Ki ██, ihm diese Summe für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen. Daraufhin gab ihm Ki ██ am 12. Mai einen Barscheck über 1175 DM, den er einlöste; dabei versprach der Angeklagte in einigen Tagen wiederzukommen, damit nähere Vereinbarungen über die Rückzahlung getroffen würden. Zu diesen Vereinbarungen ist es nicht gekommen; dem Angeklagten ist nicht zu widerlegen, dass er deswegen einmal vergeblich versucht hat, Ki ██ zu Hause anzutreffen. Die Strafkammer hält auch in diesem Fall den Tatbestand des Betruges für verwirklicht, weil der Angeklagte den Landwirt Ki ██ sowohl über den Grund seiner Geldverlegenheit als auch besonders über seine Fähigkeit und seinen Willen zur Zurückzahlung vorsätzlich bewusst getäuscht habe, was angesichts seiner verzweifelten finanziellen Lage keiner näheren Begründung bedürfe. Die Revision vermisst hier die ausdrückliche Feststellung, dass „dem Angeklagten eine Tauschung gelungen ist, Ki ██ sich also in einem Irrtum bei der von ihm vorgenommenen Vermögensverfügung befand“,

Diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer stellt an anderer Stelle auf Grund der Einlassung des Angeklagten fest, dass er bei seinen fortgesetzten Betrügereien bewusst seine Stellung als Polizeibeamter ausgenutzt hat, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen (UA Bl. 27). Damit ist gesagt, dass er für seine Darlehensschwindeleien die Vorstellung der von ihm um Geld gebetenen Personen zu Nutze machte, er als Polizeibeamter lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und werde redlich bemüht und in der Lage sein, von seinem regelmäßigen Einkommen seine Schulden abzutragen. Den allerdings knappen Ausführungen des Landgerichts ist insgesamt als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass Ki ██, zu dem der Angeklagte keine näheren Beziehungen hatte, ihm den erheblichen Betrag von 1175 DM nicht geliehen haben würde, wenn er der Bitte des Angeklagten, ihm diese Summe „für kurze Zeit“ zur Verfügung zu stellen, nicht zugleich dessen Zusicherung entnommen hätte, er könne und wolle ihm das Geld alsbald zurückerstatten. Dass Ki ██ das Geld hingegeben hat, bevor es zu der vorgesehenen Vereinbarung eines genauen Rückzahlungstermins gekommen ist, steht der Annahme eines Betruges nicht entgegen. Dieser Umstand spricht nach der erkennbaren Annahme des Tatrichters nur für das Vertrauen Ki ██ darauf, dass der Angeklagte sich sowohl bei der noch zu treffenden Verabredung eines Rückzahlungstermins, wie bei der Rückzahlung selbst an eine Frist halten werde, die nach Treu und Glauben seiner Bitte entsprach, ihm das Geld „für kurze Zeit“ zu leihen. Der Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen, dass Ki ██ die 1175 DM nicht hingegeben haben würde, wenn er gewusst hätte, dass der Angeklagte dieses Darlehen weder zurückzahlen wollte noch konnte. Dafür, dass der Angeklagte in einer Zeitspanne, die man den Umständen nach als kurze Zeit bezeichnen könnte, zur Rückzahlung nicht im Stande sein würde, verweist die Strafkammer auf seine „verzweifelte finanzielle Lage“. Diese ergibt sich ohne weiteres aus den vorherigen Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte zusammen mit 115 DM, die er monatlich für seine Möbelkäufe bei der Firma K____ abzutragen hatte, bis zum Mai 1958 allein aus den in den Fällen 2 bis 9 und 11 bis 13 genommenen Darlehen über 6800 DM zurückzuzahlen hatte, wenn er vertragstreu sein wollte, und aus der Feststellung zum Fall H ██ (Nr. 16), dass der Angeklagte abgesehen von seinen Abzahlungskäufen seit 1955 bei Privatpersonen rund 13000 DM an Darlehen aufgenommen hatte, aus denen er im Juli 1958 noch etwa 9000 DM schuldete. Der aus dieser Schuldenlast, die dem Angeklagten bekannt war, und der Vielzahl der Fälle, in denen er die versprochenen Zahlungsfristen nicht eingehalten hatte, vom Landgericht gezogene Schluss, dass er auch im Fall Ki ██ von Anfang an nicht zahlen wollte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten auch mit Recht wegen Untreue nach § 266 StGB bestraft.

Der Angeklagte tat im Jahre 1955 als Polizeibeamter im Bereich der Polizeistation W ██████ in ██████ Dienst. In der Zeit vom 7. Oktober bis zum 3. Dezember 1955 erteilte er 14 gebührenpflichtige Verwarnungen und nahm dabei insgesamt 28 DM Verwarnungsgebühren ein. Dieses Geld führte er nicht ab, sondern verbrauchte es für sich. Er hatte es jeweils mit seinem Geld in seiner Geldbörse vermischt. Ihm ist nicht nachzuweisen, dass er die dienstliche Anordnung kannte, wonach die Polizeibeamten am Abend nach Beendigung ihres Dienstganges die dienstlich eingenommenen Gelder von ihrem privaten Geld zu trennen und gesondert aufzubewahren hatten. Er wusste aber, dass er solche Einnahmen alsbald an die Polizeistation abzuliefern und einen entsprechenden Betrag in seiner Geldbörse bereitzuhalten hatte. In dieser Verpflichtung sieht die Strafkammer zutreffend eine Pflicht zur Betreuung des staatlichen Vermögens, also eine durch behördlichen Auftrag begründete Treupflicht im Sinne des § 266 StGB. Dem stehen die von der Revision angeführten, in der Amtlichen Sammlung Bd. 1, 186; 3, 292; 4, 170; 5, 187 angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. BGHSt 1, 186 betrifft die vertragswidrige Verwendung von Anzahlungen auf gekaufte Ware durch den Verkäufer; hier hat der 1. Strafsenat die Verpflichtung des Verkäufers, die durch Vermischung in sein Eigentum übergegangenen oder durch Banküberweisung zu seinem Guthaben gewordenen Gelder zur Beschaffung der bestellten Waren zu verwenden, als Treupflicht im Sinne des § 266 StGB beurteilt, weil sie zwar nicht seine alleinige Hauptverpflichtung, „noch aber ebenfalls eine außerst wichtige Verpflichtung“ aus dem Vertrage war (S. 189). Daraus ergibt sich schon, dass die in der Rechtsprechung wiederholt gebrauchte Wendung, die Vermögensbetreuungspflicht müsse im Sinne dieser Vorschrift der „wesentliche Gegenstand“ des Rechtsverhältnisses sein (BGHSt 4, 170; 5, 187), nicht dahin zu verstehen ist, dass die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen des Täters zu seinem Auftraggeber eine Vermögensbetreuung zum Gegenstande haben müsse, vielmehr genügt es, wenn — eingebettet in dieses Gesamtverhältnis — ein Pflichtenkreis auf die Wahrnehmung von Vermögensinteressen geht. BGHSt 3, 292, auf die sich die Revision besonders beruft, betraf den Pflichtenkreis einer städtischen Angestellten, die ausschließlich mit Schreibarbeiten beschäftigt war und außerhalb ihrer Obliegenheiten von gebührenpflichtigen Personen Geld entgegengenommen hatte, um dafür Gebührenmarken zu erwerben und diese auf bestimmte Urkunden zu kleben. In diesem Zusammenhang fordert der Bundesgerichtshof, dass es sich bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen stets um „Beziehungen von einigem Gewicht und um Pflichten oder Pflichtenkreise von gewisser Bedeutung handeln muss, die dem Verpflichteten eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit gerade bei der Betreuung jener Vermögensinteressen lassen“. Eine solche Selbständigkeit und ein solches Gewicht der Pflichten hat die Rechtsprechung der Aufgabe von Beamten oder Angestellten, Gebühren oder Beiträge einzuziehen, schon wiederholt zugesprochen. Nach BGHSt 2, 324, 325 umfasst die Pflicht einer Gewerkschaftsangestellten zur Einziehung der Beiträge von den Gewerkschaftsmitgliedern „notwendig auch die Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Gewerkschaft gegenüber ihren Mitgliedern“. Das Reichsgericht hat in DR 1939, 1982 Nr. 12 das Treuverhältnis eines Kassenboten gegenüber seiner Behörde bejaht, der die Gebühren für zwei Gewerbeaufsichtsämter einzuziehen hatte. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. Dezember 1951 4 StR 546/51 einen mit „Dienstgeschäften nur vorbereitender und für die Öffentlichkeit nicht bemerkbarer Art“ betrauten Beamten wegen Untreue nach § 266 für strafbar erklärt, weil er durch Unterschlagung ihm von Steuerschuldnern gegebener Gelder, zu deren Empfangnahme er nicht ermächtigt war, den Eingang geschuldeter Steuerbeträge bei der Finanzkasse verhindert und dadurch seine Treupflicht verletzt hat, die dahin ging, die steuerlichen Belange des Staates wahrzunehmen. Im Urteil vom 16. Oktober 1952 4 StR 114/52 handelte es sich um einen Hilfspostschaffner, der in der Rentenzahlstelle eines Postamtes reine Büroarbeiten zu verrichten und unter anderem die Rentenempfangsquittungen auszustellen und den Empfangsberechtigten auszuhändigen hatte, damit diese die von ihnen unterschriebenen Quittungen bei der Abhebung des Betrages dem Kassenbeamten vorlegten. Nach einer „innerbetrieblichen Anweisung“ hatte er kranken und alten Rentenempfängern diesen Gang abzunehmen und das Geld für sie von der Kasse abzuholen. Der Senat hat den diesem Beamten von der Postbehörde erteilten Auftrag, „darüber zu wachen, dass das von der Knappschaft überwiesene Geld an die Empfangsberechtigten ausgezahlt würde“ und die ihm damit eingeräumte Vertrauensstellung als ein Treuverhältnis beurteilt, dessen Verletzung durch Unterschlagung so abgehobener Gelder den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht.

Gerade in Fällen der hier vorliegenden Art darf nicht übersehen werden, dass schon die alte Fassung des § 266 StGB auch den Zweck verfolgte, die Strafnorm des § 246 dahin zu ergänzen, dass auch die Veruntreuung von Sachen, die zwar Eigentum des Täters waren, ihm aber nur formaljuristisch, dagegen nicht wirtschaftlich „gehörten“, strafbar sein sollte (so Kohlrausch/Lange — 1950 Anm. I 2 zu § 266 StGB). Diesen Zweck verfolgte auch die Schaffung des sog. „Treubruchstatbestandes“ bei der Neufassung der Vorschrift (vgl. Jagusch LK II — 1958 Anm. zu § 266 StGB). Auf diese Ergänzungsaufgabe des § 266 hat auch der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen (BGHSt 8, 254, 259). An diesen Maßstäben gemessen kann es nicht zweifelhaft sein, dass ein Polizeibeamter, der innerhalb seines dienstlichen Ermessens gebührenpflichtige Verwarnungen erteilt und dabei Verwarnungsgebühren einnimmt, hinsichtlich der Verwahrung, Abrechnung und Ablieferung dieser Gebühren Vermögensbetreuungspflichten im Sinne des § 266 StGB insbesondere dann zu erfüllen hat, wenn ihm die Vermischung dieser Gebühren mit seinen privaten Geldern nachgelassen ist. Dass der Angeklagte auch im Übrigen den äußeren und inneren Tatbestand dieser Strafnorm verwirklicht hat, stellt das Landgericht einwandfrei fest.

3. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung, begangen durch den Verbrauch von 67,50 DM, die ihm der Vater des zu Geldstrafe verurteilten Webers Sc ██ zur Abführung an die Gerichtskasse übergeben hatte, ist die Revision nicht ausgeführt worden. Insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken.

4. Auch im Übrigen ergibt die durch die Sachrüge veranlasste Prüfung des Urteils einschließlich der Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

SeibortKrummeLang-Hinrichsen
HoepnerFlitner

Zitiert (2)

Zitiert von (1)